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Ferienjobs / Finanzminister Wolfgang Gerhards gibt Steuertipps für Aushilfsarbeiten von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden
07.07.2000, Magdeburg – 13
- Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 13/00
Magdeburg, den 7. Juli 2000
Ferienjobs / Finanzminister Wolfgang Gerhards gibt Steuertipps für Aushilfsarbeiten von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden
Kurz vor den Schul- und Semesterferien tragen sich sicher viele junge Leute mit dem Gedanken, durch die Aufnahme eines Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern. In diesem Zusammenhang werden auch sie zwangsläufig mit dem komplizierten deutschen Steuerrecht konfrontiert, nach dem jeder, der aus einer nichtselbständigen Tätigkeit Einnahmen erzielt, verpflichtet ist, Steuern zu zahlen. Allerdings ist gerade bei einer kurzfristigen Beschäftigung, wie es Ferienjobs ja meist sind, die Wahrscheinlichkeit sehr groß, die gesamte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen.
Deshalb empfiehlt Finanzminister Wolfgang Gerhards jedem "Jobber", sich vor der Aufnahme einer Ferientätigkeit über die wichtigsten steuerrechtlichen Probleme Gedanken zu machen und folgende Tipps zu berücksichtigen:
"Aushilfskräfte stehen meistens in einem Arbeitsverhältnis, d. h. für die Dauer ihrer Tätigkeit sind sie in einen Betrieb eingeordnet und weisungsgebunden. Sie erzielen als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Der Arbeitgeber hat von diesem Arbeitslohn Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und - soweit Sozialversicherungspflicht besteht - Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an das Finanzamt und die jeweilige Krankenkasse abzuführen. Die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer wird nach der Lohnsteuertabelle ermittelt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens zum Jahresende, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte u.a. den Bruttoarbeitslohn sowie die Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag.
Wenn Sie nur wenige Wochen im Jahr gearbeitet haben, ist die einbehaltene Lohnsteuer in aller Regel für das gesamte Jahr zu hoch. Deshalb wird Ihnen das Finanzamt die zuviel gezahlte Steuer nach Ablauf des Kalenderjahres erstatten. Dazu ist es allerdings notwendig, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zu stellen. Die entsprechenden Vordrucke für eine Einkommensteuererklärung erhalten Sie beim Finanzamt.
Sie können den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das Lohnsteuer einbehalten wurde, bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Eine gemeinsame Veranlagung mit Ihren Eltern ist nicht möglich, da jeder mit seinem Einkommen selbst einkommensteuerpflichtig ist. In der amtlichen Anleitung zum Vordruck sind weitere wichtige Hinweise enthalten, z.B. wie der Antrag zu stellen ist und welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend machen können (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen).
Ich empfehle Ihnen, den Antrag unbedingt zu stellen. Wenn Sie z.B. als Lediger im Jahr 2000 nicht mehr als 19.495 DM Bruttoarbeitslohn erzielen, können Sie damit rechnen, Ihre gesamte Lohnsteuer zurückzubekommen, soweit Sie keine anderen Einkünfte oder Lohnersatzleistungen haben.
Um den Antrag stellen zu können, benötigen Sie auf jeden Fall Ihre Lohnsteuerkarte. Diese müssen Sie grundsätzlich bei der Arbeitsaufnahme Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Die Lohnsteuerkarte erhalten Sie auf Antrag bei der Meldebehörde der Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Eingetragen werden dort :
Familienstand
Geburtsdatum
Steuerklasse
Religionszugehörigkeit und
ggf. Zahl der Kinder.
Diese Eintragungen sollten Sie genau prüfen, weil sie für die Höhe der Lohnsteuer und die sogenannten Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) wichtig sind.
Besonders zu beachten ist die Lohnsteuerklasse. Sind Sie z.B. ledig, wird die Steuerklasse "eins" eingetragen. Steuerklasse "zwei" gilt z.B. bei Alleinerziehenden, während die Steuerklassen "drei, vier und fünf" nur bei Verheirateten bescheinigt werden können. Die Steuerklasse "sechs" wird ausgestellt, wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander ausüben und deshalb eine zweite oder weitere Steuerkarten benötigen.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (630 DM-Job) kann der Arbeitslohn auch ohne die Vorlage einer Steuerkarte gezahlt werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
Der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12 v. H. des Arbeitslohns zu entrichten hat und die Summe Ihrer anderen Einkünfte nicht positiv ist. Zu diesen anderen Einkünften gehören vor allem Lohn und Gehalt aus einem anderen (auch früheren) Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber darf den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis aber nur dann steuerfrei auszahlen, wenn Sie ihm eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt haben. Die Freistellungsbescheinigung können Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Kommt eine Steuerfreistellung nicht in Betracht - zum Beispiel wegen Bestehens eines weiteren Arbeitsverhältnisses - kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn auch pauschal versteuern. Die pauschal erhobene Lohnsteuer kann jedoch nicht vom Finanzamt erstattet werden.
Zunehmend werden Schülern und Studierenden Arbeiten und Aufträge im Rahmen einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten.
Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit steuerrechtlich selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, liegt nicht in Ihrem oder im Ermessen des Unternehmers oder Auftraggebers, sondern ist nach der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Für eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit spricht, dass der Auftragnehmer bei Gestaltung und Erledigung der Arbeiten oder des Auftrags vom Auftraggeber weitgehend freie Hand hat. Es muss der Arbeitserfolg und nicht die Arbeitskraft geschuldet werden, also das Unternehmerrisiko beim Auftragnehmer liegen.
Wenn Sie eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausführen, muss zwar keine Lohnsteuer abgeführt werden, Sie sind jedoch verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres bei Ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Ihre Einkünfte mehr als 13.607 DM betragen. Da ggf. auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer- bzw. Gewerbesteuererklärung besteht, sollten Sie sich bei Aufnahme einer selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit auf jeden Fall bei Ihrem Finanzamt melden. Wenn Sie nicht sicher sind, wie Ihre Tätigkeit zu beurteilen ist, kann beim Finanzamt des Auftraggebers eine sogenannte Anrufungsauskunft eingeholt werden."
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