Menu
menu

Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Europaminister Robra: Sachsen-Anhalt begrüßt
heutigen Kompromiss zur Änderung der europäischen Fernsehrichtlinie

24.05.2007, Magdeburg – 258

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 258/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 258/07

 

 

 

Magdeburg, den 24. Mai 2007

 

 

 

Europaminister Robra: Sachsen-Anhalt begrüßt

heutigen Kompromiss zur Änderung der europäischen Fernsehrichtlinie

 

Sachsen-Anhalt begrüßt den Kompromiss zur Änderung der europäischen

Fernsehrichtlinie. Das betonte Europaminister Rainer Robra heute in Magdeburg.

Der Rat der europäischen Kulturminister hat heute in Brüssel den von der

deutschen Ratspräsidentschaft vorgelegten Vorschlag angenommen. ¿Damit wird der

komplexe Bereich der audiovisuellen Medien unter Wahrung von Werten wie

kulturelle Vielfalt, Menschenwürde und Jugendschutz umfassend und ausgewogen

geregelt¿, sagte der Minister.

 

Die wichtigsten Neuregelungen der Richtlinie

¿Audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen¿ (Fernsehrichtlinie) sind folgende:

 

-  Der Anwendungsbereich der

Richtlinie erstreckt sich auf Fernsehen und ¿fernsehähnliche¿ audiovisuelle

Abrufdienste. Nicht erfasst sind Glücksspiele und elektronische Ausgaben von

Zeitungen und Zeitschriften.

 

-  Das Herkunftslandsprinzip und der

Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat die Rechtshoheit über einen

Sender hat, bleiben bei den Fernsehdiensten im Prinzip unangetastet.

Bietet ein Rundfunkveranstalter Sendungen an, die er voll oder überwiegend auf

das Gebiet eines Mitgliedstaates ausrichtet, hat er sich selbst aber in einem

anderen Mitgliedstaat niedergelassen, um die stren­geren Regeln des

Empfangsstaates zu umgehen, kann dieser Maßnahmen einleiten.

 

-  Bei audiovisuellen Abrufdiensten können

die Mitgliedstaaten ausnahms­weise mittels Sperrverfügung das strengere nationale

Recht gegen ausländi­sche Anbieter ¿ über den Zugriff auf den Provider ¿

durchsetzen (= zentrales Anliegen der Länder, um z.B. strengere

Jugendschutzbestimmungen durch­setzen zu können).

 

-  Die Mitgliedstaaten sind

verpflichtet, ein Kurzberichterstattungsrecht zu nor­mieren,

wobei dieses durch Zugriff auf das Signal oder durch Zugang zum

Veranstaltungsort (= Sicherung des deutschen Modells) gewährt werden kann.

Vermittler wie z.B. Nachrichtenagenturen, kommen nicht in den Genuss die­ses

Rechtes, es sei denn sie handeln im Einzelfall ausdrücklich im Auftrag ei­nes

Rundfunksenders.

 

-  Die Begrenzung der täglichen

Werbezeit wird aufgehoben, die der stündli­chen bleibt bestehen.

Die Übertragung von Nachrichtenprogrammen, Kino- und Fernsehfilmen (mit

Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen) kann für jeden Zeitraum von 30 Minuten

einmal mit Werbung unterbrochen werden (bisherige Regelung: 45

Minuten).

 

-   Produktplatzierung ist grundsätzlich

verboten, in Ausnahmefällen zuläs­sig (Kinofilme, Filme und Serien

in audiovisuellen Diensten, leichte Unterhal­tung, Sportprogramme,

Produktbeistellung). Die Mitgliedstaaten dürfen sie auch für diese

Ausnahmefälle verbieten (opt-out-Modell) . In Kindersendun­gen ist

Produktplatzierung mit Ausnahme der Produktbeistellung immer unter­sagt. Die

Produktplatzierung ist am Beginn und Ende der Sendung sowie nach Werbepausen zu

kennzeichnen. Ein Erwägungsgrund stellt klar, dass The­menplatzierung immer die

Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters beeinträchtigt und

daher verboten ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Mediendiensteanbieter, die ein

Programm nicht selbst produziert oder in Auf­trag gegeben haben, ausnahmsweise

von der Kennzeichnungspflicht frei­stellen.

 

-   Mitgliedstaaten und Kommission

sollen audiovisuelle Mediendiensteanbieter ermutigen , Verhaltenskodizes zu unangemessener

Werbung für unge­sunde Lebensmittel in Kindersendungen

zu entwickeln (ungesund = viel Fett, viel Salz, viel Zucker).

 

-  Die Mitgliedstaaten sollen

Mediendiensteanbieter ermutigen , sicherzustel­len, dass ihre

Dienste schrittweise

Seh- und Hörgeschädigten zugänglich gemacht werden.

 

-  Die Entwicklung der Medienkompetenz

soll in allen Bereichen der Gesell­schaft gefördert und Fortschritte sorgfältig

beobachtet werden (ohne konkrete Verpflichtungen).

 

-  Die Mitgliedstaaten sollen

sicherstellen, dass audiovisuelle Abrufdienste mit geeigneten

Mitteln und in den Grenzen der Praktikabilität europäische Werke fördern

(Beispiele: finanzieller Beitrag zu Produktion und Rechteerwerb, Min­destanteil

europäischer Werke in Video-on-demand-Katalogen oder elektroni­schen Programmführern).

 

-  Die Mitgliedstaaten sind frei,

die geeigneten Instrumente zur Umsetzung und die Form ihrer unabhängigen

Regulierungsstellen zu bestimmen, entspre­chend ihren juristischen

Traditionen und etablierten Strukturen.

 

-  Der umfassende

Antidiskriminierungskatalog des Art. 13 EGV wird auf die Wer­bung erstreckt, so dass

diese künftig keine Diskriminierung enthalten oder fördern darf , die auf

Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Nationali­tät, Glaube, Religion,

Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beruht. Aufgehoben wird eine

Regelung der geltenden Richtlinie, die als unpraktikable Einschränkung der

Werbefreiheit kritisiert wird (¿Werbung darf religiöse oder politische Überzeugungen

nicht verletzen¿).

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de