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Präsident nimmt feierliche
Einbürgerungen vor
26.03.2007, Halle (Saale) – 17
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 017/07
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 017/07
Halle (Saale), den 26. März 2007
Präsident nimmt feierliche
Einbürgerungen vor
Zur feierlichen Übergabe ihrer Einbürgerungsurkunden hat
der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Herr Thomas Leimbach, heute acht
Einbürgerungsbewerber in das Landesverwaltungsamt nach Halle (Saale)
eingeladen.
Die Einbürgerungsbewerber stammen aus Lettland, der
Republik Moldau, Republik Kasachstan, Ukraine, der Russischen Föderation, der
Republik Serbien, und der Sozialistischen Republik Vietnam.
Die Festveranstaltung wurde durch ein musikalisches
Willkommen eröffnet, anschließend überreichte Präsident Leimbach nach einer
Festansprache die Einbürgerungsurkunden.
Seit 2005 sind die Landkreise und kreisfreien Städte für
alle Einbürgerungsverfahren zuständig. Bis dahin führten sie nur die Verfahren
durch, bei denen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht. Bei
Ermessenseinbürgerungen war das Landesverwaltungsamt zuständig. Einbürgerungen
sind umfangreiche Verfahren, die sich in der Regel über Jahre hinziehen, bis
alle notwendigen Unterlagen aus den verschiedenen Ländern zusammen sind.
Deshalb führt das Landesverwaltungsamt die bereits begonnenen Verfahren bei den
Ermessenseinbürgerungen zu Ende.
Hintergrund:
Alle Einbürgerungen erfordern grundsätzlich einen Antrag
der ausländischen Bürger.
Beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch
Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen Anspruchseinbürgerungen,
auf die ein Rechtsanspruch besteht und Ermessenseinbürgerungen unterschieden.
Anspruch auf Einbürgerung hat, wer Bürger eines EU-Staates
ist oder eine EU-Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis
besitzt, mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, die deutsche
Sprache ausreichend beherrscht, den Lebensunterhalt für sich und seine
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann, nicht
strafrechtlich verurteilt ist, sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennt und bereit ist, seine
bisherige Staatsbürgerschaft abzugeben.
Einbürgerungsanträge von Ausländern, bei denen die
Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht gegeben sind, können
gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und entschieden werden.
Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren rechtmäßigen und
gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier darf keine
Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden und der
Lebensunterhalt gesichert sein.
Ein mit einem deutschen Staatsbürger verheirateter
Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren eingebürgert werden, wenn die Ehe oder
Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2 Jahre besteht, er bereit ist, seine
alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich zur Bundesrepublik Deutschland
bekennt.
In den Fällen, wo Ausländer nach ihrem Heimatrecht mit der
Einbürgerung in Deutschland automatisch per Gesetz ihre bisherige
Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher
Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (z. B. Republik
Polen, Republik Ungarn, Kasachstan, Frankreich) kann die Einbürgerung in einem
einstufigen Verfahren durchgeführt werden.
Ausländer, deren Heimatrecht ein Entlassungsverfahren
vorsieht (z. B. Ukraine, Russische Föderation, Sudan), erhalten nach
Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages zunächst eine Einbürgerungszusicherung
mit der sie bei der Heimatbehörde den Verlust ihrer bisherigen
Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges Verfahren.
Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der
Ausländer deutscher Staatsangehöriger mit allen Rechten und Pflichten, so unter
anderem:
·
Freizügigkeit
und Niederlassungsfreiheit
·
Berufsfreiheit
·
Ausweisungs-
und Auslieferungsschutz
·
Reiseerleichterungen
·
Wahlrecht
·
Politische
Betätigung
·
Wehrpflicht
·
Übernahme von
Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe.
Mit der Einbürgerungsurkunde kann er beim
Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines Personalausweises bzw. Reisepasses der
Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt
255 Euro, für jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro.
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