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Förderung des Straßenbaus ? Burgenlandkreis erhält
über 600.000 Euro
28.07.2008, Magdeburg – 190
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 190/08
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 190/08
Magdeburg, den 28. Juli 2008
Förderung des Straßenbaus ¿ Burgenlandkreis erhält
über 600.000 Euro
Das
Innenministerium hat dem Burgenlandkreis zur Aufbringung der Eigenanteile die
Summen
in Höhe von 74.289,86 Euro für die
Ausbaumaßnahme der Kreisstraße 2196 von der Landstraße 189 bis Wuschlaub,
Bauabschnitt in der Ortslage Göthewitz,
und in Höhe von 536.453,00 Euro
für die Ausbaumaßnahme der Kreisstraße 2213, Streckenabschnitt von der B 180
bis zum Knoten mit Verbindungsstraße nach Kadischen,
nach dem Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung gestellt.
Das Land unterstützt mit solchen Zahlungen Gemeinden, die den Eigenanteil von
geförderten Straßenbaumaßnahmen finanziell nicht erbringen können.
Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD): ¿Nicht nur bei der Standortauswahl von
Unternehmen ist die vorhandene Verkehrsinfrastruktur ein maßgebliches
Kriterium, auch Einheimische profitieren von gut ausgebauten Verkehrswegen. Mit
den nun ermöglichten Ausbaumaßnahmen der K 2213 und K 2196 wird zum einen der
Wirtschaftsstandort Zeitz für potentielle Investoren weiter an Attraktivität
gewinnen und zum anderen die Verkehrssituation für die Bewohner der umliegenden
Gemeinden deutlich verbessert. Ohne die finanzielle Unterstützung des Landes
könnten die Kommunen diese notwendigen Baumaßnahmen am Straßennetz nicht
verwirklichen.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss die antragstellende Kommune
einen Eigenanteil in Höhe von 25 % der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist
sie dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein Wegfall der Förderung droht,
kann sie gemäß § 11a Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des
Landes erhalten.
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