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Mit Arzneimitteln reisen...
16.07.2008, Halle (Saale) – 75
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 075/08
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 075/08
Halle (Saale), den 16. Juli 2008
Mit Arzneimitteln reisen...
Sommer, Sonne, Urlaubszeit
! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im Ausland
verbringen ¿ egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des
Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man
sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer
¿Reise-Apotheke¿ ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt
es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben.
Während für die Ein- und
Ausfuhr von Lebensmitteln, Alkohol und Tabakwaren meist genaue Höchstmengen
bekannt sind, herrscht über das Mitführen von Arzneimitteln oftmals Unkenntnis.
Deshalb möchte das für Sachsen-Anhalt zuständige Referat Arzneimittel- und
Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes (LVwA) an dieser Stelle etwas ¿Licht
ins Dunkel¿ bringen:
Ausfuhr von
Arzneimitteln ins Ausland
Generell gelten die
rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes. Es empfiehlt sich also
bereits bei der Reisevorbereitung, bei einer diplomatischen Vertretung des
Reiselandes in Deutschland oder offiziellen Seiten im Internet Informationen
einzuholen.
Einen ¿Spezialfall¿ stellt
die Mitnahme von Betäubungsmitteln dar. Für Reisen in Staaten, die dem Schengener
Abkommen angehören (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn), ist eine beglaubigte Bescheinigung
mitzuführen, die vom behandelnden Arzt ausgestellt und vom Referat
Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes bestätigt wird.
Näheres können Sie dazu auf der Internet-Seite des LVwA unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php
finden.
Bei Reisen in andere als
die oben genannten Länder sollte sich der Patient bei der Mitnahme von
Betäubungsmitteln eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache,
ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen,
Wirkstoffbezeichnung sowie Dauer der Reise enthält und diese bei der Reise mitführen.
Allerdings bestehen keine international harmonisierten Bestimmungen für die
Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Deshalb
gilt insbesondere für diesen Fall: erst informieren, dann reisen!
Weitergehende Empfehlungen
lassen sich der Internet-Seite http://www.bfarm.de
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ¿Bundesopiumstelle¿
entnehmen.
Einfuhr von
Arzneimitteln in die Bundesrepublik Deutschland
Natürlich ist es kein
Problem, die für den Auslandsaufenthalt mitgeführte ¿Reise-Apotheke¿ wieder mit
nach Hause zu nehmen. Man sollte sich allerdings vor ¿Großeinkäufen¿ an
Arzneimitteln im Ausland hüten. Bei Zollkontrollen kann es dann ein böses
Erwachen geben. Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) erlaubt nämlich lediglich
die Einfuhr von ¿einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge¿. Das
sind Arzneimittel, die vom Reisenden selbst benötigt oder für den
Bedarfsfall in einer Menge mitgeführt werden, die dem individuellen Bedarf für
die Dauer von maximal 3 Monaten entspricht. Wird dagegen verstoßen, muss man
mit einem Ordnungswidrigkeits-Verfahren und der Einziehung dieser Arzneimittel
rechnen.
Auf jeden Fall gilt auch
hier: rechtzeitig sowie umfassend informieren hilft Probleme vermeiden. Nähere
Auskünfte erhalten Sie jederzeit vom Referat Arzneimittel- und Apothekenwesen
des Landesverwaltungsamtes.
Impressum:
Landesverwaltungsamt
Pressestelle
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Tel: +49 345 514 1246
Fax: +49 345 514 1477
Mail:
pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
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