Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt
Europaminister Robra: Sachsen-Anhalt begrüßt
heutigen Kompromiss zur Änderung der europäischen Fernsehrichtlinie
24.05.2007, Magdeburg – 258
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 258/07
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 258/07
Magdeburg, den 24. Mai 2007
Europaminister Robra: Sachsen-Anhalt begrüßt
heutigen Kompromiss zur Änderung der europäischen Fernsehrichtlinie
Sachsen-Anhalt begrüßt den Kompromiss zur Änderung der europäischen
Fernsehrichtlinie. Das betonte Europaminister Rainer Robra heute in Magdeburg.
Der Rat der europäischen Kulturminister hat heute in Brüssel den von der
deutschen Ratspräsidentschaft vorgelegten Vorschlag angenommen. ¿Damit wird der
komplexe Bereich der audiovisuellen Medien unter Wahrung von Werten wie
kulturelle Vielfalt, Menschenwürde und Jugendschutz umfassend und ausgewogen
geregelt¿, sagte der Minister.
Die wichtigsten Neuregelungen der Richtlinie
¿Audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen¿ (Fernsehrichtlinie) sind folgende:
- Der Anwendungsbereich der
Richtlinie erstreckt sich auf Fernsehen und ¿fernsehähnliche¿ audiovisuelle
Abrufdienste. Nicht erfasst sind Glücksspiele und elektronische Ausgaben von
Zeitungen und Zeitschriften.
- Das Herkunftslandsprinzip und der
Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat die Rechtshoheit über einen
Sender hat, bleiben bei den Fernsehdiensten im Prinzip unangetastet.
Bietet ein Rundfunkveranstalter Sendungen an, die er voll oder überwiegend auf
das Gebiet eines Mitgliedstaates ausrichtet, hat er sich selbst aber in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen, um die strengeren Regeln des
Empfangsstaates zu umgehen, kann dieser Maßnahmen einleiten.
- Bei audiovisuellen Abrufdiensten können
die Mitgliedstaaten ausnahmsweise mittels Sperrverfügung das strengere nationale
Recht gegen ausländische Anbieter ¿ über den Zugriff auf den Provider ¿
durchsetzen (= zentrales Anliegen der Länder, um z.B. strengere
Jugendschutzbestimmungen durchsetzen zu können).
- Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, ein Kurzberichterstattungsrecht zu normieren,
wobei dieses durch Zugriff auf das Signal oder durch Zugang zum
Veranstaltungsort (= Sicherung des deutschen Modells) gewährt werden kann.
Vermittler wie z.B. Nachrichtenagenturen, kommen nicht in den Genuss dieses
Rechtes, es sei denn sie handeln im Einzelfall ausdrücklich im Auftrag eines
Rundfunksenders.
- Die Begrenzung der täglichen
Werbezeit wird aufgehoben, die der stündlichen bleibt bestehen.
Die Übertragung von Nachrichtenprogrammen, Kino- und Fernsehfilmen (mit
Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen) kann für jeden Zeitraum von 30 Minuten
einmal mit Werbung unterbrochen werden (bisherige Regelung: 45
Minuten).
- Produktplatzierung ist grundsätzlich
verboten, in Ausnahmefällen zulässig (Kinofilme, Filme und Serien
in audiovisuellen Diensten, leichte Unterhaltung, Sportprogramme,
Produktbeistellung). Die Mitgliedstaaten dürfen sie auch für diese
Ausnahmefälle verbieten (opt-out-Modell) . In Kindersendungen ist
Produktplatzierung mit Ausnahme der Produktbeistellung immer untersagt. Die
Produktplatzierung ist am Beginn und Ende der Sendung sowie nach Werbepausen zu
kennzeichnen. Ein Erwägungsgrund stellt klar, dass Themenplatzierung immer die
Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters beeinträchtigt und
daher verboten ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Mediendiensteanbieter, die ein
Programm nicht selbst produziert oder in Auftrag gegeben haben, ausnahmsweise
von der Kennzeichnungspflicht freistellen.
- Mitgliedstaaten und Kommission
sollen audiovisuelle Mediendiensteanbieter ermutigen , Verhaltenskodizes zu unangemessener
Werbung für ungesunde Lebensmittel in Kindersendungen
zu entwickeln (ungesund = viel Fett, viel Salz, viel Zucker).
- Die Mitgliedstaaten sollen
Mediendiensteanbieter ermutigen , sicherzustellen, dass ihre
Dienste schrittweise
Seh- und Hörgeschädigten zugänglich gemacht werden.
- Die Entwicklung der Medienkompetenz
soll in allen Bereichen der Gesellschaft gefördert und Fortschritte sorgfältig
beobachtet werden (ohne konkrete Verpflichtungen).
- Die Mitgliedstaaten sollen
sicherstellen, dass audiovisuelle Abrufdienste mit geeigneten
Mitteln und in den Grenzen der Praktikabilität europäische Werke fördern
(Beispiele: finanzieller Beitrag zu Produktion und Rechteerwerb, Mindestanteil
europäischer Werke in Video-on-demand-Katalogen oder elektronischen Programmführern).
- Die Mitgliedstaaten sind frei,
die geeigneten Instrumente zur Umsetzung und die Form ihrer unabhängigen
Regulierungsstellen zu bestimmen, entsprechend ihren juristischen
Traditionen und etablierten Strukturen.
- Der umfassende
Antidiskriminierungskatalog des Art. 13 EGV wird auf die Werbung erstreckt, so dass
diese künftig keine Diskriminierung enthalten oder fördern darf , die auf
Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Nationalität, Glaube, Religion,
Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beruht. Aufgehoben wird eine
Regelung der geltenden Richtlinie, die als unpraktikable Einschränkung der
Werbefreiheit kritisiert wird (¿Werbung darf religiöse oder politische Überzeugungen
nicht verletzen¿).
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail:
staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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