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Feierliche Einbürgerungen in
Halle vorgenommen
09.10.2006, Halle (Saale) – 152
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 152/06
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 152/06
Halle (Saale), den 9. Oktober
2006
Feierliche Einbürgerungen in
Halle vorgenommen
Der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Leimbach,
hat heute in Halle (Saale) 29 Einbürgerungen vorgenommen.
Die Ausländer, die von Präsident Thomas Leimbach die
Einbürgerungsurkunde, das deutsche Grundgesetz und die Landesverfassung
erhielten, kommen ursprünglich aus der Russischen Förderation, dem Irak,
Albanien, Polen, Bulgarien, der Ukraine, Kasachstan, Lettland, Serbien,
Kirgisistan, der Türkei sowie Vietnam und sind mittlerweile seit vielen Jahren in Sachsen-Anhalt heimisch
geworden.
Seit 2005 sind die Landkreise und kreisfreien Städte für alle
Einbürgerungsverfahren zuständig. Bis dahin führten sie nur die Verfahren, bei
denen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, bei Ermessenseinbürgerungen
war das Landesverwaltungsamt zuständig. Einbürgerungen sind umfangreiche
Verfahren, die sich in der Regel über Jahre hinziehen, bis alle notwendigen
Unterlagen aus den verschiedenen Ländern zusammen sind. Deshalb führt das
Landesverwaltungsamt die bereits begonnenen Verfahren bei
Ermessenseinbürgerungen, das sind noch knapp 200, zu Ende.
Im Jahr 2005 haben 543 Ausländer in Sachsen-Anhalt durch
Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie kamen insbesondere
aus der Russischen Föderation, der Ukraine, dem Irak, Vietnam, der Türkei,
Syrien, Polen und Kasachstan.
140 der vorjährigen Einbürgerungen wurden durch das
Landesverwaltungsamt genehmigt.
Hintergrund:
Alle Einbürgerungen erfordern
grundsätzlich einen Antrag der ausländischen Bürger.
Beim Erwerb der deutschen
Staatsbürgerschaft durch Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen
Anspruchseinbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und
Ermessenseinbürgerungen unterschieden.
Anspruch auf
Einbürgerung hat, wer Bürger eines EU-Staates ist oder eine
EU-Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, mindestens 8
Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, die deutsche Sprache ausreichend
beherrscht, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann, nicht strafrechtlich
verurteilt ist, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennt und bereit ist, seine bisherige
Staatsbürgerschaft abzugeben.
Einbürgerungsanträge von
Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht
gegeben sind, können gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und
entschieden werden. Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren
rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier
darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden
und der Lebensunterhalt gesichert sein.
Ein mit einem
deutschen Staatsbürger verheirateter Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren
eingebürgert werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2
Jahre besteht, er bereit ist, seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er
sich zur Bundesrepublik Deutschland bekennt.
In den Fällen,
wo Ausländer nach ihrem Heimatrecht mit der Einbürgerung in Deutschland
automatisch per Gesetz ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund
besonderer zwischenstaatlicher Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
eingebürgert werden (z. B. Republik Polen, Republik Ungarn, Kasachstan,
Frankreich) kann die Einbürgerung in einem einstufigen Verfahren durchgeführt
werden.
Ausländer,
deren Heimatrecht ein Entlassungsverfahren vorsieht (z. B. Ukraine, Russische
Föderation, Sudan), erhalten nach Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages
zunächst eine Einbürgerungszusicherung mit der sie bei der Heimatbehörde den
Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges
Verfahren.
Mit der
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der Ausländer deutscher
Staatsangehöriger mit allen Rechten und Pflichten, so unter anderem:
Freizügigkeit
und Niederlassungsfreiheit
Berufsfreiheit
Ausweisungs-
und Auslieferungsschutz
Reiseerleichterungen
Wahlrecht
Politische
Betätigung
Wehrpflicht
Übernahme
von Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe.
Mit der
Einbürgerungsurkunde kann er beim Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines
Personalausweises bzw. Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Die
Einbürgerung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt 255 Euro, für
jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro.
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