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Scheidungen auf Kosten des Landes
24.06.2008, Magdeburg – 41
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 041/08
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 041/08
Magdeburg, den 24. Juni 2008
Scheidungen auf Kosten des Landes
Magdeburg (MJ). In Sachsen-Anhalt zahlt das Land Anwaltskosten und regelmäßig
Gerichtsgebühren für zwei von drei Scheidungen. In 67 Prozent aller Fälle wird
für Familienrechtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. ¿Da treibt ein
wichtiges Gesetz Blüten¿, so Justiz-Staatssekretär Burkhard Lischka. ¿Ich
vermag keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum in Deutschland mehr als die
Hälfte aller Scheidungen auf Steuerzahlerkosten subventioniert werden müssen.¿
Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe (PKH) garantieren,
dass jeder Bürger Zugang zum Recht hat. Wer die Anwaltskosten und die
Gerichtsgebühren nicht aufbringen kann, erhält staatliche Hilfen, die er
gegebenenfalls in Raten zurückzahlen muss. Bei 14.126 familiengerichtlichen
Verfahren in Sachsen-Anhalt im Jahr 2007 ist in 13.957 Fällen PKH bewilligt
worden (dabei zum Teil an beide Parteien eines Verfahrens, also z.B. den
Noch-Ehemann sowie die Noch-Ehefrau). Lediglich in 1.256 Fällen wurde eine
Rückzahlung in Raten vorgesehen.
Lischka forderte, das Prinzip ¿Wer Raten zahlen kann,
erhält Prozesskostenhilfe als Darlehen¿, endlich durchzusetzen. ¿Wer auf Grund
seiner Einkommensverhältnisse seinen Anwalt nicht bezahlen kann, soll auch
weiterhin Prozesskostenhilfe erhalten¿, sagte er. ¿Wer aber über ein
Nettoeinkommen von über 2.000 Euro verfügt, von dem wird man sicherlich
verlangen können, dass er zumindest einen Teil der gewährten Hilfe zurückzahlt
und seine Prozesse nicht ausschließlich auf Kosten der Steuerzahler führt.¿
Lischka: ¿Wenn Gutverdiener mit einem Monats-Nettoeinkommen
von 3.000 oder 4.000 Euro Prozesskostenhilfe in familiengerichtlichen
Verfahren ohne Rückzahlungs-Verpflichtung erhalten können, weil sie z.B. die
Kreditkosten für das nicht mehr bewohnte Haus, die Miete für zwei Wohnungen und
sonstige Darlehen gegen rechnen können, ist das unnötig. Das muss der
Gesetzgeber korrigieren.¿ Wenn bei verschiedenen Sozialleistungen extrem
unterschiedliche Messlatten angelegt würden, sei das sozial ungerecht. ¿Es kann
nicht sein, dass Hartz-IV-Empfänger beispielsweise nahezu ihr gesamtes
Privatvermögen aufbrauchen müssen, bevor sie staatliche Leistungen beziehen, während
wesentlich besser gestellten Gut- und Normalverdienern Prozesse ohne jegliche
Rückzahlungsverpflichtung durch den Steuerzahler bezahlt werden¿, so Lischka.
Ein von den Ländern in den Bundestag eingebrachter
Gesetzentwurf sieht vor, die Eigenbeteiligung gut- und normal verdienender
Parteien an den Prozesskosten angemessen zu erhöhen. Diejenigen, deren
Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum
hinausgeht, sollen Prozesskostenhilfe künftig im Regelfall nur noch als Darlehen
erhalten, das zumindest teilweise zurückzuzahlen ist. ¿Ich bin optimistisch,
dass wir mit der Bundesebene eine vernünftige Lösung finden¿, sagte Lischka.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema
Prozesskostenhilfe, in der Lischka für die Länder mitarbeitet, hatte sich heute
in Berlin getroffen und eine weitere Zusammenarbeit vereinbart.
Hintergrund:
Die Prozesskostenhilfe gewährleistet in allen
Gerichtsbarkeiten den Zugang der Bürger zum Recht. Die Kosten dafür trägt die
Landeskasse. Sie sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. In
Sachsen-Anhalt stiegen die sogenannten Verfahrensauslagen (Prozesskostenhilfe,
Beratungshilfe, Betreuungskosten) von 29,3 Millionen Euro im Jahr 1996
auf 84,2 Millionen Euro im Jahr 2007.
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