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Landesregierung bringt Begleitgesetz zur
Gemeindegebietsreform in den Landtag ein / Verbindlicher Rahmen zur
Ausgestaltung der freiwilligen Phase
02.10.2007, Magdeburg – 523
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 523/07
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 523/07
Magdeburg, den 2. Oktober 2007
Landesregierung bringt Begleitgesetz zur
Gemeindegebietsreform in den Landtag ein / Verbindlicher Rahmen zur
Ausgestaltung der freiwilligen Phase
Die Landesregierung hat den gesetzlichen Rahmen für
die freiwillige Phase der Gemeindegebietsreform abgesteckt. In ihrer heutigen
Sitzung beschloss sie die Einbringung des Begleitgesetzes in den Landtag. ¿Damit
kann bis zum Jahresende Rechtssicherheit über die Grundsätze der Reform und die
Regeln zur Einführung der Verbandsgemeinde als Ausnahmeregelung geschaffen
werden¿, erklärte Innenminister Holger Hövelmann.
Zuvor waren die kommunalen Spitzenverbände zum
Gesetzentwurf angehört worden. Hövelmann: ¿Die ganz überwiegende Zahl der
Regelungen ist in Übereinstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden getroffen
worden. Mehrere Vorschläge der Verbände, die das Gesetz klarer und praktikabler
machen, sind in den Entwurf eingeflossen. Wir legen ein solides und handhabbares
Gesetz vor.¿
Durch den Gesetzentwurf werden in Form eines
Artikelgesetzes insbesondere folgende Aspekte der Gemeindegebietsreform
geregelt:
¿
Das
Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz
definiert als Ziel der Neugliederung zukunftsfähige gemeindliche Strukturen,
die in der Lage sind, die eigenen und übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht,
effizient und in hoher Qualität zu erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der
erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern. Für die Bildung von
Einheits- oder Verbandsgemeinden werden die Mindestgröße von 10.000 Einwohnern
und Regelungen für Ausnahmefälle festgeschrieben. Der Entwurf legt fest, dass
im Umland der kreisfreien Städte, in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde
oder mit einem prägenden Grundzentrum als Bevölkerungsschwerpunkt nur
Einheitsgemeinden gebildet werden können. Das Gesetz regelt auch das Verfahren
für notwendige Eingemeindungen in die Mittelzentren.
¿
Das
Verbandsgemeindegesetz regelt den
Zuständigkeitskatalog für die Verbandsgemeinde sowie Aufgaben und Wahl des
Verbandsgemeinderates und des Verbandsgemeindebürgermeisters. Stichtag für die
Bildung von Verbandsgemeinden ist der 30. Juni 2009. In der anschließenden
gesetzlichen Phase werden ausschließlich Einheitsgemeinden gebildet.
¿
In
der Gemeindeordnung wird für
Einheitsgemeinden mit Ortschaftsverfassung als Alternative zu Ortschaftsrat und
Ortsbürgermeister das Amt eines Ortsvorstehers geschaffen, der vom Gemeinderat
gewählt wird. Für Ortsteile der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden gibt
es keine Ortschaftsverfassung.
Impressum:
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Pressestelle
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Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
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staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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