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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Feierliche Einbürgerung von vier
Ausländern

19.06.2008, Halle (Saale) – 58

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 058/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 058/08

 

 

 

Halle (Saale), den 16. Juni 2008

 

 

 

Feierliche Einbürgerung von vier

Ausländern

 

 

 

In einer feierlichen Veranstaltung

erhielten heute vier ausländische Bürger ihre Einbürgerungsurkunden.

Ursprünglich stammen sie aus der Ukraine und Mongolei und sind jetzt in Halle

(Saale) bzw. in Schönebeck (Elbe) wohnhaft. Die Festveranstaltung wurde durch

ein musikalisches Willkommen eröffnet, anschließend hielt Frau Dr. Annekatrin

Preuße in Vertretung des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes die

Festansprache und nahm die feierliche Ausgabe der Einbürgerungsurkunden vor.

Mit einem Gelöbnis bekannten sich die Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen

demokratischen Grundordnung.

 

 

 

Hintergrund:

 

Alle Einbürgerungen

erfordern grundsätzlich einen Antrag der ausländischen Bürger.

 

Beim Erwerb der deutschen

Staatsbürgerschaft durch Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen

Anspruchseinbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und

Ermessenseinbürgerungen unterschieden.

 

Anspruch auf Einbürgerung

hat, wer Bürger eines EU-Staates ist oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis bzw.

eine Niederlassungserlaubnis besitzt, mindestens 8 Jahre rechtmäßig in

Deutschland gelebt hat, die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, den

Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen

eigenständig bestreiten kann, nicht strafrechtlich verurteilt ist, sich zur

freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik

bekennt und bereit ist, seine bisherige Staatsbürgerschaft abzugeben.

 

Einbürgerungsanträge von

Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht

gegeben sind, können gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und

entschieden werden. Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren

rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier

darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden

und der Lebensunterhalt gesichert sein.

 

Ein mit einem deutschen

Staatsbürger verheirateter Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren eingebürgert

werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2 Jahre

besteht, er bereit ist, seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich

zur Bundesrepublik Deutschland bekennt.

 

In den Fällen, wo Ausländer

nach ihrem Heimatrecht mit der Einbürgerung in Deutschland automatisch per

Gesetz ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund besonderer

zwischenstaatlicher Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

eingebürgert werden (z. B. Republik Polen, Republik Ungarn, Kasachstan,

Frankreich) kann die Einbürgerung in einem einstufigen Verfahren durchgeführt

werden.

 

Ausländer, deren Heimatrecht

ein Entlassungsverfahren vorsieht (z. B. Ukraine, Russische Föderation, Sudan),

erhalten nach Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages zunächst eine

Einbürgerungszusicherung mit der sie bei der Heimatbehörde den Verlust ihrer

bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges Verfahren.

 

Mit der Aushändigung der

Einbürgerungsurkunde ist der Ausländer deutscher Staatsangehöriger mit allen

Rechten und Pflichten, so unter anderem:

 

 

Freizügigkeit und

Niederlassungsfreiheit

Berufsfreiheit

Ausweisungs- und

Auslieferungsschutz

Reiseerleichterungen

 

Wahlrecht

Politische

Betätigung

Wehrpflicht

Übernahme

von Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe.

 

 

Mit der Einbürgerungsurkunde

kann er beim Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines Personalausweises bzw.

Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland beantragen.

 

Die Einbürgerung ist

gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt 255 Euro, für jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

Pressestelle

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Tel: +49 345 514 1246

Fax: +49 345 514 1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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