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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Kolb begrüßt Initiative Zypries
zur Schließung einer Gesetzeslücke bei der Sicherungsverwahrung

06.02.2007, Magdeburg – 10

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 010/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 010/07

 

 

 

Magdeburg, den 6. Februar 2007

 

 

 

Kolb begrüßt Initiative Zypries

zur Schließung einer Gesetzeslücke bei der Sicherungsverwahrung

 

Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Angela Kolb hat

sich heute in einem Gespräch mit der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries

erneut dafür ausgesprochen, auf Bundesebene schnellstmöglich die gesetzlichen Regelungen

für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu überarbeiten.

 

Hintergrund des Gesprächs ist eine Gesetzeslücke in den

neuen Bundesländern für Straftäter, die vor dem 1. August 1995 verurteilt

wurden und bei denen eine Sicherungsverwahrung aufgrund ihrer besonderen

Gefährlichkeit nicht bereits mit dem Urteil angeordnet werden konnte.

 

¿Diese Gesetzeslücke muss so schnell wie möglich

geschlossen werden¿, betonte Kolb anlässlich ihres Gesprächs mit der

Bundesjustizministerin. Eine entsprechende Gesetzesinitiative des Bundesrates

zur Stärkung der Sicherungsverwahrung liegt mit Unterstützung Sachsen-Anhalts

seit Mai 2006 vor. Brigitte Zypries kündigte gegenüber Kolb an, einen

Gesetzesentwurf zeitnah vorzulegen. Voraussichtlich bis zum Sommer 2007 soll

die Lücke geschlossen sein.

 

Ministerin Kolb begrüßt es sehr, dass endlich Bewegung in

das Gesetzgebungsverfahren kommt: ¿Maßnahmen der polizeilichen Begleitung nach

der Freilassung - wie in dem Fall des Frank O. - stellen allenfalls die zweitbeste

und vor allem keine dauerhafte Lösung dar. Die derzeitige gesetzliche Regelung

bietet keinen hinreichenden Schutz für unsere Bürger vor weiterhin gefährlichen

Straftätern. Der Bundestag ist gefordert die nunmehr angekündigte Gesetzesinitiative

der Bundesjustizministerin zügig zu verabschieden.¿

 

Hintergrund:

 

Vor dem 1. August 1995 konnte in den neuen Bundesländern

aufgrund einer Regelung im Einigungsvertrag eine sich an die Freiheitsstrafe anschließende

Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden.

 

Seit dem 29. Juli 2004 ist zwar nach § 66 b des

Strafgesetzbuches für Gewalt- und Sexualstraftäter unter strengen

Voraussetzungen die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich.

Diese Voraussetzungen sind aber derart streng, dass sie nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes bislang in keinem - von dem obersten Gericht zu entscheidenden

Fall - vorgelegen haben.

 

Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist

regelmäßig daran gescheitert, dass nach der Verurteilung keine neuen Tatsachen

nachweisbar waren, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Täters hinwiesen,

weil diese Tatsachen zumeist schon bei der Urteilsfindung vorgelegen haben.

 

 

 

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