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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Neues Gesetz tritt am 1. Mai in Kraft/ Justizministerin Karin Schubert: Rechnungen zügig zahlen

28.04.2000, Magdeburg – 25

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 25/00

 

Magdeburg, den 28. April 2000

 

 

Neues Gesetz tritt am 1. Mai in Kraft/ Justizministerin Karin Schubert: Rechnungen zügig zahlen

 

 

Magdeburg. (MJ) Am 1. Mai tritt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft. "Damit leistet der Bundesgesetzgeber einen wesentlichen Beitrag, der immer schlechter werdenden Zahlungsmoral entgegenzutreten und insbesondere die Bauwirtschaft und Handwerksbetriebe vor einer existenziellen Bedrohung zu schützen", ist Sachsen-Anhalts Justizministerin Karin Schubert (SPD) überzeugt.

Ein wesentlicher Punkt des neuen Gesetzes ist der Verzugseintritt: Ab dem 1. Mai 2000 ist der Auftraggeber automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist nicht mehr erforderlich.

"Aus dieser neuer Regelung ergeben sich auch für Privathaushalte erhebliche Folgen für das Zahlungsverhalten", erklärt die Ministerin. "Denn auch eine Rechnung beispielsweise für Telefon- oder Stromkosten wird künftig unter diesen Gesichtspunkten an den Kunden bzw. Auftraggeber gehen." Für die Bürgerinnen und Bürger heißt dies: Wer künftig mehr als 30 Tage mit der Begleichung einer Rechnung hinterher hinkt, gerät automatisch in Verzug und riskiert eine unnötige Erhöhung des Rechnungsbetrages um Verzugszinsen. Diese betragen derzeit rund acht Prozent. "Darum empfiehlt sich bei berechtigten Ansprüchen für alle Schuldner eine zügige Begleichung der Rechnung", so Karin Schubert.

 

 

 

Zu Ihrer Information: Zu den wichtigsten änderungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gehören nachstehende Punkte:

 

 

Verzugseintritt

Zukünftig ist der Auftraggeber automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung im Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist nicht mehr erforderlich.

Anhebung des Verzugszinssatzes

 

Zahlt ein Auftraggeber nicht fristgemäß, muss er künftig höhere Zinsen zahlen. Der gesetzliche Zinssatz wird von 4 % auf 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentral Bank (derzeit etwa 2,5 %) erhöht, so dass sich ein Zinssatz von rund 8 % ergibt.

 

3. Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Abschlagszahlungen

 

Das beauftragte Unternehmen soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für Leistungen haben, die bereits erbracht worden sind.

 

 

Verweigerung der Abnahme nur bei wesentlichen

Mängeln

Bislang kann der Auftraggeber die Zahlung schon durch die Behauptung geringer Mängeln hinauszögern. Dies soll künftig nicht mehr möglich sein. Um Zahlungen zurückzuhalten, soll der Auftraggeber wesentliche Mängel geltend machen müssen.

Einführung einer "Fertigstellungsbescheinigung"

 

Grundsätzlich wird der Werklohn erst mit der Abnahme fällig. Diese kann jedoch verzögert werden wegen tatsächlich vorhandener oder angeblicher Mängel, die der Auftraggeber geltend macht. Für den beauftragten Unternehmer bedeutet dies, dass er in einem gerichtlichen Verfahren beweisen muss, dass keine wesentlichen Mängel vorliegen. Erst dann wird seine Vergütung fällig. Für die Klärung, ob Mängel vorliegen oder nicht, sind in der Regel jedoch Gutachten von Sachverständigen nötig. Dies führt meist zu langwierigen Prozessen und hat insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Probleme zur Folge.

Dieses Problem soll künftig durch eine "Fertigstellungsbescheinigung" beseitigt werden. Eine solche Bescheinigung soll einer Abnahme gleichstehen. Sie wird von einem Gutachter erteilt, wenn das Werk frei von Mängeln hergestellt ist. Der Unternehmer hat dann die Möglichkeit bei seinem schriftlichen Vertrag mit dieser Urkunde im "Urkundenprozess" schnell zu einem vollstreckbaren Titel über seine Forderung und damit zur Zahlung an seinen Betrieb zu kommen.

Das Verfahren ist so gestaltet, dass der Auftraggeber den Anreiz verliert, den gerichtlichen Prozess durch angebliche Mängel mutwillig zu verzögern.

 

 

 

 

 

Rufen Sie mich bei Nachfragen bitte an:

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