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Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtssicht
des Kultusministeriums: Antrag des privaten Domgymnasium in Havelberg nicht
genehmigungsfähig
22.08.2005, Magdeburg – 170
- Bildungsministerium
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 170/05
Kultusministerium
- Pressemitteilung Nr.: 170/05
Magdeburg, den 22. August 2005
Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtssicht
des Kultusministeriums: Antrag des privaten Domgymnasium in Havelberg nicht
genehmigungsfähig
Staatssekretär Winfried Willems hat heute in
Magdeburg bekannt gegeben, dass sich das Kultusministerium im Verfahren um die
Genehmigung des privaten Domgymnasiums in Havelberg in zweiter Instanz vor dem
Oberverwaltungsgericht des Landes umfassend mit seiner Rechtssicht durchgesetzt
hat. Willems begrüßte die Entscheidung: ¿Damit ist klar, dass sich das
Kultusministerium bei der Verweigerung der Genehmigung völlig korrekt verhalten
hat. Im übrigen ist es bemerkenswert, dass der freie Träger selbst drei Tage
vor Unterrichtsbeginn nicht die verlangten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt
hat. Für die Kinder ist es wichtig, dass sie keine weiten Schulwege haben und
in Havelberg zur Schule gehen werden, weil es dort eine Außenstelle des
Gymnasiums Tangermünde gibt.¿
Zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes:
Mit Beschluss vom 19.08.2005 ¿ 3 M 266/05 ¿
hat das Oberverwaltungsgericht des Landes den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 11.07.20005 aufgehoben. In seiner Begründung verweist das Gericht
darauf, dass nach der summarischen Prüfung des Falls die Genehmigungsfähigkeit
der Ersatzschule in Havelberg nicht gegeben ist.
Das Gericht bestätigte damit die Auffassung
des Kultusministeriums, dass eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für das
Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt ¿Hauptschule¿ habe, nicht für
die Leitung eines Gymnasiums geeignet sei. Hinsichtlich der übrigen Lehrkräfte,
die hierfür in Betracht kommen könnten, habe der Antragsteller weder
nachgewiesen noch ansonsten glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer
bisherigen Tätigkeit die erforderliche Eignung, Kenntnis und Befähigung
besitzen, um in eine Schulleiterfunktion einzurücken. Insofern sei auch keine Genehmigung
unter Erteilung einer Auflage möglich, wonach die Schule den Schulleiter noch
nachträglich bestimmen könne.
Weiterhin beurteilt das Oberverwaltungsgericht
den vom Schulträger vorgelegten Schulvertrag dahingehend, dass er nicht den
Anforderungen des Sonderungsverbots gerecht wird, da er nur einen Rabatt für
Geschwisterkinder, nicht aber eine Ermäßigungs- oder Unterstützungsregelung für
sozial schwache Familien vorsehe. Die Satzung des Fördervereins reiche dazu
nicht aus, da sie keinen Anspruch für die sozial schwachen Familien begründet.
Das OVG vermisst ferner den konkreten
Nachweis über das Vorhandensein der sächlichen Ausstattung (Mobiliar, Mess- und
Experimentiergeräte etc.).
Schließlich habe der Schulträger bislang
keinen ausreichenden Nachweis geführt, dass er die wirtschaftlichen Bedingungen
für die Errichtung, die Organisation und die Verwaltungsführung der Schule und
damit für eine dauerhaft gesicherte Existenz erfüllt.
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