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Ferienzeit bedeutet auch Job-Zeit-Tipps zum Thema Ferienarbeit
06.07.2000, Magdeburg – 72
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 072/00
Magdeburg, den 6. Juli 2000
Ferienzeit bedeutet auch Job-Zeit-Tipps zum Thema Ferienarbeit
Magdeburg. Ferienzeit bedeutet für nicht wenige Schülerinnen und Schüler auch Job-Zeit. Alle Jahre wieder nutzen sie die schulfreie Zeit nicht nur zur Erholung, sondern wollen auch ihr Taschengeld aufbessern.
Das Arbeitsministerium weist in der Folge auf einige Grundsätze hin, die Eltern, Kinder und Arbeitgeber zum Thema Ferienarbeit beachten müssen:
Grundlage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach müssen Schülerinnen und Schüler, die in der Ferienzeit arbeiten wollen, mindestens 15 Jahre alt sein. Sie dürfen im Kalenderjahr maximal für vier Wochen einen Ferienjob annehmen. Diese vier Wochen können in einem Stück oder auf das Jahr verteilt geplant werden. Wichtig ist allein, dass unter dem Strich maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen.
Die tägliche Arbeitszeit darf für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche und nicht zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie das Gaststättenwesen, die Landwirtschaft oder den Gesundheitsdienst hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sowie vom Nachtarbeitsverbot zugelassen.
Regelungen gibt es auch in puncto Ruhepausen. So steht Schülerinnen und Schülern mit einem Ferienjob-Arbeitstag von 4,5 bis 6 Stunden mindestens eine 30minütige Pause zu. Bei einem längeren Arbeitstag muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen. Konkrete Festlegungen über den Modus sind zu vereinbaren.
Bei der Auswahl der Tätigkeiten, die den Jugendlichen übertragen werden sollen, hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass diese nicht die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mädchen und Jungen übersteigen. Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- oder Spanschneidemaschinen ebenso wie Schweißarbeiten und Tätigkeiten in Kühl- und Nassräumen, wie sie etwa in Brauereien und Schlachthöfen üblich sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind ebenso untersagt.
Eine ärztliche Untersuchung ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für die Ferienarbeit nicht erforderlich.
Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.
Beiträge zu Sozialversicherungen fallen in der Regel für Ferienjobs nicht an. Tip: Konkrete sozialversicherungsrechtliche Fragen sollten dennoch mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgesprochen werden.
Im Jahr 1999 wurden in Sachsen-Anhalt 37 Fälle von unzulässiger Arbeit von Minderjährigen während der Ferienzeit registriert. Die Mädchen und Jungen hatten noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet. Die Kinder waren insbesondere auf dem Bau, im Groß- und Einzelhandel sowie im Handwerk beschäftigt. Die Ferienarbeit der Kinder wurde sofort untersagt. Die Arbeitgeber wurden verwarnt und nochmals über die gesetzlichen Bestimmungen informiert.
Für weitere Auskünfte stehen das Landesamt für Arbeitsschutz sowie die regional zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zur Verfügung.
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