Menu
menu

Pressemitteilungen der Ministerien

Landesregierung beschließt Drittes Vorschaltgesetz zur Kommunalreform

19.06.2001, Magdeburg – 352

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 352/01

 

Magdeburg, den 19. Juni 2001

 

Landesregierung beschließt Drittes Vorschaltgesetz zur Kommunalreform

Auf Initiative von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf eines Verbandsgemeindeeinführungsgesetzes beschlossen. Der Entwurf dieses Dritten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform soll noch im Juni diesen Jahres in den Landtag eingebracht werden. Nach Auffassung von Püchel ist das Dritte Vorschaltgesetz ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur notwendigen Kommunal -und Verwaltungsreform. Die kommunale Ebene werde durch mehr Effizienz gestärkt, das Modell der Verwaltungsgemeinschaft fortentwickelt und die Mitgliedsgemeinden behielten ihre politische Selbstständigkeit.

"Mit dem Gesetz", so der Innenminister, "soll der in der kommunalen Praxis geäußerte Wunsch nach einer Weiterentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften durch die Einführung der Verbandsgemeinde zum 1. Juli 2004 umgesetzt werden." Bereits bei der Erstellung des Leitbildes zur Kommunalreform sei änderungsbedarf hinsichtlich der gegenwärtigen Struktur der Verwaltungsgemeinschaften festgestellt und eine originäre Aufgabenzuständigkeit für die Ebene der Verwaltungsgemeinschaften gefordert worden. Die Erfüllung dieser Forderung bedinge nun gesetzliche Folgeregelungen wie z. B. eine direkt gewählte Vertretung, den Verbandsgemeinderat. Weiter müssen Regelungen zur Aufgabenverteilung zwischen einzelner Gemeinde und der Verbandsgemeinde sowie zur Bestellung des Hauptverwaltungsbeamten und zu seinen Befugnissen getroffen werden.

Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf siedelt erstmals originäre Zuständigkeiten der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis auf der bisherigen Verwaltungsgemeinschaftsebene an. Nach der bisherigen Rechtslage geht die Entscheidungszuständigkeit von den Mitgliedsgemeinden auf die Verwaltungsgemeinschaft nur in den Fällen über, in denen die einzelnen Gemeinden die entsprechenden Aufgaben auf die Verwaltungsgemeinschaften übertragen haben. An das Innenministerium wurde aus dem kommunalen Bereich vielfach die Forderung herangetragen, Zuständigkeiten im eigenen Wirkungskreis originär auf der Ebene der heutigen Verwaltungsgemeinschaften anzusiedeln. Durch diese Fortentwicklung des Modells Verwaltungsgemeinschaft besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsqualität und -effizienz zu steigern.

Die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und der übergemeindlichen Ebene sei der zentrale Punkt dieses Gesetzentwurfes. Püchel: "Dabei soll die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsgemeinde die Interessenlage der Menschen in unseren Kommunen berücksichtigen. Unsere Leitlinie ist: so viele Aufgaben im örtlichen Bereich lassen wie möglich, so viel effizienzsteigernde Bündelung auf Verbandsgemeindeebene wie nötig."

Als Aufgaben sollen der Verbandsgemeinde u. a. folgende Bereiche zugeordnet werden:

·

Ausstellung von Flächennutzungsplänen unter größtmöglicher Beteiligung der Mitgliedsgemeinden,

Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen,

Errichtung und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,

Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, insbesondere z. B. Kindertagesstätten, Gesundheitseinrichtungen und Einrichtungen der Altenpflege,

Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz,

Straßenbaulast bei außerörtlichen Gemeindestraßen,

Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung,

Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz.

Die Verbandsgemeinde erfüllt ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, die alle Mitgliedsgemeinden ihr zur Erfüllung übertragen haben. Die Verbandsgemeinde kann auch die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einzelner Mitgliedsgemeinden erfüllen, sofern diese durch Gemeinderatsbeschluss der Mitgliedsgemeinde auf die Verbandsgemeinde übertragen wurden. Die übertragung bedarf dabei der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Und die Verbandsgemeinde erfüllt schließlich die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht entgegensteht.

Aufgaben, die z. B. weiterhin bei den einzelnen Mitgliedsgemeinden verbleiben:

gemeindlicher Straßenausbau,

Bebauungspläne,

kommunale Steuern, wie z. B. Grundsteuer und Gewerbesteuern,

Satzungsrecht,

gemeindliche Sportplätze,

gemeindliche Einrichtungen, wie z. B. Friedhöfe, Bibliotheken, Dorfgemeinschaftshäuser,

Vereinsförderung.

Die Verbandsgemeinde erhält analog wie die bisherige Verwaltungsgemeinschaft die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Die Ansiedlung originärer Zuständigkeiten führt zu der Notwendigkeit, dass die Verbandsgemeinde ebenfalls über eine direkte demokratisch legitimierte Vertretung, den Verbandsgemeinderat, verfügen muss. Neben der aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendigen Wahl der Vertretung der Verbandsgemeinde durch die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedsgemeinden wird die Stellung des Verwaltungschefs, des Verbandsgemeindedirektors, in verwaltungstechnischer Hinsicht gestärkt, z. B. durch die Einführung eines Qualifikationserfordernisses. Diese Funktion wird aber nicht politisch ausgebaut, der Verwaltungschef soll nicht den Status eines Bürgermeisters erhalten. Deshalb soll er nicht direkt gewählt werden, ihm sollen keine Repräsentationsbefugnisse für die Verwaltungsgemeinschaft oder ihre Mitgliedsgemeinden zustehen.

Püchel betonte: "Gestärkt wird damit auch das in der Verbandsgemeindestruktur angelegte Kräfteverhältnis, wonach, und dies ist besonders wichtig, das politische Schwergewicht bei den Mitgliedsgemeinden liegen soll. Der Verbandsgemeindedirektor ist folglich auch nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates. Wir haben deshalb auch keine Direktwahl vorgesehen. Mit ihr würde das Gewicht zuungunsten der Mitgliedsgemeinden verschoben werden."

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de