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Kolb begrüßt Initiative Zypries
zur Schließung einer Gesetzeslücke bei der Sicherungsverwahrung
06.02.2007, Magdeburg – 10
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 010/07
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 010/07
Magdeburg, den 6. Februar 2007
Kolb begrüßt Initiative Zypries
zur Schließung einer Gesetzeslücke bei der Sicherungsverwahrung
Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Angela Kolb hat
sich heute in einem Gespräch mit der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
erneut dafür ausgesprochen, auf Bundesebene schnellstmöglich die gesetzlichen Regelungen
für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu überarbeiten.
Hintergrund des Gesprächs ist eine Gesetzeslücke in den
neuen Bundesländern für Straftäter, die vor dem 1. August 1995 verurteilt
wurden und bei denen eine Sicherungsverwahrung aufgrund ihrer besonderen
Gefährlichkeit nicht bereits mit dem Urteil angeordnet werden konnte.
¿Diese Gesetzeslücke muss so schnell wie möglich
geschlossen werden¿, betonte Kolb anlässlich ihres Gesprächs mit der
Bundesjustizministerin. Eine entsprechende Gesetzesinitiative des Bundesrates
zur Stärkung der Sicherungsverwahrung liegt mit Unterstützung Sachsen-Anhalts
seit Mai 2006 vor. Brigitte Zypries kündigte gegenüber Kolb an, einen
Gesetzesentwurf zeitnah vorzulegen. Voraussichtlich bis zum Sommer 2007 soll
die Lücke geschlossen sein.
Ministerin Kolb begrüßt es sehr, dass endlich Bewegung in
das Gesetzgebungsverfahren kommt: ¿Maßnahmen der polizeilichen Begleitung nach
der Freilassung - wie in dem Fall des Frank O. - stellen allenfalls die zweitbeste
und vor allem keine dauerhafte Lösung dar. Die derzeitige gesetzliche Regelung
bietet keinen hinreichenden Schutz für unsere Bürger vor weiterhin gefährlichen
Straftätern. Der Bundestag ist gefordert die nunmehr angekündigte Gesetzesinitiative
der Bundesjustizministerin zügig zu verabschieden.¿
Hintergrund:
Vor dem 1. August 1995 konnte in den neuen Bundesländern
aufgrund einer Regelung im Einigungsvertrag eine sich an die Freiheitsstrafe anschließende
Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden.
Seit dem 29. Juli 2004 ist zwar nach § 66 b des
Strafgesetzbuches für Gewalt- und Sexualstraftäter unter strengen
Voraussetzungen die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich.
Diese Voraussetzungen sind aber derart streng, dass sie nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes bislang in keinem - von dem obersten Gericht zu entscheidenden
Fall - vorgelegen haben.
Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist
regelmäßig daran gescheitert, dass nach der Verurteilung keine neuen Tatsachen
nachweisbar waren, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Täters hinwiesen,
weil diese Tatsachen zumeist schon bei der Urteilsfindung vorgelegen haben.
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