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Förderung des Straßenbaus
Magdeburg erhält über 400.000 Euro
31.07.2008, Magdeburg – 199
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 199/08
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 199/08
Magdeburg, den 31. Juli 2008
Förderung des Straßenbaus
Magdeburg erhält über 400.000 Euro
Das Innenministerium hat der Landeshauptstadt
Magdeburg zur Aufbringung der Eigenanteile die Summen
¿
in Höhe von 223.500
Euro für den vierspurigen Ausbau des Schleinufers zwischen Geißlerstraße
und Kiek in de Köken
¿ und in Höhe von 190.337,98 Euro für die Straßenausbaumaßnahme
des Magdeburger Rings (E49), Fahrtrichtung Süd, zwischen Ortsdurchfahrtsstein
Nord und Ausfahrt Albert-Vater-Straße
nach
dem Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung gestellt.
Das
Land unterstützt mit solchen Zahlungen Gemeinden, die den Eigenanteil von
geförderten Straßenbaumaßnahmen finanziell nicht erbringen können.
Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD): ¿Nicht nur bei der
Standortauswahl von Unternehmen ist die vorhandene Verkehrsinfrastruktur ein
maßgebliches Kriterium, auch Einheimische profitieren von gut ausgebauten
Verkehrswegen. Investitionen in unsere Straßennetze sind somit für die nachhaltige
Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität einer Region von grundlegender
Bedeutung. Deshalb ist und bleibt die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
auch weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Landespolitik. Ohne diese
Unterstützung könnten Kommunen, die den Eigenanteil zur Förderung von
Straßenbaumaßnahmen finanziell nicht erbringen können, notwendige Baumaßnahmen
am kommunalen Straßennetz nicht verwirklichen.¿
Auf
der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss die antragstellende Kommune
einen Eigenanteil in Höhe von 25 % der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist
sie dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein Wegfall der Förderung droht,
kann sie gemäß § 11a Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des
Landes erhalten.
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