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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Feierliche Einbürgerungen in
Halle vorgenommen

09.10.2006, Halle (Saale) – 152

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 152/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 152/06

 

 

 

Halle (Saale), den 9. Oktober

2006

 

 

 

Feierliche Einbürgerungen in

Halle vorgenommen

 

 

 

Der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Leimbach,

hat heute in Halle (Saale) 29 Einbürgerungen vorgenommen.

 

Die Ausländer, die von Präsident Thomas Leimbach die

Einbürgerungsurkunde, das deutsche Grundgesetz und die Landesverfassung

erhielten, kommen ursprünglich aus der Russischen Förderation, dem Irak,

Albanien, Polen, Bulgarien, der Ukraine, Kasachstan, Lettland, Serbien,

Kirgisistan, der Türkei sowie Vietnam und sind mittlerweile seit vielen Jahren in Sachsen-Anhalt heimisch

geworden.

 

Seit 2005 sind die Landkreise und kreisfreien Städte für alle

Einbürgerungsverfahren zuständig. Bis dahin führten sie nur die Verfahren, bei

denen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, bei Ermessenseinbürgerungen

war das Landesverwaltungsamt zuständig. Einbürgerungen sind umfangreiche

Verfahren, die sich in der Regel über Jahre hinziehen, bis alle notwendigen

Unterlagen aus den verschiedenen Ländern zusammen sind. Deshalb führt das

Landesverwaltungsamt die bereits begonnenen Verfahren bei

Ermessenseinbürgerungen, das sind noch knapp 200, zu Ende.

 

Im Jahr 2005 haben 543 Ausländer in Sachsen-Anhalt durch

Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie kamen insbesondere

aus der Russischen Föderation, der Ukraine, dem Irak, Vietnam, der Türkei,

Syrien, Polen und Kasachstan.

 

140 der vorjährigen Einbürgerungen wurden durch das

Landesverwaltungsamt genehmigt.

 

 

 

Hintergrund:

 

Alle Einbürgerungen erfordern

grundsätzlich einen Antrag der ausländischen Bürger.

 

Beim Erwerb der deutschen

Staatsbürgerschaft durch Verleihung wird im Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen

Anspruchseinbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und

Ermessenseinbürgerungen unterschieden.

 

 

 

Anspruch auf

Einbürgerung hat, wer Bürger eines EU-Staates ist oder eine

EU-Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, mindestens 8

Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat, die deutsche Sprache ausreichend

beherrscht, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten

Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann, nicht strafrechtlich

verurteilt ist, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des

Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennt und bereit ist, seine bisherige

Staatsbürgerschaft abzugeben.

 

 

 

Einbürgerungsanträge von

Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht

gegeben sind, können gegebenenfalls als Ermessenseinbürgerung geprüft und

entschieden werden. Ermessenseinbürgerungen können nach mindestens 8 Jahren

rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfolgen. Auch hier

darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen, muss Wohnraum vorhanden

und der Lebensunterhalt gesichert sein.

 

Ein mit einem

deutschen Staatsbürger verheirateter Ausländer kann nach mindestens 3 Jahren

eingebürgert werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits mindestens 2

Jahre besteht, er bereit ist, seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und er

sich zur Bundesrepublik Deutschland bekennt.

 

 

 

In den Fällen,

wo Ausländer nach ihrem Heimatrecht mit der Einbürgerung in Deutschland

automatisch per Gesetz ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder auf Grund

besonderer zwischenstaatlicher Abkommen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

eingebürgert werden (z. B. Republik Polen, Republik Ungarn, Kasachstan,

Frankreich) kann die Einbürgerung in einem einstufigen Verfahren durchgeführt

werden.

 

Ausländer,

deren Heimatrecht ein Entlassungsverfahren vorsieht (z. B. Ukraine, Russische

Föderation, Sudan), erhalten nach Genehmigung ihres Einbürgerungsantrages

zunächst eine Einbürgerungszusicherung mit der sie bei der Heimatbehörde den

Verlust  ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können ¿ zweistufiges

Verfahren.

 

 

 

Mit der

Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der Ausländer deutscher

Staatsangehöriger mit allen Rechten und Pflichten, so unter anderem:

 

 

Freizügigkeit

und Niederlassungsfreiheit

Berufsfreiheit

Ausweisungs-

und Auslieferungsschutz

Reiseerleichterungen

Wahlrecht

Politische

Betätigung

Wehrpflicht

Übernahme

von Ehrenämtern, z. B. Wahlhelfer, Schöffe.

 

 

 

 

 

 

Mit der

Einbürgerungsurkunde kann er beim Einwohnermeldeamt die Ausstellung eines

Personalausweises bzw. Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland beantragen.

 

Die

Einbürgerung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt 255 Euro, für 

jedes mit eingebürgerte minderjährige Kind 51 Euro.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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