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Information für die landwirtschaftliche Fachpresse
Equidenpass - Ausweis für Einhufer
30.06.2000, Magdeburg – 179
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 179/00
Magdeburg, den 30. Juni 2000
Information für die landwirtschaftliche Fachpresse
Equidenpass - Ausweis für Einhufer
Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt weist darauf hin, dass seit April 2000 alle Halter von Einhufer behördlich registriert sein müssen. Dazu hat der Halter seine Pferdehaltung dem Amtstierarzt anzuzeigen. Als Halter gilt derjenige, der das Tier tatsächlich in seinem Besitz hat. Die Anzeigepflicht trifft daher beispielsweise nicht den Eigentümer eines Pferdes sondern den Inhaber des Betriebes, der das Tier in Pension genommen hat.
Darüber hinaus ist der Eigentümer eines Einhufers dafür verantwortlich, dass für jedes Pferd ein Equidenpass ausgestellt und ab dem 01. Juli 2000 stets mitgeführt wird, wenn das Tier entweder dauerhaft aus einem Bestand oder aber zu pferdesportlichen Veranstaltungen verbracht wird. Diese Regelung, die bisher schon für sogenannte eingetragene Einhufer galt, gilt zukünftig auch für nicht eingetragene Einhufer, also für Freizeit- und Nutzpferde, die nicht in Zuchtbüchern anerkannter Zuchtorganisationen oder bei internationalen Wettkampforganisation eingetragen worden sind.
Der Pass ist quasi der lebenslange Pferdeausweis, in den das Signalement, die Abstammung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen, Wettkampfteilnahmen und alle Besitzer eingetragen werden. Die Equidenpässe werden vom Amtstierarzt ausgestellt, dort sind auch entsprechende Antragsformulare erhältlich. Für in Zuchtbücher eingetragene Pferde erfolgt die Passausstellung auch weiterhin durch die anerkannte Zuchtorganisation.
Bereits ausgegebene Pässe sind unverzüglich um eine Anlage Arzneimittelbehandlung" zu ergänzen. Dort hat der Eigentümer einzutragen, ob das Pferd voraussichtlich irgendwann - geschlachtet und zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden soll oder nicht. Zumindest die Festlegung "keine Schlachtung" ist unwiderruflich und gilt auch für eventuelle Folgeeigentümer. Sofern sich der Eigentümer für die Option Schlachtung" entscheidet, sind die Arzneimittelbehandlungen lebenslang im Equidenpass einzutragen und Wartezeiten von bis zu sechs Monaten bis zur Schlachtung einzuhalten.
Von den Eintragungen ist maßgeblich abhängig, ob bei der Fleischbeschau die Freigabe des Fleisches für den menschlichen Verzehr erfolgen kann.
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