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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Olbertz berichtet über wichtige Änderungen
des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr

01.06.2005, Magdeburg – 102

  • Bildungsministerium

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 102/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kultusministerium -

Pressemitteilung Nr.: 102/05

 

 

 

Magdeburg, den 1. Juni 2005

 

 

 

 

 

Olbertz berichtet über wichtige änderungen

des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr

 

 

 

Im

Mittelpunkt der zum Schuljahresbeginn umzusetzenden Schulgesetzänderungen

stehen Fragen der inneren Schulgestaltung

und der Qualitätssicherung . Bei der Pflicht zur Rechenschaft z.B.

durch Evaluation, die im Schulgesetz ausdrücklich hervorgehoben wird, geht es

für die Schulen um die überprüfung der erreichten Ziele. Dies gilt sowohl für

die Schülerleistungen als auch die Lehr- und Lernbedingungen, die Professionalität

der Lehrkräfte und Schulleitungen sowie für das Schulklima.

 

 

 

Ein

wichtiger Schritt ist die Einführung von

Bildungsstandards , in denen Ziele und Inhalte des Unterrichts in

verbindlicher Form festgeschrieben werden. ¿Der Sinn solcher Standards besteht

bundesweit darin, Maßstäbe zu vereinheitlichen, aber vielfältige Wege

beizubehalten. Sie sollen die Ergebnisse schulischer Arbeit nicht nur besser

messbar machen, sondern die Qualität des Unterrichts erhöhen¿, so der

Kultusminister. ¿Dies kann nur funktionieren, wenn wesentlich höheres Augenmerk

auf die Entwicklung begleitender Förder- und Stützsysteme gelegt wird, die

individuell zugeschnitten sind, das Zurückbleiben vermeiden und die besonderen

Stärken und Begabungen der Lernenden aufgreifen. Daran mangelt es im deutschen

Schulsystem generell, und viele Defizite, die immer wieder den Schulstrukturen

(also der Gliederung unseres Systems) zugeschrieben werden, haben in

Wirklichkeit hier ¿ und damit in allen Schulformen ¿ ihren Ursprung.¿

 

 

 

Einen

weiteren Schwerpunkt des Gesetzes bilden die Freiräume, die sich aus der

erhöhten Selbständigkeit und Eigenverantwortung

der Schulen ergeben, zum Beispiel die Schulprogrammarbeit oder die

Ausgestaltung von Vereinbarungen der Schulen mit den Eltern und den Schülerinnen

und Schülern. Freiräume verlangen nachhaltige Schritte zur Qualitätssicherung . Dieser Anspruch liegt

dem neuen § 11a zu Grunde, in dem die Qualitätssicherung als kontinuierliche

Aufgabe der Schulen und der Schulbehörden festgehalten wird. Mit einheitlichen

und verbindlichen Maßstäben hängt auch die Einführung eines nunmehr konsequenten Zentralabiturs zusammen, das

künftig Fremdkorrekturen frühestens im Schuljahr 2007/2008 einschließt.

 

 

 

Um die

Qualität des Unterrichts zu erhöhen, ist im Gesetz nunmehr ausdrücklich die Fortbildungspflicht für Lehrerinnen und

Lehrer formuliert

 

 

 

Einen

besonderen Stellenwert hat die sonderpädagogische Förderung. Gegenwärtig werden

landesweit Förderzentren

eingerichtet, an denen die Beratung, Diagnose und Prävention konzentriert und

eine Zusammenarbeit der Förderschulen mit den anderen Schulformen intensiviert

werden kann. Das ist notwendig, um alle Potentiale für eine dem individuellen

Förderbedarf entsprechende schulische Bildung auszuschöpfen, neue Spielräume

einer fachlich tragfähigen Integration zu schaffen und Synergieeffekte zu nutzen..

 

 

 

änderungen

gibt es auch bei den Gesamtschulen ,

die künftig mindestens vierzügig zu

führen sind, da nur so die erforderliche Basis für die gebotene Differenzierung

und Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet werden kann.

 

 

 

Eine

wichtige Rolle spielt das Problem der Schulverweigerung .

Zunächst sind alle erzieherischen und pädagogischen Mittel auszuschöpfen, um

den regelmäßigen Schulbesuch zu sichern. Dazu gehören in erster Linie

pädagogische Maßnahmen. Kein Kind wird die Schule meiden, wenn es sich dort

aufgehoben fühlt, Erfolg und Freude am Lernen erlebt und sich in der

Gemeinschaft verwirklichen kann. Wenn die Schule nicht allein in der Lage ist,

diese Voraussetzungen zu schaffen, ist es im Einzelfall möglich, die Schulpflicht

auch gegen den Willen des Kindes durchzusetzen.

 

 

 

Wie in mehreren

anderen Bundesländern haben die Schulen zukünftig das Recht und die Pflicht,

auch die Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler über

wesentliche Vorgänge zu informieren. Hierfür ist die Zustimmung der

Schülerinnen und Schüler einzuholen. Wird sie versagt, sind die Eltern über

diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

Schulen in

freier Trägerschaft sollen die Gleichwertigkeit ihrer Abschlüsse und

zugleich ihren Anspruch auf innere und äußere Gestaltungsfreiheit und eigenständige

inhaltliche Prägung verwirklichen können. Anerkannte Ersatzschulen müssen für

neue Lehrkräfte künftig keine Unterrichtsgenehmigungen mehr einholen. Für die

Mehrschülerregelung ist nicht mehr die Klassen-, sondern die Jahrgangsstärke

maßgeblich. Bewährten Trägern einer anerkannten Ersatzschule wird für eine

genehmigte allgemein bildende Ersatzschule derselben Schulform nach einjährigem

Schulbetrieb eine vorzeitige Finanzhilfe gewährt, die 75 v. H. der üblichen

Finanzhilfe beträgt.

 

 

 

Eine

weitere Veränderung des Gesetzes betrifft Kinder, die nach der Grundschule das

Gymnasium besuchen wollen, jedoch keine entsprechende Schullaufbahnempfehlung

haben. Hier wird eine Eignungsfeststellung

erfolgen, um zu verhindern, dass noch mehr Schülerinnen und Schüler am

Gymnasium scheitern und es vorzeitig verlassen. Mit der Eignungsfeststellung

werden keine formalen Tests verbunden, sondern neben einigen Aufgaben in

Deutsch und Mathematik soll ein Gespräch mit erfahrenen Grundschul- und

Gymnasiallehrkräften sowie Schulpsychologen stattfinden, das inhaltlich an die

Interessen des Kindes anknüpft, seine besondere Situation berücksichtigt und

die vorhandenen Potentiale auszuloten versucht. Es handelt sich um ein sehr

behutsames Verfahren in Gesprächsform. Im übrigen wird damit noch keine

Entscheidung darüber gefällt, welches Kind später das Abitur erwirbt und

welches nicht, denn sowohl während der Sekundarstufe I als auch nach dem Besuch

der Sekundarschule ist und bleibt der übergang zum Gymnasium oder Fachgymnasium

offen, wenn die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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