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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Wer will denn hier was?
Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt - Ein inhaltlicher Vergleich

04.09.2000, Magdeburg – 925

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 925/00

 

 

 

 

 

Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 925/00

 

Magdeburg, den 4. September 2000

 

Wer will denn hier was?

Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt - Ein inhaltlicher Vergleich

Wir reden Klartext

Ein inhaltlicher Vergleich von pädagogischen Kern-Standards und finanziellen Konsequenzen zwischen geltender Rechtslage und dem Gesetzentwurf der Volksinitiative

Inhalt

Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung

 

 

Für wen gilt er? / Für welchen Zeitumfang gilt er?

 

Seite 2

 

 

Der Betreuungsschlüssel und die Personalvorhaltung

 

Seite 3

 

 

Die Finanzierung durch Land und Kommunen

 

Seiten 4 - 5

 

 

Die Elternbeiträge

 

Seiten 6 ¿ 7

 

 

Möglichkeiten der Mitwirkung von Eltern und Kindern

 

Seite 8

 

 

Der Vergleich auf einen Blick

Die Synopse KiBeG-KiTaG

 

Seiten 9 ¿ 11

 

 

 

 

Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung

Für wen gilt der Rechtsanspruch? Für welchen Zeitumfang gilt der Rechtsanspruch?

KiBeG, §§ 2 u. 13

Derzeit gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung von der Geburt an bis zum Abschluss der sechsten Schulklasse. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Kinder der 7. Klasse, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei freien Platzkapazitäten in einer Kindertagesstätte betreut zu werden.

Garantiert wird eine Ganztagsbetreuung mit einem Betreuungsangebot für Krippe und Kindergarten von mindestens zehn Stunden je Betreuungstag und im Hort bis mindestens 17.00 Uhr. Die Einrichtungen öffnen dem bestehenden Bedarf entsprechend. Das Votum der Elternkuratorien ist einzuholen.

KiTaG/Volksinitiative, §§ 3 u. 11

Der Rechtsanspruch soll von der Geburt an bis zum Ende der Grundschule, also bis zur vierten Klasse gelten.

In der Regel soll eine Kindertagesstätte von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Ein Votum des Elternkuratoriums zur konkreten Ausgestaltung der öffnungszeiten ist nicht vorgesehen. Die Volksinitiative unterscheidet neu in Ganztags- und Halbtagsbetreuung. Eine Ganztagsbetreuung wird dabei mit einer Betreuungszeit von mehr als 25 Stunden definiert. Es fehlt eine Aussage zur Maximalauslegung für Ganztagsbetreuung. Die Halbtagsbetreuung wird mit einem Betreuungsumfang von bis zu 25 Stunden pro Woche beschrieben.

ý Folgt ý ý ý

Die Volksinitiative beschneidet den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung, indem ganze Altersgruppen ausgespart werden. Zugleich wird der Rechtsanspruch auch in punkto Zeitumfang deutlich eingeschränkt.

Kinder der Schulklassen fünf und sechs verlieren ihren Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Unter Berücksichtigung des neu gestalteten flexiblen Schuleingangs könnten damit bis zu 3.000 Kinder, die bislang in den KiTas betreut werden, künftig ihren Rechtsanspruch verlieren.

Indem die Volksinitiative Ganztagsbetreuung als eine Betreuung mit einer Betreuungszeit von mehr als 25 Stunden beschreibt, ohne die Ganztagsbetreuung jedoch nach oben hin zu definieren, hätte der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Geist und Buchstaben des Gesetzes fortan den Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung bereits erfüllt, wenn er Angebote für eine Betreuung von fünf Stunden und einer Minute am Tag garantiert. Die Vorschläge der Volksinitiative könnten damit als Grundlage zum radikalen Abbau von Ganztagsangeboten herangezogen werden. Damit ist eines der Grundanliegen des KiBeG, nämlich berufstätigen Müttern und Vätern über die im KiBeG festgeschriebene 10-Stunden-Ganztagsbetreuung für ihre Kinder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, in seinem Grundbestand gefährdet.

Der Betreuungsschlüssel und die Personalvorhaltung

KiBeG, § 20

Vorgeschrieben ist ein Mindestbetreuungsschlüssel, der entsprechend der Kinderzahl über den gesamten Tagesverlauf hinweg einzuhalten ist. Demnach ist in der Krippe eine Erzieherin für sechs Kinder, im Kindergarten eine Erzieherin für zwölf Mädchen und Jungen sowie im Hort eine Erzieherin für 25 Schulkinder verantwortlich.

KiTaG/Volksinitiative, § 20

Der Mindestpersonalschlüssel aus dem KiBeG wird unverändert übernommen. Das heißt, auch nach den Vorstellungen der Volksinitiative soll fortan im Krippenbereich eine Erzieherin für sechs Kinder, im Kindergarten eine Erzieherin für zwölf Kinder und im Hort eine Erzieherin für 25 Schulkinder zuständig sein.

Neu bringt die Volksinitiative die Kategorie "Bemessung des Personaleinsatzes" ins Spiel. Demnach muss der Träger unabhängig davon, wie lange das Kind konkret in der Einrichtung ist, für die Ganztagsbetreuung Personal für mindestens 50 Wochenstunden vorhalten. Im Bereich Halbtagsbetreuung (das Kind ist bis zu 25 Stunden in der Einrichtung) ist mindestens Personal für 30 Wochenstunden vorzuhalten.

ý Folgt ý ý ý

Die Volksinitiative akzeptiert die Mindestbetreuungsschlüssel laut KiBeG als für die Bildung, Erziehung, Förderung und Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten ausreichend und übernimmt diese.

Darüber hinaus verpflichtet die Volksinitiative jedoch den Träger zu einer Personalvorhaltung, die sich nicht an den anwesenden Kindern orientiert. Das schafft zusätzliche Personalkosten, ohne dass ein Plus an pädagogischer Qualität in Form veränderter/verbesserter Betreuungsschlüssel vorgesehen ist.

Die Finanzierung durch Land und Kommunen

KiBeG, § 17

Land sowie Kreise und kreisfreie Städte zahlen Pauschalbeträge pro betreutem Kind in der Einrichtung. Kreise und kreisfreie Städte zahlen im Krippenbereich 60 Prozent von der Landespauschale und im Kindergarten und Hort je 50 Prozent.

Die konkrete Betreuungsdauer, das heißt die Frage "Wie lange ist das Kind pro Tag in der Einrichtung?" ist für Zahlung der Pauschalen unerheblich. Land und Kommunen zahlen die Pauschalen, egal ob das Kind beispielsweise drei, fünf oder zehn Stunden in der Einrichtung ist. Das bringt zusätzliche Planungssicherheit sowie Verwaltungsvereinfachung für die Träger.

Laut KiBeG werden die Landespauschalen pro Kind und Monat in Schritten bis zum 1.1.2002 wie folgt abgesenkt:

 

 

 

 

Aktuell

 

Ab 1.1.2001

 

Ab 1.1.2002

 

 

Kinderkrippe

 

420 DM

 

390 DM

 

360 DM

 

 

Kindergarten

 

300 DM

 

280 DM

 

270 DM

 

 

Hort

 

95 DM

 

90 DM

 

85 DM

 

 

 

An die Landespauschalen gekoppelt werden sich die Zuschüsse der Kreise und kreisfreien Städte wie folgt entwickeln:

 

 

 

 

Aktuell

 

Ab 1.1.2001

 

Ab 1.1.2002

 

 

Kinderkrippe

 

252 DM

 

234 DM

 

216 DM

 

 

Kindergarten

 

150 DM

 

140 DM

 

135 DM

 

 

Hort

 

47,5 DM

 

45 DM

 

42,5 DM

 

 

 

KiTaG/Volksinitiative, §§ 15 u. 18

Die Volksinitiative will die Pauschalen von Land sowie Kreisen und kreisfreien Städten für die Bereiche Kindergarten und Hort auf dem aktuellen Niveau einfrieren. Für die Krippe schlägt die Volksinitiative eine Anhebung der Landespauschale auf 450 Mark pro Monat für ein Ganztagsplatz vor. Neu gegenüber dem aktuellen KiBeG ist die Unterscheidung in Halbtags- und Ganztagsbetreuung. Für die Halbtagsbetreuung sollen 75 Prozent der Pauschalen gezahlt werden.

Laut Volksinitiative ergäben sich demnach folgende Landespauschalen:

 

 

 

 

Ganztagsbetreuung

 

Halbtagsbetreuung

 

 

Kinderkrippe

 

450,00 DM

 

338,00 DM

 

 

Kindergarten

 

300,00 DM

 

225,00 DM

 

 

Hort

 

95,00 DM

 

/

 

 

 

Für die Kommunen ergäben sich folgende Verpflichtungen für die pro-Platz-Pauschale:

 

 

 

 

Ganztagsbetreuung

 

Halbtagsbetreuung

 

 

Kinderkrippe

 

270,00 DM

 

202,80 DM

 

 

Kindergarten

 

150,00 DM

 

112,50 DM

 

 

Hort

 

47,50 DM

 

/

 

 

 

ý Folgt ý ý ý

Der Gesetzesvorschlag der Volksinitiative bringt allein durch den höheren Ansatz für die pro-Platz-Pauschalen für Land und Kommunen deutliche Mehbelastungen mit sich, die sich gerundet wie folgt darstellen:

 

 

 

 

Jahr 2001

 

Jahr 2002

 

 

Land

 

Mehrkosten von 25 Mio DM

 

Mehrkosten von 41 Mio DM

 

 

Kommunen

 

Mehrkosten von 14 Mio DM

 

Mehrkosten von 23 Mio DM

 

 

 

Da die Volksinitiative den Mindestpersonalschlüssel identisch aus dem aktuellen KiBeG übernimmt, müsste seitens der Volksinitiative erst noch dargestellt werden, an welchen Stellen und in welchem Umfang das Plus an Landes- und Kommunalzuweisungen auch zu einem adäquaten Plus an pädagogischer Qualität in den Einrichtungen führen kann.

Angesichts der großzügigen Personalbemessung wird sich der höhere Ansatz von Landes- und Kommunalpauschalen nicht positiv auf die Elternbeiträge auswirken. Durch die Verpflichtung der Träger, für die Ganztagsbetreuung unabhängig von der konkreten Kinderzahl einen Mindestpersonaleinsatz von 50 Wochenstunden und für die Halbtagsbetreuung von 30 Wochenstunden vorzuhalten, werden die Personalkosten gegenüber der gegenwärtigen Situation steigen.

Die Personalkosten im Vergleich KiBeG-KiTaG entwickeln sich (unter Berücksichtigung einer angenommenen 3%-igen Steigerung pro Jahr auf der Basis des BAT Ost 1999) wie folgt:

 

 

 

 

KiBeG

Personalkosten pro Platz und Monat

 

Volksinitiative

Personalkosten pro Platz und Monat

 

Mehrbelastung

Durch Gesetzentwurf der Volksinitiative

 

 

Kinderkrippe

2001

2002

 

1 035,25 DM

1 066,32 DM

 

1 165,76 DM

1 200,71 DM

 

130,51 DM

134,39 DM

 

 

Kindergarten

2001

2002

 

523,95 DM

539,67 DM

 

586,59 DM

604,19 DM

 

62,64 DM

64,52 DM

 

 

Hort

2001

2002

 

202,39 DM

208,52 DM

 

267,25 DM

275,27 DM

 

64,86 DM

66,75 DM

 

 

 

Die Elternbeiträge

KiBeG, § 18

Elternbeiträge sind - wie aus der Bezeichnung ersichtlich - Beiträge der Eltern zur Tagesbetreuung ihrer Kinder in öffentlichen Einrichtungen. Das Erheben von Elternbeiträgen ist laut Gesetz vorgesehen.

Zur Berechnung der Beiträge ist die Kostenstruktur der Einrichtung relevant. Sie setzt sich zum einen aus der Einnahmeseite (Landes- und Kommunalzuschüsse) sowie der Ausgabenseite (Personal- und Sachkosten) zusammen.

Die Einnahmen von Land und Kommune pro betreutem Kind sind per Gesetz garantiert. Die Personalkosten sind anhand der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst prognostizierbar.

Nimmt man allein die festen Größen Landes- und Kommunalzuschuss sowie die prognostizierbaren Personalkosten (unter Anrechnung einer 3%igen Steigerung pro Jahr auf der Basis von BAT-Ost 1999), ergibt sich aus dem KiBeG eine theoretische Defizit-Prognose pro Platz und Monat wie folgt:

 

 

 

 

Personalkosten

Pro Platz

 

Einnahmen aus Landes- und Kommunalpauschale

 

Defizit-Prognose

 

 

Kinderkrippe

2000

2001

2002

 

1 005,00 DM

1 035,25 DM

1 066,32 DM

 

672 DM

624 DM

576 DM

 

333,00 DM

411,25 DM

490,32 DM

 

 

Kindergarten

2000

2001

2002

 

509,00 DM

523,95 DM

539,67 DM

 

450 DM

420 DM

405 DM

 

59,00 DM

103,95 DM

134,67 DM

 

 

Hort

2000

2001

2002

 

196,00 DM

202,39 DM

208,52 DM

 

143 DM

135 DM

128 DM

 

53,00 DM

67,39 DM

80,52 DM

 

 

 

Das Personalkostendefizit zuzüglich der Sachkosten wird von Gemeinden, Trägern und Eltern gedeckt. Für die Höhe der Sachkosten sind jedoch anders als für die Personalkosten keine allgemeinverbindlichen Aussagen für das Land möglich. Sie sind sehr stark einrichtungsabhängig.

Die Höhe des Defizits und damit auch der Elternbeiträge kann somit landesweit in den Einrichtungen sehr verschieden sein. Abschließende und allgemeinverbindliche Aussagen/Prognosen zur Elternbeitragsentwicklung sind somit nicht zu treffen.

In der Tendenz ¿ auch unter Auswertung der turnusmäßigen Jahresstatistiken seit 1993 ¿ ist jedoch feststellbar: Die Elternbeiträge haben sich im Landesdurchschnitt bislang nach der KiBeG-Novelle nicht deutlicher erhöht als in den Vergleichzeiträumen der Vorjahre.

 

 

 

 

1993

 

1994

 

1995

 

1996

 

1997

 

1998

 

1999

 

2000

 

 

KK

 

137,8 DM

 

141,0 DM

 

169,9 DM

 

194 DM

 

196 DM

 

225,36DM

 

226,67DM

 

231,16DM

 

 

Trend

 

 

 

+3,20 DM

 

+28,9 DM

 

+24,1 DM

 

+2,00 DM

 

29,36 DM

 

+1,31 DM

 

+4,49 DM

 

 

Steigerung prozentual

 

 

 

+2,3 %

 

+20,5 %

 

+14,1 %

 

+1,03 %

 

+14,9 %

 

+0,58 %

 

+2,0 %

 

 

KG

 

103,00DM

 

106,00DM

 

132,50DM

 

155,00DM

 

171,3DM

 

171,69DM

 

174,29DM

 

189,24DM

 

 

Steigerung real

 

 

 

3,00 DM

 

26,50 DM

 

22,50 DM

 

16,30 DM

 

0,39 DM

 

2,60 DM

 

14,95 DM

 

 

Steigerung prozentual

 

 

 

2,91 %

 

25 %

 

16,98 %

 

10,5 %

 

0,23 %

 

1,5 %

 

8,6 %

 

 

Hort

 

 

 

 

 

 

 

 

 

106,11DM

 

104 DM

 

92,27DM

 

90,62DM

 

 

Senkung real

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2,11 DM

 

11,73 DM

 

1,65 DM

 

 

Senkung prozentual

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2 %

 

11,3 %

 

1,8 %

 

 

 

KiTaG/Volksinitiative, § 18

Auch die Volksinitiative sieht die Erhebung von Elternbeiträgen vor. Aus der Gegenrechnung von Landes- und Kommunalzuschüssen auf der einen Seite sowie den voraussichtlichen Personalkosten auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetzentwurf der Volksinitiative eine theoretische Defizit-Prognose pro Platz und Monat in folgender Größenordnung:

 

 

 

 

Personalkosten pro Platz

 

Einnahmen aus Landes- und Kommunal-pauschale

 

Defizit-Prognose

 

 

Kinderkrippe

2001

2002

 

1 165,76 DM

1 200,71 DM

 

664,89 DM

664,89 DM

 

500,87 DM

535,82 DM

 

 

Kindergarten

2001

2002

 

586,59 DM

604,19 DM

 

445,02 DM

445,02 DM

 

141,57 DM

159,17 DM

 

 

Hort

2001

2002

 

267,25 DM

275,27 DM

 

142,50 DM

142,50 DM

 

124,75 DM

132,77 DM

 

 

 

ý Folgt ý ý ý

Land und Kommunen zahlen nach den Vorstellungen der Volksinitiative wesentlich mehr für die Kinderbetreuung. Die Elternbeiträge drohen dennoch deutlich zu steigen, weil die Träger noch mehr Geld brauchen als von Land und Kommunen überwiesen werden wird, um die Personalanforderungen des Gesetzentwurfes der Volksinitiative zu finanzieren.

Pro Platz und Monat ergibt sich eine Mehrbelastung, die von Eltern, Träger und Gemeinde zu übernehmen ist, die sich wie folgt darstellt.:

 

 

Mehrbelastung

 

Jahr 2001

 

Jahr 2002

 

 

Kinderkrippe

 

90 DM

 

46 DM

 

 

Kindergarten

 

38 DM

 

25 DM

 

 

Hort

 

57 DM

 

52 DM

 

 

 

Es besteht die reale Möglichkeit, dass die Mehrbelastung gegenüber dem KiBeG (zumindest anteilig) auf die Elternbeiträge umgelegt wird. Eine weitere Elternbeitragserhöhung wäre die Folge.

Möglichkeiten der Mitwirkung von Eltern und Kindern

KiBeG, §§ 6 u. 7

Die Mitwirkung der Eltern ist verbindlich geregelt. So sind Elternsprecher und Kuratorien zu wählen, die u.a. beim Festlegen der öffnungszeiten der Einrichtungen ein Mitspracherecht haben. Kinder sollen und können mitwirken. Es gibt die Möglichkeit der Sprecherwahl aus der Mitte der Kinder.

KiTaG/Volksinitiative, §§ 5 u. 6

Mitwirkungsrechte von Eltern und Kinder werden sehr unverbindlich formuliert. Demnach sollen zwar, aber müssen nicht zwingend Elternsprecher gewählt werden. über die Ausgestaltung der öffnungszeiten ist anders als im KiBeG laut Volksinitiative keine Rückkoppelung mit den Elternkuratorien erforderlich.

Im Bereich der Kindermitwirkung wird lediglich darauf verwiesen, dass Kinder mitgestalten sollen und können. Die Möglichkeit der Sprecherwahl ist im Gesetzesentwurf nicht enthalten.

ý Folgt ý ý ý

Die Volksinitiative, die vorgibt, sich für Eltern und Kinder einzusetzen, beschneidet Mitwirkungsmöglichkeiten für Eltern und Kinder.

In einer aktuellen stichpunktartigen Abfrage bei 650 Einrichtungsträgern bekannten 125 Träger (rund 19 Prozent), dass in ihren Einrichtungen 343 Kindersprecherinnen/Kindersprecher gewählt worden sind. Diese Möglichkeiten gäbe es laut Gesetzentwurf der Volksinitiative künftig nicht mehr.

 

 

Der Vergleich auf einen Blick * Die Synopse KiBeG-KiTaG

 

 

Aktuelles Kinderbetreuungsgesetz

 

Entwurf KiTaG der Volksinitiative

 

 

Rechtsanspruch

§ 2

 

 

bis zum Ende des sechsten Schuljahres,

darüber hinaus Möglichkeit für Schüler der 7. Klasse bei freien Kapazitäten

 

 

Rechtsanspruch

§ 3

- bis zum Ende der Grundschule, also bis zur vierten Klasse

 

 

Mitwirkung der Eltern

§ 6

- verbindlich geregelt: Elternsprecher werden gewählt

 

Mitwirkung der Eltern

§ 5

- unverbindlicher: Elternsprecher sollen gewählt werden

 

 

Kindermitwirkung

§ 7

Möglichkeit der Sprecherwahl

 

Kindermitwirkung

§ 6

Möglichkeit der Sprecherwahl nicht mehr enthalten

 

 

Bauliche Beschaffenheit, Ausstattung, Investitionskosten

§§ 10 u. 11 §§ 9 u. 10

Inhalte identisch

 

 

öffnungszeiten

§ 13

 

 

dem bestehenden Bedarf entsprechend im Benehmen mit den Elternkuratorien

ein ganztägiger Platz umfasst ein regelmäßiges Betreuungsangebot von mindestens 10 Stunden je Betreuungstag

 

 

öffnungs- und Betreuungszeiten

§ 11

 

 

in der Regel soll eine Kindertagesstätte von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein

NEU: Unterscheidung in Ganztags- und Halbtagsbetreuung:

A) Ganztagsbetreuung mit einer Betreuungszeit von mehr als 25 Stunden (ohne nach oben hin eine Definition zu geben)

B) Halbtagsbetreuung: mit bis zu 25 Betreuungsstunden in der Woche

 

 

 

Aktuelles Kinderbetreuungsgesetz

 

Entwurf KiTaG der Volksinitiative

 

 

Finanzierung

§ 17

 

 

Pauschalbeträge pro betreutem Kind und Monat, dabei unerheblich, wie lange das Kind in der Einrichtung ist

Absenkung der Pauschalen bis zum 1.1.2002

 

Aktuell: KK = 420 DM/Kind/Monat

 

 

KG = 300 DM/Kind/Monat

Hort= 95 DM/Kind/Monat

 

 

Ab 1.1.2001:

 

 

KK = 390 DM/Kind/Monat

KG = 280 DM/Kind/Monat

Hort= 90 DM/Kind/Monat

 

 

Ab 1.1.2002:

 

 

KK = 360 DM/Kind/Monat

KG = 270 DM/Kind/Monat

Hort= 85 DM/Kind/Monat

 

 

 

Finanzierung

§ 15

 

 

Einfrieren der Pauschalen auf aktuellem Niveau und leichtes Anheben im Krippenbereich

NEU: Unterscheidung in Ganztags- und Halbtagsbetreuung

 

Das heißt konkret für die Ganztagsbetreuung:

 

 

 

 

 

 

KK = 450 DM/Kind/Monat

KG = 300 DM/Kind/Monat

Hort= 95 DM/Kind/Monat

 

 

 

 

 

 

Für die Halbstagsbetreuung sollen 75 % der Pauschalen gezahlt werden.

 

 

Identisch ist die Regelung zur Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städten an der KiBeG-Finanzierung. Demnach zahlen die Kommunen im Krippenbereich 60 % von der Landespauschale und im Kindergarten und Hort je 50 Prozent.

 

 

Durch die Unterscheidung in Halbtags- und Ganztagsbetreuung hervorgerufen, gestaltet sich die Auszahlung der Pauschalen laut GE der Volksinitiative komplizierter. Regelungen dazu im § 16 GE KiTaG.

 

 

Elternbeiträge

(§ 18 KiBeG und § 18 GE-KiTaG der Volksinitiative)

 

 

in der Substanz ähnlich geregelt.

 

 

 

Aktuelles Kinderbetreuungsgesetz

 

Entwurf KiTaG der Volksinitiative

 

 

Personal

§ 20

Betreuungsschlüssel

KK = 1 Erzieherin / sechs Kinder

KG = 1 Erzieherin / zwölf Kinder

Hort= 1 Erzieherin / 25 Kinder

 

Personal

§ 20

Betreuungsschlüssel UNVERäNDERT:

KK = 1 Erzieherin / sechs Kinder

KG = 1 Erzieherin / zwölf Kinder

Hort= 1Erzieherin / 25 Kinder

NEU: A) Kategorie "Bemessung des Personaleinsatzes"

 

 

B) Unterscheidung in Ganztags- und Halbtagsbetreuung

 

 

 

 

Für eine Ganztagsbetreuung

 

 

(Kind ist mehr als 25 Stunden pro Woche in der KiTa)

ist ein Mindestpersonaleinsatz von 50 Wochenstunden vorzuhalten

 

 

 

Für eine Halbtagsbetreuung

 

 

(Kind ist bis zu 25 Stunden pro Woche in der KiTa)

ist ein Mindestpersonaleinsatz von 30 Wochenstunden vorzuhalten

 

 

 

Leiterstunden

§ 20

Eine Kraft mit mindestens zwei Stunden pro Woche

 

 

Stundenvolumen erhöht sich pro beschäftigter Erzieherin um eine Stunde pro Woche, aber maximal um 38 Stunden, so dass in der Summe maximal 40 Wochenstunden herauskommen können

 

 

Leiterstunden

§ 20

Orientierung an der Kinderzahl in der Einrichtung

20 Kinder = 10 Leiterstunden

ab 71 Kinder = 40 Leiterstunden

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales

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