Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt
Zu Äußerungen des Baugewerbeverbandes /
Freihändig verhoben: Öffentliche Kritik basiert auf falschen Angaben zur
Auftragsvergabe
29.04.2005, Magdeburg – 59
- Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 59/05
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 59/05
Magdeburg, den 29. April 2005
Zu Äußerungen des Baugewerbeverbandes /
Freihändig verhoben: Öffentliche Kritik basiert auf falschen Angaben zur
Auftragsvergabe
Der Hauptgeschäftsführer des
Baugewerbeverbands Sachsen-Anhalt, Guido Henke, hat die Öffentlichkeit bei
seiner scharfen Kritik an geplanten Änderungen der Vergabepraxis im
öffentlichen Auftragswesen falsch informiert. Sein Protest ist gegenstandslos ¿
im Gegensatz zu Bayern hebt Sachsen-Anhalt die Bagatellgrenze für die
freihändige Auftragsvergabe der öffentlichen Hand nicht auf 30.000 Euro an. In
dieser Richtung gab es zwar auch in Sachsen-Anhalt Forderungen, aber die sind
längst vom Tisch ¿ im Interesse der Bauindustrie, genau wie es Herr Henke
fordert.
Die Bagatellgrenze für die
freihändige Vergabe öffentlicher Aufträge bei Bau- und Dienstleistungen sowie
Lieferungen liegt in Sachsen-Anhalt seit zehn Jahren bei 13.000 Euro. Sie wird
geringfügig auf 15.000 Euro angehoben.
Das gilt allerdings ausschließlich für Aufträge nach § 109 der
Gemeindeordnung, also nicht für Aufträge von Landesbehörden. Hier bleibt es bei
der Grenze von 13.000 Euro.
Herr Henke zeigt sich schlecht
informiert. Ein Anruf im Ministerium hätte genügt. Er weiß aus vielen
Gesprächen, dass er hier immer ein offenes Ohr für die Anliegen der Baubranche
findet.
Die geplanten Änderungen des Vergabeerlasses werden voraussichtlich am
2. Mai im Ministerialblatt des Landes veröffentlicht. Damit treten auch Anhebungen
der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen ohne besondere Begründung in
Kraft. Hier folgt Sachsen-Anhalt dem bayerischen Vorgehen. Die bisherige
Obergrenze lag generell bei 50.000 Euro Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Für
Lieferungen bleibt sie unverändert. Ausschließlich für Auftraggeber nach § 109
der Gemeindeordnung gelten künftig diese Wertgrenzen bei Beschränkten
Ausschreibungen: 300.000 Euro im Tiefbau; 150.000 Euro im Hochbau/Rohbau für
Erd-, Beton- und Mauerarbeiten mit und ohne Putz; 75.000 Euro für Ausbaugewerke
im Hochbau, für Pflanzungen und Straßenausstattung.
Ein Passus im neuen Runderlass regelt
Wettbewerb und Nichtdiskriminierung. Dazu heißt es u. a.: ¿Die Auftraggeber
sind verpflichtet, für transparente und diskriminierungsfreie Beschaffungsvorgänge
sowie einen fairen und lauteren Wettbewerb Sorge zu tragen. Kleine und mittlere
Unternehmen sind angemessen zu berücksichtigen. Auf eine ausreichende Streuung
der Angebotsaufforderungen ist zu achten. Auch neuen Bewerbern aus anderen
Kommunen und Landkreisen soll Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben werden.¿
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