Menu
menu

Pressemitteilungen der Ministerien

Landesregierung beschließt neues Polizeigesetz
Innenminister Püchel: Wirkungsvollere Bekämpfung der Kriminalität

25.04.2000, Magdeburg – 226

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 226/00

 

Magdeburg, den 25. April 2000

 

Landesregierung beschließt neues Polizeigesetz

Innenminister Püchel: Wirkungsvollere Bekämpfung der Kriminalität

Auf Vorschlag von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf eines Gesetzes zur änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) beschlossen.

Veränderungen in den Kriminalitätsstrukturen und Verschiebungen bei den Kriminalitätsfeldern machen laut Innenminister Püchel Veränderungen bei der Strategie der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung notwendig. Um den Gefahren der Organisierten Kriminalität, von extremistischen Straftaten, des Drogenhandels, der Gewaltstraftaten und der stärker werdenden internationalen Ausrichtung von Straftätergruppierungen wirkungsvoll entgegentreten zu können, sei neben polizeitaktischen Mitteln und einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit (z. B. EUROPOL) auch eine Modifizierung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sachsen-Anhalt zwingend notwendig geworden.

Denn obwohl bei den Gesamtstraftaten ein Rückgang (Jahr 1995: 319.000 Straftaten; Jahr 1999: 264.600 Straftaten) zu verzeichnen sei, müsse besorgniserregenden Tendenzen bei speziellen Kriminalitätsfeldern, wie z. B. der Organisierten Kriminalität, mit neuen polizeilichen Ansätzen entgegengetreten werden.

Die Schwerpunkte der änderungen im SOG des Landes Sachsen-Anhalt sind demgemäß im wesentlichen:

- Die Schaffung der polizeilichen Befugnis zu lagebildabhängigen Kontrollen zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.

- Einführung des erweiterten Platzverweises zur verbesserten Bekämpfung u. a. des Drogenhandels und von extremistischen Straftaten.

- Erweiterung der polizeilichen Befugnis zur offenen Videoüberwachung zur Erhöhung der Sicherheit auf öffentlichen Plätzen und Straßen.

- Einführung der Befugnis zur Aufzeichnung von Notrufen , um Hilfeleistungen noch besser gewährleisten zu können und Missbrauch zu verhindern.

- Einführung der erforderlichen Rechtsgrundlage zur Effektivierung des Zeugenschutzes , um Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sicherheit des Zeugens oder seiner Angehörigen abzuwehren.

Darüber hinaus seien Klarstellungen und Anpassungen an geänderte Vorschriften des Bundesrechtes erforderlich.

Innenminister Püchel: "Das neue Gesetz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung gibt unserer Polizei die rechtlichen Instrumente an die Hand, um der veränderten Kriminalitätsentwicklung wirkungsvoll entgegentreten zu können. Gleichzeitig schützt es weiterhin die Freiheitsrechte des Einzelnen." Gerade der Schutz vor Kriminalität beinhalte, so Püchel, den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger im Lande.

Zur Information:

 

 

Lagebildabhängige Kontrolle:

Sachsen-Anhalt ist zunehmend sowohl Tatort als auch Transitstrecke von grenzüberschreitender Kriminalität. Die Bekämpfung dieser Kriminalitätsform kann auf Grund der immer weiter steigenden Mobilität international agierender Täterverbindungen nicht mehr ausreichend mit den bisherigen rechtlichen Möglichkeiten erfolgen. Deshalb besteht dringender Bedarf, das SOG LSA den aktuellen Erfordernissen der polizeilichen Gefahrenabwehr anzupassen und Regelungen über lagebildabhängige Kontrollen zum Zwecke der Bekämpfung der Kriminalität mit internationalem Bezug einzuführen. Die Polizeigesetze sämtlicher Nachbarländer sehen in unterschiedlicher Ausgestaltung die Befugnis zu lagebildabhängigen oder verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen bereits vor.

Die Polizei kann demnach zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität nun eine auf einer Bundesfernstraße angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

Erweiterter Platzverweis:

Die Neufassung des Platzverweises ermöglicht es, einen zeitlich und örtlich erweiterten Platzverweis auszusprechen, um potentielle Straftäter auch für einen längeren Zeitraum von bestimmten örtlichen Bereichen fern zu halten. Der erweiterte Platzverweis ist nur gegenüber Personen zulässig, die in dem betreffenden Gebiet nicht wohnen und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in diesem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat von erheblicher Bedeutung, nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Strafgesetzbuch oder dem Versammlungsgesetz begehen werden. Für diese Fälle wird mit dem erweiterten Platzverweis die Möglichkeit eröffnet, Störern auch für längere Zeit zu verbieten, sich an Orten, die auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfassen können, aufzuhalten. Der erweiterte Platzverweis wird dabei in vielen Fällen das mildere Mittel gegenüber der möglicherweise in Betracht kommenden Ingewahrsamnahme sein.

Die Maßnahme ist zeitlich auf das zur Verhinderung der Straftat erforderliche Maß zu beschränken, darf jedoch nicht länger als vier Tage betragen. Eine Ausnahme gilt insoweit für den Bereich der Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Den polizeilichen Erfordernissen entsprechend sollen hier Platzverweisungen bis zu einer Dauer von 14 Tagen möglich sein, um den Gefahren des Drogenhandels effektiv begegnen zu können.

Offene Videoüberwachung:

Die Polizei erhält die Befugnis, zusätzlich an Orten, wo erfahrungsgemäß Straftaten verabredet oder verübt werden oder sich Straftäter verbergen, Bild- und Tonaufnahmen anzufertigen. Dies umfasst insbesondere die Befugnis zur Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten und schließt eine für die polizeiliche Praxis der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bisher bestehende Regelungslücke. Da es sich bei den überwachten Orten um definierte gefährliche Orte handeln muss, werden die örtlichen Einsatzmöglichkeiten eng begrenzt. Großflächige überwachungen ganzer Stadtteile werden nicht ermöglicht. Zudem steht die Befugnis allein der Polizei zu, nicht auch - wie teilweise in anderen Ländern - den Verwaltungsbehörden. Im übrigen erfolgt die Maßnahme offen, verdeckte Aufnahmen sind unzulässig.

Aufzeichnung von Notrufen:

Diese Vorschrift gibt der Polizei die Befugnis, alle mit ihr über eine Notrufeinrichtung oder Amtsleitung oder sonst über ein öffentliches oder privates Fernsprechnetz geführten Gespräche automatisch aufzuzeichnen.

Diese Verfahrensweise ist für den Notruf seit jeher in den Ländern üblich und entspricht einem erheblichen praktischen Bedürfnis. Hierbei geht es insbesondere um Hilfeersuchen, die - auch über die Amtsleitung - an die Verwaltungsbehörden und die Polizei gestellt werden, sowie Anrufe von Erpressern und Bombenlegern bis hin zu Mitteilungen, mit denen Behördenbedienstete sowie Verwaltungsvollzugs- oder Polizeibeamte in eine Falle gelockt werden. Diese Bedeutung dieser Anrufe mit insbesondere kriminellem Hintergrund ist häufig erst im Nachhinein zu erkennen.

Effektiverer Zeugenschutz:

 

Mit dieser Vorschrift wird eine Regelung im Sinne eines effektiven Zeugenschutzes geschaffen, die es ermöglicht, zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Zeugen oder deren Angehörigen geeignete Urkunden herzustellen, zu beschaffen oder zu verwenden sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorzunehmen.

Bislang fehlt es in Sachsen-Anhalt an der notwendigen Rechtsgrundlage zur Herstellung von Tarnpapieren und Aufbau von Tarnidentitäten zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Freiheit von Zeugen oder ihren Angehörigen.

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de