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Finanzminister Paqué: Versorgungswerk für
Steuerberater ist legitimes Anliegen
06.06.2005, Magdeburg – 34
- Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 34/05
Ministerium der Finanzen -
Pressemitteilung Nr.: 34/05
Magdeburg, den 6. Juni 2005
Finanzminister Paqué: Versorgungswerk für
Steuerberater ist legitimes Anliegen
Anlässlich der 71.
Bundeskammerversammlung der Steuerberater, die heute in Dessau eröffnet wird,
hat Finanzminister Karl-Heinz Paqué erklärt, dass nach seinen Vorstellungen noch
in diesem Jahr ein eigenes Versorgungswerk für
die Steuerberaterinnen und Steuerberater in Sachsen-Anhalt
errichtet werden soll. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren werde zur Zeit
vorbereitet und sei auf gutem Wege. Das durch Landesgesetz zu errichtende
Versorgungswerk ist eine eigenfinanzierte Versorgungseinrichtung für Angehörige
der steuerberatenden Berufe für deren Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenversorgung.
Paqué: ¿Der Ruf nach einem eigenen Versorgungswerk
ist ein legitimes Anliegen der Steuerberaterinnen und Steuerberater. Der
Berufsstand wird mit der Errichtung des Versorgungswerks durch eine attraktive
Versorgung seiner Mitglieder gestärkt. Es wird auch berufstypischen Versorgungsproblemen
des steuerberatenden Berufes Rechnung getragen. Der häufig gegebene Wechsel von
der Angestelltentätigkeit in die selbständige Berufstätigkeit lässt bisher
keine kontinuierliche und verlässliche Absicherung zu. Die Frage der Versorgung
ist auch bei der Standortwahl von Bedeutung.¿
Der Landtag
hatte erst auf seiner vergangenen Sitzung die Einrichtung eines
Versorgungswerkes für die Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in erster Lesung behandelt.
Hintergrund:
Knapp 600 Mitglieder der Steuerberaterkammer ST sind von dem Gesetz
betroffen. Für einen Teil der vorgenannten Mitglieder besteht die Möglichkeit
einer freiwilligen Mitgliedschaft, für die Übrigen wird eine Pflichtmitgliedschaft
begründet. Pflichtmitglied wird der Steuerberater, der bei In-Kraft-Treten der
Satzung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die freiwillige
Mitgliedschaft gilt, dass das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.
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