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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtssicht
des Kultusministeriums: Antrag des privaten Domgymnasium in Havelberg nicht
genehmigungsfähig

22.08.2005, Magdeburg – 170

  • Bildungsministerium

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 170/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium

- Pressemitteilung Nr.: 170/05

 

 

 

Magdeburg, den 22. August 2005

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtssicht

des Kultusministeriums: Antrag des privaten Domgymnasium in Havelberg nicht

genehmigungsfähig

 

 

 

Staatssekretär Winfried Willems hat heute in

Magdeburg bekannt gegeben, dass sich das Kultusministerium im Verfahren um die

Genehmigung des privaten Domgymnasiums in Havelberg in zweiter Instanz vor dem

Oberverwaltungsgericht des Landes umfassend mit seiner Rechtssicht durchgesetzt

hat. Willems begrüßte die Entscheidung: ¿Damit ist klar, dass sich das

Kultusministerium bei der Verweigerung der Genehmigung völlig korrekt verhalten

hat. Im übrigen ist es bemerkenswert, dass der freie Träger selbst drei Tage

vor Unterrichtsbeginn nicht die verlangten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt

hat. Für die Kinder ist es wichtig, dass sie keine weiten Schulwege haben und

in Havelberg zur Schule gehen werden, weil es dort eine Außenstelle des

Gymnasiums Tangermünde gibt.¿

 

 

 

Zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes:

 

 

 

Mit Beschluss vom 19.08.2005 ¿ 3 M 266/05 ¿

hat das Oberverwaltungsgericht des Landes den Beschluss des Verwaltungsgerichts

Magdeburg vom 11.07.20005 aufgehoben. In seiner Begründung verweist das Gericht

darauf, dass nach der summarischen Prüfung des Falls die Genehmigungsfähigkeit

der Ersatzschule in Havelberg nicht gegeben ist.

 

 

 

Das Gericht bestätigte damit die Auffassung

des Kultusministeriums, dass eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für das

Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt ¿Hauptschule¿ habe, nicht für

die Leitung eines Gymnasiums geeignet sei. Hinsichtlich der übrigen Lehrkräfte,

die hierfür in Betracht kommen könnten, habe der Antragsteller weder

nachgewiesen noch ansonsten glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer

bisherigen Tätigkeit die erforderliche Eignung, Kenntnis und Befähigung

besitzen, um in eine Schulleiterfunktion einzurücken. Insofern sei auch keine Genehmigung

unter Erteilung einer Auflage möglich, wonach die Schule den Schulleiter noch

nachträglich bestimmen könne.

 

 

 

Weiterhin beurteilt das Oberverwaltungsgericht

den vom Schulträger vorgelegten Schulvertrag dahingehend, dass er nicht den

Anforderungen des Sonderungsverbots gerecht wird, da er nur einen Rabatt für

Geschwisterkinder, nicht aber eine Ermäßigungs- oder Unterstützungsregelung für

sozial schwache Familien vorsehe. Die Satzung des Fördervereins reiche dazu

nicht aus, da sie keinen Anspruch für die sozial schwachen Familien begründet.

 

 

 

Das OVG vermisst ferner den konkreten

Nachweis über das Vorhandensein der sächlichen Ausstattung (Mobiliar, Mess- und

Experimentiergeräte etc.).

 

 

 

Schließlich habe der Schulträger bislang

keinen ausreichenden Nachweis geführt, dass er die wirtschaftlichen Bedingungen

für die Errichtung, die Organisation und die Verwaltungsführung der Schule und

damit für eine dauerhaft gesicherte Existenz erfüllt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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