Menu
menu

Landeswappen und Landeszeichen

Das Wappen von Sachsen-Anhalts besteht seit 29. Januar 1991 (Beschluss des Landtages).
Eine ausführliche Beschreibung des Wappens finden Sie in diesem Link.

Es ist grundsätzlich nur den staatlichen Stellen vorbehalten. Eine Verwendung für wirtschaftliche und private Zwecke ist nicht zulässig.




Nachfragen richten Sie bitte an 

Ministerium für Inneres und Sport
Halberstädter Straße 2
39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 567-54 06
Fax: +49 391 567-52 90       
E-Mail: wappen(at)mi.sachsen-anhalt.de

Das Landeslogo

Das Landeslogo setzt sich aus einem leicht vereinfacht dargestellten Landeswappen in Verbindung mit dem Schriftzug "Sachsen-Anhalt" zusammen. Daneben haben die Ministerien - durch zusätzliches Einfügen der Ressortbezeichnung - ein eigenes "Ressort-Logo".

Die Verwendung dieses Logos ist ausschließlich der Landesregierung sowie deren nachgeordneten Behörden vorbehalten.

In Ausnahmefällen kann die Verwendung des Landeslogos bei der Staatskanzlei beantragt und gegebenenfalls genehmigt werden.

Nachfragen richten Sie bitte an

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Presse- und Informationsamt der Landesregierung
Evelyn Magnus
Telefon: +49 391 567-67 21
Fax: + 49 391 567- 66 67
E-Mail: evelyn.magnus(at)stk.sachsen-anhalt.de

Das Landessymbol

Privatpersonen können das Landessymbol kostenlos und genehmigungsfrei verwenden. Es darf jedoch nicht verändert werden.

Das Landessymbol wird in farbiger und schwarz-weiß-Variante zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Landessymbols zum Downloaden

Achtung! Das Landessymbol wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Sachsen-Anhalt herausgegeben. Es darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben politischer Informationen oder Werbemittel. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf das Symbol nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte.