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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

?Stalker kommen aus allen Schichten und
Bevölkerungsgruppen?

14.11.2007, Magdeburg – 316

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 316/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 316/07

 

 

 

Magdeburg, den 14. November 2007

 

 

 

 

 

¿Stalker kommen aus allen Schichten und

Bevölkerungsgruppen¿

 

Innenminister beantwortet Kleine Anfrage

 

¿Stalker kommen aus allen sozialen

Schichten und Altersgruppen. Es gibt sowohl weibliche als auch männliche

Stalker, wobei Männer deutlich überwiegen. Stalking kann bei den Opfern erhebliche und lang andauernde

psychosoziale Folgen. In Sachsen-Anhalt gibt es mittlerweile eine

Vielzahl von Handreichungen für Betroffene. Darin werden konkrete

Verhaltensweisen beschrieben, mit denen sich Stalking-Opfer vor Nachstellungen

schützen können.¿

 

Das sind Kernsätze der Antwort

von Innenminister Holger Hövelmann (SPD) auf eine Kleine Anfrage der

Landtagsabgeordneten Barbara Knöfler (Linke). Wir dokumentieren den Wortlaut

und fügen das aktuelle Faltblatt des Innenministeriums als PDF bei.

 

1. Wie gehen Stalker vor, was machen Stalker?

 

Grundsätzlich ist

eine Vielzahl von verschiedenen Handlungen, die im Einzelfall als Belästigung

und/oder Nachstellung zu bewerten sind, denkbar.

 

Eine typische Stalking-Verhaltensweise ist die ständige und

unerwünschte Kontaktaufnahme mit dem Opfer, z. B. durch Briefe, Telefonanrufe,

E-Mails und Kurzmitteilungen auf ein Mobiltelefon. Auch das andauernde

Beobachten und Verfolgen des Opfers, das demonstrative Warten vor dessen Haus,

dessen Wohnung oder in der Nähe von dessen Arbeitsplatz sowie das Ausfragen von

Nachbarn, Bekannten, Arbeitskollegen etc. werden u.a. von Betroffenen

berichtet. Häufig richten sich die Belästigungen neben dem

primären Zielobjekt auch gegen enge Familienangehörige, Freunde oder den neuen

Partner.

 

Trotz der Vielfalt

typischer Taten, die Stalking zugeordnet werden können, gibt es keine

spezifischen Verhaltensweisen, d. h. die Möglichkeit auf Grund einer

Verhaltensweise auf Stalking zu schließen, ist nicht gegeben.

 

2. Was wollen Stalker mit ihrer grenzenlosen Belästigung erreichen?

 

Die den Nachstellungshandlungen zu Grunde liegenden Motivationen können

unterschiedlicher Art sein. In den meisten Fällen spielen die Wiederherstellung

einer Beziehung, der Wunsch nach Vergeltung, die Vorbereitung eines sexuellen

Angriffs, das ¿Werben um einen Traumpartner¿ sowie die Vorstellung, einen

¿Anspruch¿ auf einen anderen Menschen zu haben, eine Rolle.

 

3. Wer kann Stalking-Opfer werden?

 

Laut einschlägiger Studien werden etwa 8 % aller Frauen und 2 % aller

Männer während ihres Lebens mindestens einmal Stalking-Opfer.

Betroffen sind hauptsächlich junge Menschen zwischen 18 und 39 Jahren. In etwa

80 % der Fälle ist der Stalker der Ex-Partner. In der Mehrzahl der von

ehemaligen Partnern belästigten Opfern ging den Nachstellungshandlungen Gewalt

in der bestehenden Beziehung voraus.

 

4. Wer ist in den meisten Fällen der Täter?

 

Stalker kommen aus allen sozialen Schichten und Altersgruppen. Es gibt

sowohl weibliche als auch männliche Stalker, wobei aber ein deutliches

Überwiegen von Männern typisch ist. Etwa 80 % der Stalker sind männlich, die

meisten zwischen 30 und 40 Jahre alt. Viele Stalker sind arbeitslos oder haben

wegen ihres aufwändigen Stalking-Verhaltens die Arbeitsstelle verloren.

Auffällig ist, dass unter den Stalkern viele Personen mit gescheiterten

Beziehungen sind.

 

Alle bisher vorliegenden Studien zeigen übereinstimmend, dass sich die

mit Abstand größte Gruppe der Stalker aus Ex-Partnern der Opfer rekrutiert.

Diese Konstellation ist mit einem besonders hohen Risiko für gewalttätiges

Verhalten des Stalkers verbunden.

 

5. Was empfindet ein Stalking-Opfer?

 

Das Erleiden

emotionaler und seelischer Verletzungen wird in der kriminologischen Literatur

als schwerwiegendste Folge einer Straftat bezeichnet. In Bezug auf Stalking

wird von Reaktionen in Form von Symptomen wie z. B. gemindertes

Selbstvertrauen, Angst- und Vermeidungsverhalten sowie Antriebsarmut,

Schlafstörungen und Albträumen berichtet. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Stalking bei den

Opfern erhebliche und lang andauernde psychosoziale Folgen haben kann. Es ist

allerdings zu beachten, dass psychisch labile Menschen oder

bereits an psychischen Störungen leidende Menschen möglicherweise häufiger

Opfer von Stalkern werden. Dieser Mechanismus ist aus der Opferforschung

(Viktimologie) für andere Delikte bereits gut belegt und wird auch für

Stalking-Opfer angenommen.

 

6. Wie können sich Stalking-Opfer wehren, was können Betroffene tun?

 

In Sachsen-Anhalt gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Handreichungen

für Betroffene. Darin werden konkrete Verhaltensweisen beschrieben, mit denen

sich Stalking-Opfer vor Nachstellungen schützen können. In diesem Zusammenhang

sei auf die vom  Landeskriminalamt

Sachsen-Anhalt erarbeiteten Faltblätter ¿Gewalt in Paarbeziehungen ¿

Verhaltensempfehlungen und rechtliche Möglichkeiten¿ und ¿Stalking ¿

Informationen für Betroffene von schwerer Belästigung und Nachstellung¿ hingewiesen.

 

 

7. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben

Betroffene?

 

Den Betroffenen sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche

Möglichkeiten eröffnet. Nach dem ¿Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor

Gewalttaten und Nachstellungen¿ -Gewaltschutzgesetz ¿ BGBl. I  2001, 3513) kann das Gericht unter den darin

näher bezeichneten Voraussetzungen  zur

Abwendung weiterer Verletzungen anordnen, dass es der Täter unterlässt, die

Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der

Wohnung der verletzten Person aufzuhalten; andere Orte aufzusuchen, an denen

sich die verletzte Person regelmäßig aufhält; Verbindung zur verletzten Person,

auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen; sonstige

Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

 

Wohnt die verletzte Person mit dem Täter zusammen, so kann das Gericht

anordnen, dass der Täter die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung

zu überlassen hat. Das gerichtliche Verfahren wird in der Regel im Eilverfahren

im Wege der einstweiligen Anordnung durchgeführt.

 

Das heißt, im Eilverfahren kann in dringenden Fällen davon abgesehen

werden, den mutmaßlichen Täter, welcher in diesem Verfahren der Antragsgegner wäre,

zu hören.Die Anordnungen sind sofort vollziehbar. Das Opfer kann bei jeder

Zuwiderhandlung gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz direkt den

Gerichtsvollzieher hinzuziehen, der bei Widerstand Gewalt anwenden und sich

auch dazu der Hilfe der Polizei bedienen kann. Daneben besteht weiterhin die

Möglichkeit bei Verstößen die Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zu

beantragen.

 

Nach § 4 Gewaltschutzgesetz kann derjenige, der einer gerichtlich

bestimmten vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu

1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Strafbarkeit nach anderen

Vorschriften wie beispielsweise §§ 186, 223, 241 und § 238 StGB bleibt dabei

unberührt.

 

Mit dem am 31.03.2007 in Kraft getretenen 40. Strafrechtsänderungsgesetz

hat der Gesetzgeber mit § 238 StGB einen besonderen Straftatbestand zur

Bekämpfung des Stalking geschaffen:

 

Nach § 238 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft werden, wer einem anderen Menschen unbefugt nachstellt,

indem er beharrlich

 

1.

seine räumliche Nähe

aufsucht,

 

2.

unter Verwendung von

Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation über Dritte

Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

 

3.

unter missbräuchlicher

Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder

Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesen Kontakt

aufzunehmen,

 

4.

ihn mit der Verletzung

von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst

oder einer ihm nahestehenden Person bedroht oder

 

5.

eine andere

vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung

schwerwiegend beeinträchtigt.

 

Dieser Grundtatbestand ist als Strafantragsdelikt ausgestaltet, es sei

denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen

Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten

hält. Die Absätze 2 und 3 des § 238 StGB sehen eine Strafschärfung vor, wenn

das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

gerät (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren). Verursacht der Täter

durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu

15 Jahren.

 

Zudem wurde durch das 40. Strafrechtsänderungsgesetz der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a StPO erweitert. Danach kann Untersuchungshaft

angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine Tat

begangen zu haben, die die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des §

238 Abs. 2 oder 3 StGB erfüllt.

 

8.  Wie viele gerichtsanhängige Stalking-Prozesse

gibt es derzeitig in Sachsen-Anhalt?

 

Die Frage kann nur

eingeschränkt beantwortet werden, da das soziale Phänomen des Stalking wegen

seines Variantenreichtums unterschiedliche Straftatbestände erfüllen und der

Tatbestand des § 238 StGB erst seit dem 19.06.2007 im staatsanwaltschaftlichen

EDV-System statistisch erfasst werden kann. Bezogen auf den Tatbestand des §

238 StGB sind im Land Sachsen-Anhalt bislang insgesamt 12 Anklagen erhoben

worden. Weitergehende Angaben würden eine Einzelauswertung aller bei den

Staatsanwaltschaften geführten Vorgänge notwendig machen. Dieser enorme Zeit-

und Kostenaufwand würde den Rahmen der 

Beantwortung der Kleinen Anfrage bei Weitem sprengen.

 

9.  Wo finden Betroffene Hilfe? Bitte konkrete

Anschriften, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Kontaktadressen.

 

Eine

Übersicht zu den Hilfeeinrichtungen und deren Anschriften, Telefonnummern und

E-Mail-Kontaktadressen:

 

Interventionsstellen

 

Interventionsstelle häusliche Gewalt Halle

Zerbster Straße 14

06124 Halle/Saale

Tel.: 0345/ 686 79 07

intervenstionsstelle-halle@web.de

www.awo-halle.de/beratungsstellen/hausliche-gewalt.htm

 

Interventionsstelle häusliche Gewalt Magdeburg

Über Sozial- und Wohnungsamt

Wilhelm-Höpfner-Ring 4

39116 Magdeburg

Tel.: 0391/ 610 62 26

interventionsstelle@gmx.de

 

Interventionsstelle häusliche Gewalt Dessau

C/o Sozialkulturelles Frauenzentrum

Törtenerstraße 44

06842 Dessau

Tel.: 0340/ 21 65 100

Intervention.dessau@web.de

www.frauenzentrum-dessau.de

 

Interventionsstelle Stendal

C/o Verein Miß-Mut

Bruchstraße 1

39576 Stendal

Tel.: 03931/ 70 01 05

miss-mut.stendal@web.de

 

ambulante Beratungsstellen der Frauenhäuser

 

Magdeburg

 

·

Wilhelm-Höpfner-Ring 4, 39116 Magdeburg

 

·

Öffnungszeiten: Mo, Do - Fr: 9.00-12.00 Uhr

 

·

Telefon: (0391) 540 34 25

 

Halle

 

·

Marktplatz 1, 06108 Halle (Raum 705)

 

·

Öffnungszeiten: Mo + Mi: 15.00-18.00 Uhr

 

·

Telefon: (0345) 221 4794

 

Wolmirstedt

 

· Schwimmbadstr. 2a, 39326 Wolmirstedt (Raum 207)

 

·

Öffnungszeiten: Mo, Do: 15.00-18.00 Uhr / Di:

14.00-16.00 Uhr

 

·

Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62     

 

·

Außenstellen:

 

o

Haldensleben

 

o

Landratsamt Landkreis Börde, Gerikestr. 104, 39340

Haldensleben

 

o

Öffnungszeiten: jeden 1. Do 14.00-16.00 Uhr

 

o

Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62     

 

 

 

o

Oebisfelde

 

o

Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde, Langestr. 12,

39359 Oebisfelde

 

o

Öffnungszeiten: jeden 4. Do 13.00-15.30 Uhr

 

o

Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62   

 

 

o

Oschersleben

 

o

Triftstr. 9-10, Haus 3a, Zimmer 112, 39387

Oschersleben

 

o

Öffnungszeiten: jeden 1. Mo 10.00-12.00 Uhr

 

o

Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62     

 

 

 

o

Wanzleben

 

o

Rathaus, Markt 1-2, 39164

Wanzleben

 

o

Öffnungszeiten: jeden 1. Mo 13.00-15.00 Uhr

 

o

Telefon: (039201) 703325  Mobil: 0171 704 70 62     

 

 

 

Ballenstedt

 

·

Außenstelle:

 

·

Halberstadt

 

o

Gröperstr. 33, 38820 Halberstadt

 

o

Öffnungszeiten: Mo 9.00-12.00 Uhr / Do 13.00-18.00

Uhr

 

o

Telefon: (03941) 613 555 (24stünd. Erreichbarkeit)

 

Reinsdorf/Wittenberg

 

·

Außenstelle:

 

o

Jessen

 

o

AWO, Rosa-Luxemburg-Str. 108, 06917 Jessen

 

o

Öffnungszeiten: Di 13.00-16.00 Uhr

 

o

Telefon: (03537) 212274

 

Burg

 

· DRK, Alte Kaserne 25, 39288 Burg

 

· Öffnungszeiten: Mo 9.00-13.00

Uhr / Mi 13.00-16.00 Uhr

 

· Telefon: (03921)

21 40

 

Merseburg

 

·

Bürgerinformation, Burgstr. 5, Merseburg

 

·

Öffnungszeiten: Di: 13.00-18.00 Uhr

 

·

Telefon: (03461) 720 722

 

·

Außenstelle:

 

o

Querfurt

 

§

Volkssolidarität, Fliederweg 7, 06268 Querfurt

 

§

Öffnungszeiten: 9.00-13.00 Uhr

 

§

Telefon: (034771) 911 29

 

Magdeburg

 

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