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Sachsen-Anhalt fordert weitergehende Maßnahmen zum Abschluss der Ost-Immobilienrechts-Bereinigung
14.07.2000, Magdeburg – 42
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 42/00
Magdeburg, den 14. Juli 2000
Sachsen-Anhalt fordert weitergehende Maßnahmen zum Abschluss der Ost-Immobilienrechts-Bereinigung
Magdeburg / Bonn. (MJ) Heute hat das "Grundstücksrechtsänderungsgesetz" mit den Stimmen von Sachsen-Anhalt den Bundesrat passiert. Leider erfüllt das Gesetz noch nicht alle Forderungen Sachsen-Anhalts: Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. April 1998 (1 BvR 1680/93) müssen Grundstückseigentümer in den neuen Ländern einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt durch den zum Besitz des Grundstücks berechtigten Nutzer auch für den Zeitraum vom 22.07.1992 bis 31.12.1994 erhalten. Diesem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nunmehr nachgekommen, weil nach der Entscheidung des Gerichts vom 22. Juli 1992 an ¿ an diesem Tag ist das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten ¿ niemand mehr mit einer weiteren kostenlosen Nutzung von fremden Grundstücken rechnen konnte. Es konnte aber erreicht werden, die Nutzer vor übermäßig hohen Nachforderungen der Grundstückseigentümer für die Vergangenheit zu schützen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass Bemessungsgrundlage für die Nutzungsentgelte die am 22. Juli 1992 geltenden Bodenwerte und Gebäuderestwerte sind, nicht aber die heutigen, in aller Regel höheren Werte. Auch die Wirtschaftskraft der Sparkassen in den neuen Ländern wird gestärkt. Das Gesetz stellt klar, dass ihre alten Forderungen werthaltig sind. Das war bislang streitig.
Justizministerin Karin Schubert: "Mit dem bisher Erreichten können wir bei weitem noch nicht zufrieden sein. Wenigstens aber ist jetzt endlich ein weiterer wichtiger Schritt für klare und sichere Rechtsverhältnisse an Grund und Boden in den neuen Ländern getan. Es hätte den Menschen und dem Standort Sachsen-Anhalt nicht geholfen, im Bundesrat die jetzt beschlossenen Verbesserungen zu blockieren. Ich möchte aber den Städten und Gemeinden in Sachsen-Anhalt und auch den Nutzern von Datschen- und Freizeitgrundstücken gleichzeitig versichern, dass ich mich weiterhin auf allen Ebenen dafür einsetzen werde, die immer noch verbliebenen offenen Probleme im Immobilienrecht der neuen Länder zu lösen und noch bestehende Ungerechtigkeiten zu beseitigen."
Dem Gesetz fehlen nach einer Erklärung von Schubert vor dem Plenum des Bundesrates wesentliche Teile eines gemeinsamen Beschlusses der Justizminister der neuen Bundesländer und Berlins sowie der Bundesministerin der Justiz vom 26. April 1999:
Sachsen-Anhalt fordert die baldige endgültige Regelung des rückständigen öffentlichen Grunderwerbs. Damit hätten Städte und Gemeinden Rechtssicherheit für die Einrichtungen und Anlagen, die seinerzeit in der DDR auf privatem Grund und Boden ohne Durchführung eines Enteignungsverfahrens errichtet worden sind und weiter im öffentlichen Interesse für das Gemeinwohl genutzt und unterhalten werden. Eine Regelung muss bis zum Ablauf des 30. September 2001 erfolgt sein, weil dann das gegenwärtig geltende Besitzrecht zu Gunsten der öffentlichen Hand ausläuft (Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB).
Sachsen-Anhalt fordert nutzerfreundliche Verbesserungen von Bundesrecht und eine Stärkung der Rechte der "Datschenbesitzer", soweit nach dem "Datschen- und Garagenbeschluss" des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 noch Möglichkeiten hierzu verbleiben. In den neuen Bundesländern werden noch über längere Zeit viele Menschen auf eine kostengünstige Nutzung ihrer Datschen- und Freizeitgrundstücke angewiesen bleiben. Es muss verhindert werden, dass sie finanziell überfordert werden, wobei verschiedene Lösungsmöglichkeiten vorstellbar sind:
Teilkündigungsrecht für Nutzer bei übergroßen Grundstücken,
Konkretisierung des Begriffs der Ortsüblichkeit bei Nutzungsentgelten, um Härten im Einzelfall zu begegnen (§ 3 NutzEV),
Einführung eines "Pachtspiegels",
Beteiligung der Nutzer an den öffentlichen Lasten für die Grundstücke gegen langfristige Vertragsbindung,
überprüfung von § 11 SchuldRAnpG, dessen Regelungen zum Eigentumsübergang von Datschen und Garagen beim Weiterverkauf in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt haben.
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