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Kabinett billigt Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen
Innenminister Hövelmann: Ziel bleibt konsequente Bekämpfung der Wettsucht
23.01.2007, Magdeburg – 38
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 038/07
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 038/07
Magdeburg, den 23. Januar 2007
Kabinett billigt Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen
Innenminister Hövelmann: Ziel bleibt konsequente Bekämpfung der Wettsucht
Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung in Magdeburg den
Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen gebilligt und dem Landtag
zur Stellungnahme zugeleitet. Notwendig wurde der neue Staatsvertrag, der von
den Regierungschefs der Länder in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2006 vereinbart
wurde, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, in dem
es feststellte, dass ein staatliches Wettmonopol mit dem Grundgesetz nur dann
vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet
ist.
¿An diesem Ziel orientieren sich die Länder mit dem neuen Entwurf¿, erklärte
dazu Innenminister Holger Hövelmann. ¿Wir wollen schnell einen rechtskonformen
Zustand herstellen, Wettsucht bekämpfen und dafür Sorge tragen, dass die Einnahme
aus Lotterien und Wetten weiterhin ganz überwiegend für gemeinnützige Zwecke
eingesetzt werden.¿
Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages
zielt darauf ab, das bisherige System eines staatlich gesteuerten Veranstalters
pro Land entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs verfassungs- und europarechtskonform fortzuführen.
Mit diesem Modell sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzbar. Sie
schließen nicht aus, dass Länder wie bisher zum Beispiel Sportwetten oder Lotto
bundesweit koordiniert veranstalten.
Für eine verfassungsmäßige Ausgestaltung des Glücksspielmonopols hat
das Bundesverfassungsgericht folgende
Vorgaben gemacht:
·
Konsequente Ausrichtung
am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft.
·
Inhaltliche Kriterien
über Art und Zuschnitt der Sportwetten und Vorgaben zur Beschränkung ihrer
Vermarktung.
·
Die Werbung für das
Wettangebot hat sich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit
zum Wetten zu beschränken.
·
Die Einzelausgestaltung
ist am Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes
auszurichten, auch durch Vorkehrungen wie die Möglichkeit einer Selbstsperre.
·
Geboten sind Maßnahmen
zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von
Informationsmaterial hinausgehen.
·
Die Vertriebswege sind
so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des
Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Insbesondere eine Verknüpfung von
Wettmöglichkeiten mit der Fernsehübertragung von Sportereignissen würde dem
Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen
Risiken verstärken.
·
Die Einhaltung dieser
Anforderungen ist durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine
ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.
Bis zu einer Neuregelung hat das
Bundesverfassungsgericht die Erweiterung des Angebots staatlicher
Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zu Art
und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert,
untersagt. Ferner haben die Landeslottounternehmen umgehend aktiv über die
Gefahren des Wettens aufzuklären.
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail:
staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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