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Pressemitteilungen der Landesregierung

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz

18.05.2001, Magdeburg – 69

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 069/01

 

Magdeburg, den 18. Mai 2001

 

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz

TOP 10 der Landtagssitzung am 17./18. Mai 20001

Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf soll das Lebenspartnerschaftsgesetz, das am 01. August 2001 in Kraft tritt, landesrechtlich umgesetzt werden. Das Ausführungsgesetz wird benötigt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das im Vermittlungsausschuss befindliche Lebenspartnerschaftsgesetz - Ergänzungsgesetz scheitert oder nicht mehr verabschiedet wird.

 

Zum besseren Verständnis möchte ich Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 07. Juli 2000 den "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" in den Bundestag eingebracht hatten.

 

Nachdem sich abzeichnete, dass dieses Lebenspartnerschaftsgesetz nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten würde, teilte der Bundestag den Gesetzentwurf in einen zustimmungsfreien Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetz, und einen zustimmungsbedürftigen Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz, auf. In seiner Sitzung am 10. November 2000 hat der Bundestag beide Gesetze beschlossen.

 

Am 01. Dezember 2000 beschloss der Bundesrat, zu dem vom Bundestag verabschiedeten Lebenspartnerschaftsgesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Dem Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz stimmte der Bundesrat nicht zu. Daraufhin beschloss der Bundestag am 08. Dezember 2000, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Vermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Es ist aufgrund des bekannten Streitstandes nicht damit zu rechnen, dass das Verfahren bis zum In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Abschluss gebracht wird und zu einem im Bundesrat konsensfähigen Kompromiss führt.

 

 

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 tritt, wie schon erwähnt, am 01. August 2001 in Kraft. Es schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die "Eingetragene Lebenspartnerschaft". Dieses ermöglicht diesen Personen einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Anerkennung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität. Ferner legt es fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen.

 

Bundeseinheitliche Zuständigkeitsregelungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft und Verfahrensregelungen sind im Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz enthalten.

 

Da davon auszugehen ist, dass dieses Gesetz nicht oder nicht mehr rechtzeitig zustande kommt, bedarf es demzufolge der Ergänzung durch landesrechtliche Regelungen.

 

Ich bin mir bewusst, dass es sich bei der landesrechtlichen Initiative um eine rein vorsorgliche Maßnahme handelt. Sollte das Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz noch rechtzeitig verabschiedet werden, müsste unsere Initiative gestoppt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht auf Grund des von der Bayerischen Staatsregierung eingereichten Antrages auf einstweilige Anordnung das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8. aussetzt.

 

Anrede,

die Zuständigkeit des Landes ist im Falle des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen gegeben. Das Land muss in diesem Falle nach Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes die zuständige Behörde bestimmen und das Verwaltungsverfahren regeln.

 

Mit dem Entwurf des Ihnen vorliegenden Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetzes schafft das Land die notwendigen Voraussetzungen. Das Gesetz beruht auf einem Musterentwurf, der in einer Arbeitsgruppe der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt mit Unterstützung des Bundesministeriums des Innern erarbeitet worden ist. Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen

 

 

- die Bestimmung der Standesbeamten zur zuständigen Behörde,

- die Regelung des Anmeldeverfahrens sowie der Zeremonie zur Begründung einer Lebenspartnerschaft,

- die Einführung eines Lebenspartnerschaftsbuches sowie einer Lebenspartnerschaftsurkunde,

- die Regelung der Auskunftserteilung aus dem Lebenspartnerschaftsbuch,

- die Durchführung von Mitteilungen an andere Behörden sowie

- eine Kostenregelung entsprechend dem Eheschließungsrecht.

 

 

Die Aufgabenübertragung auf die Standesbeamten und die Regelung des Verwaltungsverfahrens in Anlehnung an das Personenstandsrecht entsprechen der Absicht der Bundesregierung im Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz.

 

Die Standesbeamten in den Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden sind bereits heute für die Beurkundung sämtlicher Angelegenheiten zuständig, die in Verbindung mit dem Personenstand und der Namensführung einer Person stehen. Sie verfügen demzufolge auch über das dafür erforderliche Fachwissen.

 

Es ist daher nicht nur eine Frage der Bürgerfreundlichkeit, sondern auch naheliegend und verwaltungsökonomisch richtig, dieses know-how zu nutzen und den Standesbeamten auch die Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zu übertragen.

 

Um den Standesbeamten die Rechtsanwendung im Hinblick auf die vorhandenen Kenntnisse im Eheschließungs- und Namensrecht zu erleichtern und damit eine reibungslose Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu gewährleisten, wird auch das Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Personenstandsrecht geregelt.

 

Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist in dem Gesetzentwurf ferner die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Den Aufgaben stehen damit entsprechende Einnahmen gegenüber.

 

Abschließend weise ich noch für die Abgeordneten, die heute morgen bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage von Dr. Bergner nicht anwesend sein konnten, darauf hin, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die kommunalen Spitzenverbände, der Landesfachverband der Standesbeamten, der Landesfrauenrat, der Lesben- und Schwulenverband sowie der Lesben- und Schwulenpolitische Runde Tisch am Verfahren beteiligt worden sind.

 

Zudem wurden der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung, dass Katholische Büro und der Landesverband Jüdischer Gemeinden von dem Gesetzesvorhaben unterrichtet.

 

Die eingangs erwähnten Vereine und Verbände haben das Vorhaben grundsätzlich begrüßt und keine Einwände erhoben.

 

Die katholische und die evangelische Kirche haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie in dem Gesetzesvorhaben kirchliche Berührungspunkte sehen. Es nicht meine Absicht, die Kirchen von ihren Mitwirkungsrechten auszuschließen. Aber ich sehe beim vorliegenden Entwurf eines bloßen Ausführungsgesetzes keine Berührungspunkte, die die kirchliche Arbeit fördern oder beeinträchtigen könnten.

Das familienrechtliche Institut der Lebenspartnerschaft, die Namensführung sowie die sich aus einer Lebenspartnerschaft ergebenden Rechte und Pflichten sind ja bereits abschließend im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt, für das der Bund verantwortlich zeichnet.

 

Anrede,

wie schon gesagt, soll mit dem heute vorgelegten Entwurf des Ausführungsgesetzes das Lebenspartnerschaftsgesetz lediglich ab 1. August 2001 vollziehbar gemacht werden, wozu das Land beim Fehlen einer Bundesregelung verpflichtet ist.

 

Der Gesetzentwurf enthält demzufolge nur Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, die u. a. auch der Bundesgesetzgeber im Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz vorgesehen hat.

 

Ich bitte Sie um eine zügige Beratung des Gesetzentwurfes und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

 

 

Hinweis:

 

Der Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes des Bundes sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

 

 

- die Lebenspartnerschaft wird vor dem Standesamt begründet;

 

- sie kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden;

 

- die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind zu gegenseitiger Fürsorge, Unterstützung und angemessenem Unterhalt verpflichtet;

 

- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden im mietrechtlichen Sinn Familienangehörigen gleichgestellt;

 

- steuerrechtlich erfolgt eine Individualbesteuerung und Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen durch einen Unterhaltsabzug von 40.000 DM in Anlehnung an das Realsplitting bei Ehegatten;

 

- im Erbschaftssteuerrecht werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt;

 

- in der Sozialhilfe, Ausbildungsförderung, Arbeitsförderung und beim Wohngeld werden Einkommen und Vermögen der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einbezogen;

 

- die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden in die beitragsfreie Familienversicherung für die Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen;

 

- beamtenrechtlich werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt (mit Ausnahme der Hinterbliebenenversorgung);

 

 

- ausländerrechtlich gelten die Vorschriften über den Familiennachzug

 

 

 

 

 

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