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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Präsident nimmt feierliche
Einbürgerungen vor

26.03.2007, Halle (Saale) – 17

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 017/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 017/07

 

 

 

Halle (Saale), den 26. März 2007

 

 

 

Präsident nimmt feierliche

Einbürgerungen vor

 

 

 

Zur feierlichen Übergabe ihrer Einbürgerungsurkunden hat

der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Herr Thomas Leimbach, heute acht

Einbürgerungsbewerber in das Landesverwaltungsamt nach Halle (Saale)

eingeladen.

 

 

 

Die Einbürgerungsbewerber stammen aus Lettland, der

Republik Moldau, Republik Kasachstan, Ukraine, der Russischen Föderation, der

Republik Serbien, und der Sozialistischen Republik Vietnam.

 

 

 

Die Festveranstaltung wurde durch ein musikalisches

Willkommen eröffnet, anschließend überreichte Präsident Leimbach nach einer

Festansprache die Einbürgerungsurkunden.

 

 

 

Seit 2005 sind die Landkreise und kreisfreien Städte für

alle Einbürgerungsverfahren zuständig. Bis dahin führten sie nur die Verfahren

durch, bei denen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht. Bei

Ermessenseinbürgerungen war das Landesverwaltungsamt zuständig. Einbürgerungen

sind umfangreiche Verfahren, die sich in der Regel über Jahre hinziehen, bis

alle notwendigen Unterlagen aus den verschiedenen Ländern zusammen sind.

Deshalb führt das Landesverwaltungsamt die bereits begonnenen Verfahren bei den

Ermessenseinbürgerungen zu Ende.

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Alle Einbürgerungen erfordern grundsätzlich einen Antrag

der ausländischen Bürger.

 

 

 

Beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch

Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen Anspruchseinbürgerungen,

auf die ein Rechtsanspruch besteht und Ermessenseinbürgerungen unterschieden.

 

 

 

Anspruch auf Einbürgerung hat, wer Bürger eines EU-Staates

ist oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis

besitzt, mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, die deutsche

Sprache ausreichend beherrscht, den Lebensunterhalt für sich und seine

unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann, nicht

strafrechtlich verurteilt ist, sich zur freiheitlichen demokratischen

Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennt und bereit ist, seine

bisherige Staatsbürgerschaft abzugeben.

 

 

 

Einbürgerungsanträge von Ausländern, bei denen die

Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht gegeben sind, können

gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und entschieden werden.

Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren rechtmäßigen und

gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier darf keine

Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden und der

Lebensunterhalt gesichert sein.

 

 

 

Ein mit einem deutschen Staatsbürger verheirateter

Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren eingebürgert werden, wenn die Ehe oder

Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2 Jahre besteht, er bereit ist, seine

alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich zur Bundesrepublik Deutschland

bekennt.

 

 

 

In den Fällen, wo Ausländer nach ihrem Heimatrecht mit der

Einbürgerung in Deutschland automatisch per Gesetz ihre bisherige

Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher

Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (z. B. Republik

Polen, Republik Ungarn, Kasachstan, Frankreich) kann die Einbürgerung in einem

einstufigen Verfahren durchgeführt werden.

 

 

 

Ausländer, deren Heimatrecht ein Entlassungsverfahren

vorsieht (z. B. Ukraine, Russische Föderation, Sudan), erhalten nach

Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages zunächst eine Einbürgerungszusicherung

mit der sie bei der Heimatbehörde den Verlust ihrer bisherigen

Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges Verfahren.

 

 

 

Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der

Ausländer deutscher Staatsangehöriger mit allen Rechten und Pflichten, so unter

anderem:

 

 

 

·

Freizügigkeit

und Niederlassungsfreiheit

 

·

Berufsfreiheit

 

 

·

Ausweisungs-

und Auslieferungsschutz

 

·

Reiseerleichterungen

 

 

·

Wahlrecht

 

·

Politische

Betätigung

 

·

Wehrpflicht

 

·

Übernahme von

Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe.

 

 

 

Mit der Einbürgerungsurkunde kann er beim

Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines Personalausweises bzw. Reisepasses der

Bundesrepublik Deutschland beantragen.

 

 

 

Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt

255 Euro, für jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

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Willy-Lohmann-Str. 7

06114 Halle (Saale)

Tel: (0345) 514-1244

Fax: (0345) 514-1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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