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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Scheidungen auf Kosten des Landes

24.06.2008, Magdeburg – 41

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 041/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 041/08

 

 

 

Magdeburg, den 24. Juni 2008

 

 

 

Scheidungen auf Kosten des Landes

 

Magdeburg (MJ). In Sachsen-Anhalt zahlt das Land Anwaltskosten und regelmäßig

Gerichtsgebühren für zwei von drei Scheidungen. In 67 Prozent aller Fälle wird

für Familienrechtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. ¿Da treibt ein

wichtiges Gesetz Blüten¿, so Justiz-Staatssekretär Burkhard Lischka. ¿Ich

vermag keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum in Deutschland mehr als die

Hälfte aller Scheidungen auf Steuerzahlerkosten subventioniert werden müssen.¿

 

Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe (PKH) garantieren,

dass jeder Bürger Zugang zum Recht hat. Wer die Anwaltskosten und die

Gerichtsgebühren nicht aufbringen kann, erhält staatliche Hilfen, die er

gegebenenfalls in Raten zurückzahlen muss. Bei 14.126 familiengerichtlichen

Verfahren in Sachsen-Anhalt im Jahr 2007 ist in 13.957 Fällen PKH bewilligt

worden (dabei zum Teil an beide Parteien eines Verfahrens, also z.B. den

Noch-Ehemann sowie die Noch-Ehefrau). Lediglich in 1.256 Fällen wurde eine

Rückzahlung in Raten vorgesehen.

 

Lischka forderte, das Prinzip ¿Wer Raten zahlen kann,

erhält Prozesskostenhilfe als Darlehen¿, endlich durchzusetzen. ¿Wer auf Grund

seiner Einkommensverhältnisse seinen Anwalt nicht bezahlen kann, soll auch

weiterhin Prozesskostenhilfe erhalten¿, sagte er. ¿Wer aber über ein

Nettoeinkommen von über 2.000 Euro verfügt, von dem wird man sicherlich

verlangen können, dass er zumindest einen Teil der gewährten Hilfe zurückzahlt

und seine Prozesse nicht ausschließlich auf Kosten der Steuerzahler führt.¿

 

Lischka: ¿Wenn Gutverdiener mit einem Monats-Nettoeinkommen

von  3.000 oder 4.000 Euro Prozesskostenhilfe in familiengerichtlichen

Verfahren ohne Rückzahlungs-Verpflichtung erhalten können, weil sie z.B. die

Kreditkosten für das nicht mehr bewohnte Haus, die Miete für zwei Wohnungen und

sonstige Darlehen gegen rechnen können, ist das unnötig. Das muss der

Gesetzgeber korrigieren.¿ Wenn bei verschiedenen Sozialleistungen extrem

unterschiedliche Messlatten angelegt würden, sei das sozial ungerecht. ¿Es kann

nicht sein, dass Hartz-IV-Empfänger beispielsweise nahezu ihr gesamtes

Privatvermögen aufbrauchen müssen, bevor sie staatliche Leistungen beziehen, während

wesentlich besser gestellten Gut- und Normalverdienern Prozesse ohne jegliche

Rückzahlungsverpflichtung durch den Steuerzahler bezahlt werden¿, so Lischka.

 

Ein von den Ländern in den Bundestag eingebrachter

Gesetzentwurf sieht vor, die Eigenbeteiligung gut- und normal verdienender

Parteien an den Prozesskosten angemessen zu erhöhen. Diejenigen, deren

Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum

hinausgeht, sollen Prozesskostenhilfe künftig im Regelfall nur noch als Darlehen

erhalten, das zumindest teilweise zurückzuzahlen ist. ¿Ich bin optimistisch,

dass wir mit der Bundesebene eine vernünftige Lösung finden¿, sagte Lischka.

 

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema

Prozesskostenhilfe, in der Lischka für die Länder mitarbeitet, hatte sich heute

in Berlin getroffen und eine weitere Zusammenarbeit vereinbart.

 

Hintergrund:

 

 

Die Prozesskostenhilfe gewährleistet in allen

Gerichtsbarkeiten den Zugang der Bürger zum Recht. Die Kosten dafür trägt die

Landeskasse. Sie sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. In

Sachsen-Anhalt stiegen die sogenannten Verfahrensauslagen (Prozesskostenhilfe,

Beratungshilfe, Betreuungskosten) von 29,3 Millionen Euro im Jahr 1996

auf 84,2 Millionen Euro im Jahr 2007.

 

 

 

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