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Pressemitteilungen der Landesregierung

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

09.04.2001, Magdeburg – 47

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 047/01

 

Magdeburg, den 9. April 2001

 

 

Es gilt das gesprochene Wort!

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf des Gesetzes zur änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

TOP 10 der Landtagssitzung am 5./6.4.2001

 

Anrede,

der heute eingebrachte Gesetzentwurf passt das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger und weitere landesrechtliche Vorschriften an die Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995 an.

 

Wie die meisten Länder hat Sachsen-Anhalt im Interesse der Rechtseinheitlichkeit mit der Anpassung gewartet, bis klar war, wie die Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt werden. Die im Landesrecht erforderlichen materiell-rechtlichen änderungen sind nicht erheblich. Schon nach geltendem Recht besteht in Deutschland bei öffentlichen Stellen ein hoher Datenschutzstandard. änderungsbedarf auf Grund der EG-Datenschutzrichtlinie besteht hauptsächlich im nicht-öffentlichen Bereich, für den grundsätzlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat.

 

Heute verabschiedet der Deutsche Bundestag in Dritter Lesung das Gesetz zur änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze. Am 11. Mai wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzesbeschluss im zweiten Durchgang befassen.

 

Mit der heutigen Einbringung des Ihnen vorliegenden Gesetzesentwurfs in den Landtag besteht die Möglichkeit, das für öffentliche Stellen im Lande geltende Landesdatenschutzrecht kurzfristig den änderungen im Bundesrecht und damit zugleich den Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie anzupassen.

 

Das Gesetzesvorhaben ist dringlich. Denn die EU-Kommission hat Ende letzten Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie angestrengt.

 

Nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums kann eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich nur vermieden werden, wenn ungefähr bis zur Sommerpause der Abschluss aller Gesetzgebungsverfahren in Bund und Ländern mitgeteilt werden kann.

 

 

Anrede,

der Gesetzentwurf ist mit seinen siebzehn Artikeln recht umfangreich geraten. Die meisten änderungen sind durch die Angleichung an neue oder veränderte Begriffsbestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz ausgelöst, also eher redaktioneller Art.

 

Zu den wichtigsten änderungen im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger, also im allgemeinen Datenschutzrecht, gehört die Verbesserung der Rechte der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Stellen, die mit ihren Daten umgehen.

 

Lassen Sie mich die Verbesserungen im folgenden stichwortartig referieren:

 

 

 

So können die Betroffenen künftig Einwendungen auch gegen eine rechtlich zulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten erheben und damit öffentliche Stellen zu einer überprüfung ihres Handelns verpflichten.

 

 

 

 

Des weiteren erhalten die Betroffenen bei der Erhebung genaue Hinweise, was mit ihren Daten passiert; über die Erhebung bei Dritten werden sie grundsätzlich nachträglich unterrichtet.

 

 

 

 

Auch wird der Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten zur Person gespeichert sind und was mit den Daten geschieht, verbessert; die Betroffenen erhalten künftig Kenntnis von vorgesehenen übermittlungen.

 

 

 

 

Schließlich wird der Umgang mit besonders sensiblen Daten, z.B. über die ethnische Abstammung oder gesundheitliche Verhältnisse, strengen Regelungen unterworfen.

 

 

Anrede,

soweit zur Verbesserung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Daneben möchte ich noch auf einige wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes zu sprechen kommen:

 

Eine organisationsrechtliche Regelung will ich hier ganz besonders hervorheben. Künftig sind grundsätzlich alle öffentlichen Stellen verpflichtet, Beauftragte für den Datenschutz einzusetzen. Schon heute gibt es in vielen Verwaltungen Beauftragte für den Datenschutz, ohne dass eine gesetzliche Pflicht dazu besteht.

 

Die Einsetzung von Beauftragten bündelt Fachkompetenz und stärkt die Eigenverantwortlichkeit der datenverarbeitenden Stellen. Zusätzlicher Verwaltungs- und Kostenaufwand entsteht nicht.

 

Die Beauftragten erfüllen nur Aufgaben, die andernfalls von anderen Organisationseinheiten innerhalb der verantwortlichen Stelle zu erledigen wären. Es kommt so zu einer Straffung der Verfahren, insbesondere durch den Wegfall von Meldungen zum zentralen Dateienregister beim Landesbeauftragten für den Datenschutz.

 

Auf dieses Register kann nach der EG-Datenschutzrichtlinie bei Einsetzung von Beauftragten für den Datenschutz nämlich verzichtet werden.

 

Weiterhin werden die Beauftragten für den Datenschutz auch zu einem verbesserten Schutz der Persönlichkeitssphäre führen. Automatisierte Verfahren, von denen besondere Risiken für die Betroffenen ausgehen, bedürfen nämlich von nun an einer Vorabkontrolle durch den Beauftragten für den Datenschutz. Dies betrifft z.B. den Umgang mit besonders sensiblen Daten und die Einrichtung von Abrufverfahren.

 

Anrede,

der Gesetzentwurf beschränkt sich aber nicht nur auf die Anpassung an die EG-Datenschutzrichtlinie. Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wird auch aktualisiert, um neuen Anforderungen der modernen Informationstechnik gerecht zu werden.

 

Dies gilt zum Beispiel für die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.

 

Geregelt wird auch der datenschutzgerechte Einsatz mobiler personenbezogener Datenträger im öffentlichen Bereich. Ich denke hier als Beispiel an Chipkarten zur Zeiterfasssung in Behörden.

 

Strenge Regelungen werden schließlich zur Beobachtung allgemein zugänglicher öffentlicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen getroffen. Ich meine hier insbesondere die Videoüberwachung im Rahmen des öffentlichen Hausrechtes bei Behörden. Der neue § 30 gießt in so weit nur eine Befugnis in Gesetzesform, welche der öffentlichen Hand traditionell - auch durch die Rechtsprechung - auf der Grundlage des allgemeinen Hausrechtes zuerkannt wird.

 

Lassen Sie mich die Voraussetzungen für den Einsatz der Technik kurz erläutern.

 

 

 

Der Einsatz solcher Technik - vor allem von Videotechnik - ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig, insbesondere in Wahrnehmung des öffentlichen Hausrechts und des Schutzes öffentlichen Eigentums oder Besitzes.

überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener dürfen nicht entgegenstehen.

Es wird zwischen Beobachtung und Aufzeichnung differenziert.

Die Beobachtung muss für Betroffene erkennbar sein.

Die Daten sind grundsätzlich zweckgebunden.

Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

 

 

Anrede,

bei den änderungen im bereichsspezifischen Datenschutzrecht durch Artikel 2 bis 14 handelt es sich fast ausschließlich um Folgeänderungen aufgrund von änderungen im allgemeinen Datenschutzrecht, vorrangig um die Angleichung an neue oder veränderte Begriffsbestimmungen.

 

 

 

In Artikel 6 sind daneben änderungen des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen, mit denen änderungen des Melderechtsrahmengesetzes im Melderecht des Landes nachvollzogen werden. Diese änderungen sind im Jahr 1999 und 2000 erfolgt. Einzelne änderungen sind bereits heute unmittelbar geltendes Recht.

 

 

 

 

Mit Artikel 12 wird eine Sonderregelung für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse getroffen. Der Bundesgesetzgeber sieht hierfür im künftigen § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes nur noch eine rahmenrechtliche Regelung vor. Diese bedarf der Ausfüllung durch Landesrecht. Dem entsprechend sieht § 10 a des Landespressegesetzes vor, dass auf Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse nur einzelne Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts anzuwenden sind, soweit personenbezogene Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

 

 

 

 

Mit Artikel 13 schließlich wird das Landesmediengesetz der änderung des Landespressegesetzes angeglichen.

 

 

Anrede,

zu dem Gesetzentwurf wurde eine Anhörung durchgeführt. Im Ergebnis der Anhörung wurde der Gesetzentwurf nur in wenigen Punkten geändert. Nahezu alle Anregungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurden aufgegriffen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben die Einführung von Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen begrüßt. Die positiven Stellungnahmen lassen mich hoffen, dass die Ausschussberatungen zügig erfolgen können.

 

Ich bitte, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse für Inneres und Recht und Verfassung zu überweisen, federführend in den Ausschuss für Inneres. Wegen der bestehenden Dringlichkeit bitte ich, die Beratung in den Ausschüssen möglichst bald aufzunehmen. Es wäre gut, wenn dem Bundesinnenministerium zu Beginn der Parlamentsferien die Verabschiedung des Gesetzes mitgeteilt werden könnte.

 

 

 

 

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