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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Pestalozzi-Gymnasium in Havelberg kann zwei
Fünfte Klassen bilden

26.08.2005, Magdeburg – 182

  • Bildungsministerium

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 182/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium

- Pressemitteilung Nr.: 182/05

 

 

 

Magdeburg, den 26. August 2005

 

 

 

 

 

Pestalozzi-Gymnasium in Havelberg kann zwei

Fünfte Klassen bilden

 

 

 

Zum neuen Schuljahr wird es am Havelberger

Pestalozzi-Gymnasium zwei Fünfte Klassen mit jeweils 15 und 16 Schülerinnen und

Schülern geben. Diese von der üblichen Außenstellenregelung abweichende, großzügige

Sonderregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass aufgrund der großen

Entfernungen zwischen der Stammschule in Tangermünde und der Außenstelle in

Havelberg Austauschtransporte nicht realistisch sind.

 

 

 

Dazu Staatssekretär Willems: ¿Die Klassenbildung erfolgt

normalerweise mit dem Klassenteiler 28. Das heißt, jeder 29. Schüler führt zu

einer Teilung der Klasse. Bei Außenstellen, die sich normalerweise in

räumlicher Nähe zu der Stammschule befinden, muss in Bezug auf die Klassenbildung

die Schülerzahl der gesamten Jahrgangsbreite berücksichtigt werden. Die Klassen

sind dann an einem der Standorte entsprechend aufzufüllen, um eine optimale Ausnutzung

der Ressourcen zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall hätte die Gesamtschülerzahl

der 5. Jahrgangsstufe im Diesterweg-Gymnasium Tangermünde und in der

Außenstelle am Pestalozzi-Gymnasium Havelberg keineswegs gerechtfertigt, zwei

eigene Eingangsklassen in Havelberg zu bilden. Aufgrund der besonderen

Situation der räumlichen Entfernung zwischen Havelberg und Tangermünde und der

schwierigen Transportsituation haben wir uns aber zu dieser großzügigen

Sonderregelung entschlossen, um die Belastung der kleineren Schülerinnen und

Schüler so gering wie möglich zu halten. Hieran zeigt sich ein weiteres Mal ¿

entgegen mancher Unkenrufe - wie wohlgesonnen das Kultusministerium gegenüber

Havelberg ist.¿

 

 

 

Dazu gehört auch, dass dem Kultusministerium durch das

Oberverwaltungsgericht bestätigt wurde, zu Recht einem Privatgymnasium, das

keine verlässlichen Grundlagen nachweist, die Genehmigung versagt zu haben. Im

übrigen hat der freie Träger nicht eine einzige Auflage des erstinstanzlichen

Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg bis Unterrichtsbeginn entsprochen,

sondern ist vielmehr völlig untätig geblieben.

 

 

 

 

 

 

 

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