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Pressemitteilungen der Landesregierung

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Jagdsteuer im Land Sachsen-Anhalt, CDU-Fraktion

18.05.2001, Magdeburg – 70

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 070/01

 

Magdeburg, den 18. Mai 2001

 

 

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Jagdsteuer im Land Sachsen-Anhalt, CDU-Fraktion

TOP 4 der Landtagssitzung am 17./18. Mai 2001

 

Der vom Innenausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Jagdsteuer abzulehnen, bitte ich zu folgen.

 

Auf die im vorliegenden Gesetzentwurf lediglich allgemein vorgebrachte Kritik an der Jagdsteuer brauche ich heute im Einzelnen nicht mehr einzugehen. Ich hatte bereits bei der Debatte zur Einbringung darauf hingewiesen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung

 

 

 

weder hinsichtlich der Frage der vorgetragenen "Ungleichbehandlung der Freizeitaktivitäten"

 

noch zu der als "ungerecht" empfundenen Freistellung landeseigener Jagdbezirke

 

 

zu gesetzgeberischen Aktivitäten veranlasst. Im übrigen ¿ auch das wiederhole ich gerne ¿ sollte die Entscheidung, ob der Verwaltungsaufwand die Steuererhebung rechtfertigt, letztlich vor Ort getroffen werden.

 

Wir reden immer von "Deregulierung" und gerade die CDU beklagt immer wieder, dass der Staat den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zu viel vorschreiben würde. Mit dem Gesetzentwurf zur Abschaffung der Jagdsteuer zeigt die CDU allerdings, dass, wer sich im Gestrüpp von Interessengruppen verfängt, oft die hehre Forderung nach Deregulierung nicht durchhält.

 

Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion: Die Kreise werden ja nicht gezwungen, auch nicht von der Kommunalaufsicht, Jagdsteuern zu erheben. Sondern sie können selbst frei darüber entscheiden. Das soll nach meinem Willen so bleiben. Das hat auch der Innenausschuss zurecht mehrheitlich so entschieden.

 

Anrede,

bevor ich zur Frage der Kommunalaufsicht komme, möchte ich der Vollständigkeit halber zur Klarstellung kurz auf ein weiteres Thema eingehen, das in den Sitzungen des Innenausschusses immer wieder problematisiert wurde. Dort wurde vorgetragen, dass nicht nur fiskalische überlegungen zu bedenken seien: So sei bei einem Wildunfall, bei dem ein Tier nicht getötet, sondern lediglich verletzt werde, nur der zuständige Revierjäger zur Tötung des Tieres befugt. Wenn der Kreis Jagdsteuer erhebe ¿ wurde suggeriert ¿, müsse man künftig damit rechnen, dass die Jäger im Gegenzug derartige Dienstleistungen dem Kreis in Rechnung stellen.

 

Dazu einige Anmerkungen:

 

 

 

Richtig ist, dass nicht jedermann zur Tötung berechtigt ist. Neben dem zuständigen Revierjäger kann das Tötungsrecht auch von Forstbediensteten, Mitarbeitern von Jagdbehörden und von Polizeibediensteten ausgeübt werden.

Eine Rechtsgrundlage für das In-Rechnung-stellen dieser "Leistungen" vermag ich allerdings nicht zu erkennen. Die Anerkennung solcher Ansprüche wäre auch systemwidrig. Das Jagdrecht beinhaltet nicht nur die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Für die Ausübung der Jagd gelten auch die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit. Dazu gehört auch das weidmännische Gebot, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen. Daraus ergibt sich nicht nur das Recht das Wild im Falle eines Wildunfalls ggf. zu töten, sondern auch die Pflicht dazu.

 

 

Ich schätze das Pflichtbewusstsein der Jäger hoch ein. Es wird durch Jagdsteuern kaum beeinflusst werden.

 

Die Auseinandersetzung mit der Frage des Verbotes der Steuererhebung hat etwas mit der Einschätzung der kommunalen Selbstverwaltung zu tun. Das heißt, traut man es den Kreistagen zu, die Interessen der steuerpflichtigen Jägerschaft und des Landkreises gerecht abzuwägen oder nicht?

 

Dass dabei auch die Einnahmesituation des Kreishaushaltes eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielen kann, ist unbestritten, muss aber vor Ort, und nicht vom Landtag entschieden werden.

 

Anrede,

aus der weiteren Diskussion um die Frage der Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten der Landkreise und der Funktion der Kommunalaufsichtsbehörden ist die in der Beschlussempfehlung enthaltene Entschließung, die meine Unterstützung findet, zu verstehen.

 

Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung werden durch die allgemeinen Haushaltsgrundsätze ¿ und damit auch durch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ¿ überlagert. Die Verpflichtung, sparsam und wirtschaftlich zu handeln, bezieht sich auf die gesamte Haushaltswirtschaft.

 

Ist der Aufwand zur Erzielung einer Einnahme zum Ertrag unverhältnismäßig, so ist auf die Erhebung der Einnahme zu verzichten. Dem steht auch der Runderlass meines Hauses über die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nicht entgegen.

 

Mit dem Erlass, den Verzicht auf eine Jagdsteuer nicht zu beanstanden, auch wenn ein Landkreis seinen Haushalt nicht ausgleichen kann, unterstützt die Kommunalaufsicht die erforderliche Diskussion und die kommunalpolitisch abgewogene Entscheidung zur Erhebung einer Jagdsteuer vor Ort.

 

Wer also eine Schwächung der Entscheidungsbefugnisse im kommunalen Bereich nicht will, sollte den Gesetzentwurf ablehnen und der Beschlussempfehlung zustimmen.

 

 

 

 

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