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Pressemitteilungen der Ministerien

Kabinett verabschiedet Entwurf für neues Bestattungsgesetz

13.06.2001, Magdeburg – 66

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 066/01

 

Magdeburg, den 12. Juni 2001

 

 

Kabinett verabschiedet Entwurf für neues Bestattungsgesetz

Magdeburg. Sachsen-Anhalt bekommt ein neues Bestattungsgesetz. Das Kabinett hat am Dienstag einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet. Er wird dem Parlament zugeleitet, so dass noch vor der Sommerpause im Juni eine erste Beratung im Landtag durchgeführt werden kann.

Mit dem neuen Gesetz beendet Sachsen-Anhalt im Bereich Leichen-, Bestattungs-, Friedhofswesen das Kapitel der übergangsverordnungen und Durchführungsbestimmungen, mit denen zum Großteil noch alte DDR-Regelungen als Landesrecht fortgeschrieben wurden. An deren Stelle tritt mit dem Bestattungsgesetz ein übersichtliches und verfassungsrechtlich einwandfreies Regelwerk, das zugleich neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt.

Zu den wesentlichen Neuregelungen des Bestattungsgesetzes gehört die Neudefinition von Tot- und Fehlgeburten in Anpassung an das Personenstandsgesetz des Bundes. Zudem wird damit dem medizinischen Fortschritt Rechnung getragen. Für ein Totgeborenes, das in jedem Fall ordentlich zu bestatten ist, wurde das Mindestgewicht im Gesetzentwurf neu mit mindestens 500 Gramm festgeschrieben. Bislang lag es laut alter Regelung bei 1.000 Gramm. Auf Wunsch eines Elternteiles soll es künftig auch möglich sein, ein Fehlgeborenes mit einem Gewicht unter 500 Gramm sowie eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch ordentlich zu bestatten.

Das neue Bestattungsgesetz hält an der Verpflichtung gegenüber den Gemeinden fest, Friedhöfe einzurichten. Des weiteren wird das Recht der Kirchen bestätigt, Friedhöfe zu unterhalten. Eindeutiger als bislang geregelt wird, dass die Kommunen alles Nötige zur Bestattung zu veranlassen haben, sofern Angehörige von Toten nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Bei Verstorbenen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen hatten dies bislang vor allem die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens übernommen. Das neue Gesetz rüttelt jedoch nicht an dem Grundsatz, dass die Auslagen für eine Bestattung später den nachträglich ermittelten Angehörigen in Rechnung gestellt werden können. Höhere Kosten für Kommunen sind nicht zu erwarten, denn Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wenden sich bereits derzeit in puncto Kostenerstattung und Kostenübernahme bei fehlenden Angehörigen an die Gemeinden.

 

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