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Olbertz berichtet über wichtige Änderungen
des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr
01.06.2005, Magdeburg – 102
- Bildungsministerium
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 102/05
Kultusministerium -
Pressemitteilung Nr.: 102/05
Magdeburg, den 1. Juni 2005
Olbertz berichtet über wichtige änderungen
des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr
Im
Mittelpunkt der zum Schuljahresbeginn umzusetzenden Schulgesetzänderungen
stehen Fragen der inneren Schulgestaltung
und der Qualitätssicherung . Bei der Pflicht zur Rechenschaft z.B.
durch Evaluation, die im Schulgesetz ausdrücklich hervorgehoben wird, geht es
für die Schulen um die überprüfung der erreichten Ziele. Dies gilt sowohl für
die Schülerleistungen als auch die Lehr- und Lernbedingungen, die Professionalität
der Lehrkräfte und Schulleitungen sowie für das Schulklima.
Ein
wichtiger Schritt ist die Einführung von
Bildungsstandards , in denen Ziele und Inhalte des Unterrichts in
verbindlicher Form festgeschrieben werden. ¿Der Sinn solcher Standards besteht
bundesweit darin, Maßstäbe zu vereinheitlichen, aber vielfältige Wege
beizubehalten. Sie sollen die Ergebnisse schulischer Arbeit nicht nur besser
messbar machen, sondern die Qualität des Unterrichts erhöhen¿, so der
Kultusminister. ¿Dies kann nur funktionieren, wenn wesentlich höheres Augenmerk
auf die Entwicklung begleitender Förder- und Stützsysteme gelegt wird, die
individuell zugeschnitten sind, das Zurückbleiben vermeiden und die besonderen
Stärken und Begabungen der Lernenden aufgreifen. Daran mangelt es im deutschen
Schulsystem generell, und viele Defizite, die immer wieder den Schulstrukturen
(also der Gliederung unseres Systems) zugeschrieben werden, haben in
Wirklichkeit hier ¿ und damit in allen Schulformen ¿ ihren Ursprung.¿
Einen
weiteren Schwerpunkt des Gesetzes bilden die Freiräume, die sich aus der
erhöhten Selbständigkeit und Eigenverantwortung
der Schulen ergeben, zum Beispiel die Schulprogrammarbeit oder die
Ausgestaltung von Vereinbarungen der Schulen mit den Eltern und den Schülerinnen
und Schülern. Freiräume verlangen nachhaltige Schritte zur Qualitätssicherung . Dieser Anspruch liegt
dem neuen § 11a zu Grunde, in dem die Qualitätssicherung als kontinuierliche
Aufgabe der Schulen und der Schulbehörden festgehalten wird. Mit einheitlichen
und verbindlichen Maßstäben hängt auch die Einführung eines nunmehr konsequenten Zentralabiturs zusammen, das
künftig Fremdkorrekturen frühestens im Schuljahr 2007/2008 einschließt.
Um die
Qualität des Unterrichts zu erhöhen, ist im Gesetz nunmehr ausdrücklich die Fortbildungspflicht für Lehrerinnen und
Lehrer formuliert
Einen
besonderen Stellenwert hat die sonderpädagogische Förderung. Gegenwärtig werden
landesweit Förderzentren
eingerichtet, an denen die Beratung, Diagnose und Prävention konzentriert und
eine Zusammenarbeit der Förderschulen mit den anderen Schulformen intensiviert
werden kann. Das ist notwendig, um alle Potentiale für eine dem individuellen
Förderbedarf entsprechende schulische Bildung auszuschöpfen, neue Spielräume
einer fachlich tragfähigen Integration zu schaffen und Synergieeffekte zu nutzen..
änderungen
gibt es auch bei den Gesamtschulen ,
die künftig mindestens vierzügig zu
führen sind, da nur so die erforderliche Basis für die gebotene Differenzierung
und Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet werden kann.
Eine
wichtige Rolle spielt das Problem der Schulverweigerung .
Zunächst sind alle erzieherischen und pädagogischen Mittel auszuschöpfen, um
den regelmäßigen Schulbesuch zu sichern. Dazu gehören in erster Linie
pädagogische Maßnahmen. Kein Kind wird die Schule meiden, wenn es sich dort
aufgehoben fühlt, Erfolg und Freude am Lernen erlebt und sich in der
Gemeinschaft verwirklichen kann. Wenn die Schule nicht allein in der Lage ist,
diese Voraussetzungen zu schaffen, ist es im Einzelfall möglich, die Schulpflicht
auch gegen den Willen des Kindes durchzusetzen.
Wie in mehreren
anderen Bundesländern haben die Schulen zukünftig das Recht und die Pflicht,
auch die Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler über
wesentliche Vorgänge zu informieren. Hierfür ist die Zustimmung der
Schülerinnen und Schüler einzuholen. Wird sie versagt, sind die Eltern über
diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.
Schulen in
freier Trägerschaft sollen die Gleichwertigkeit ihrer Abschlüsse und
zugleich ihren Anspruch auf innere und äußere Gestaltungsfreiheit und eigenständige
inhaltliche Prägung verwirklichen können. Anerkannte Ersatzschulen müssen für
neue Lehrkräfte künftig keine Unterrichtsgenehmigungen mehr einholen. Für die
Mehrschülerregelung ist nicht mehr die Klassen-, sondern die Jahrgangsstärke
maßgeblich. Bewährten Trägern einer anerkannten Ersatzschule wird für eine
genehmigte allgemein bildende Ersatzschule derselben Schulform nach einjährigem
Schulbetrieb eine vorzeitige Finanzhilfe gewährt, die 75 v. H. der üblichen
Finanzhilfe beträgt.
Eine
weitere Veränderung des Gesetzes betrifft Kinder, die nach der Grundschule das
Gymnasium besuchen wollen, jedoch keine entsprechende Schullaufbahnempfehlung
haben. Hier wird eine Eignungsfeststellung
erfolgen, um zu verhindern, dass noch mehr Schülerinnen und Schüler am
Gymnasium scheitern und es vorzeitig verlassen. Mit der Eignungsfeststellung
werden keine formalen Tests verbunden, sondern neben einigen Aufgaben in
Deutsch und Mathematik soll ein Gespräch mit erfahrenen Grundschul- und
Gymnasiallehrkräften sowie Schulpsychologen stattfinden, das inhaltlich an die
Interessen des Kindes anknüpft, seine besondere Situation berücksichtigt und
die vorhandenen Potentiale auszuloten versucht. Es handelt sich um ein sehr
behutsames Verfahren in Gesprächsform. Im übrigen wird damit noch keine
Entscheidung darüber gefällt, welches Kind später das Abitur erwirbt und
welches nicht, denn sowohl während der Sekundarstufe I als auch nach dem Besuch
der Sekundarschule ist und bleibt der übergang zum Gymnasium oder Fachgymnasium
offen, wenn die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
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