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Feierliche Einbürgerung von vier
Ausländern
19.06.2008, Halle (Saale) – 58
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 058/08
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 058/08
Halle (Saale), den 16. Juni 2008
Feierliche Einbürgerung von vier
Ausländern
In einer feierlichen Veranstaltung
erhielten heute vier ausländische Bürger ihre Einbürgerungsurkunden.
Ursprünglich stammen sie aus der Ukraine und Mongolei und sind jetzt in Halle
(Saale) bzw. in Schönebeck (Elbe) wohnhaft. Die Festveranstaltung wurde durch
ein musikalisches Willkommen eröffnet, anschließend hielt Frau Dr. Annekatrin
Preuße in Vertretung des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes die
Festansprache und nahm die feierliche Ausgabe der Einbürgerungsurkunden vor.
Mit einem Gelöbnis bekannten sich die Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung.
Hintergrund:
Alle Einbürgerungen
erfordern grundsätzlich einen Antrag der ausländischen Bürger.
Beim Erwerb der deutschen
Staatsbürgerschaft durch Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen
Anspruchseinbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und
Ermessenseinbürgerungen unterschieden.
Anspruch auf Einbürgerung
hat, wer Bürger eines EU-Staates ist oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis bzw.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, mindestens 8 Jahre rechtmäßig in
Deutschland gelebt hat, die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, den
Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
eigenständig bestreiten kann, nicht strafrechtlich verurteilt ist, sich zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
bekennt und bereit ist, seine bisherige Staatsbürgerschaft abzugeben.
Einbürgerungsanträge von
Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht
gegeben sind, können gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und
entschieden werden. Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren
rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier
darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden
und der Lebensunterhalt gesichert sein.
Ein mit einem deutschen
Staatsbürger verheirateter Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren eingebürgert
werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2 Jahre
besteht, er bereit ist, seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich
zur Bundesrepublik Deutschland bekennt.
In den Fällen, wo Ausländer
nach ihrem Heimatrecht mit der Einbürgerung in Deutschland automatisch per
Gesetz ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund besonderer
zwischenstaatlicher Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
eingebürgert werden (z. B. Republik Polen, Republik Ungarn, Kasachstan,
Frankreich) kann die Einbürgerung in einem einstufigen Verfahren durchgeführt
werden.
Ausländer, deren Heimatrecht
ein Entlassungsverfahren vorsieht (z. B. Ukraine, Russische Föderation, Sudan),
erhalten nach Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages zunächst eine
Einbürgerungszusicherung mit der sie bei der Heimatbehörde den Verlust ihrer
bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges Verfahren.
Mit der Aushändigung der
Einbürgerungsurkunde ist der Ausländer deutscher Staatsangehöriger mit allen
Rechten und Pflichten, so unter anderem:
Freizügigkeit und
Niederlassungsfreiheit
Berufsfreiheit
Ausweisungs- und
Auslieferungsschutz
Reiseerleichterungen
Wahlrecht
Politische
Betätigung
Wehrpflicht
Übernahme
von Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe.
Mit der Einbürgerungsurkunde
kann er beim Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines Personalausweises bzw.
Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Die Einbürgerung ist
gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt 255 Euro, für jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro.
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