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Pressemitteilungen der Ministerien

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht bestätigt im Wesentlichen die Kampfhundeverordnung

28.05.2002, Magdeburg – 89

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 089/02

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 089/02

 

Magdeburg, den 28. Mai 2002

 

 

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht bestätigt im Wesentlichen die Kampfhundeverordnung

Lediglich die Pflicht zur Kennzeichnung und Unfruchtbarmachung der in der Verordnung benannten Tiere wurde vom OVG vorläufig außer Vollzug gesetzt.

 

Die Pressestelle des sachsen-anhaltischen Innenministeriums weist darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinem Beschluss den Antrag des Halters eines American Staffordshire Terriers, wonach die neue Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 einstweilen außer Vollzug gesetzt werden sollte, im Wesentlichen abgelehnt hat.

 

Die s. g. Kampfhundeverordnung, die für American Staffordshire Terrier, American Pittbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen gilt, verbietet u. a. das Halten und die Zucht von sowie den Handel mit den genannten Hunden. Ferner dürfen diese Hunde außerhalb von Wohnungen nur angeleint und mit einem Maulkorb geführt werden. Schließlich sieht die Verordnung vor, dass Hunde, die bei Inkrafttreten der Verordnung im Land Sachsen-Anhalt gehalten wurden, unverzüglich gekennzeichnet und unfruchtbar gemacht werden müssen.

 

Die Antragsteller wandten sich mit einem Antrag gegen diese Verordnung und machten geltend, dass die Auswahl dieser vier Hunderassen willkürlich sei. Gefährliche Hunde gebe es aufgrund menschlichen Fehlverhaltens in allen Rassen- und Mischlingsformen. Deshalb seien die Beschränkungen bei der Haltung und Züchtung dieser Hunde unverhältnismäßig.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag, die Verordnung bis zu einer Entscheidung über die Klage vorläufig außer Vollzug zu setzen, im Wesentlichen abgelehnt. Der Ausgang des Hauptverfahrens sei offen. Da auch nicht festgestellt werden könne, das Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" ungefährlich seien, müssten es die Antragsteller hinnehmen, sich bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Klage an die Regelungen in der Verordnung halten zu müssen. Insofern überwiege das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor gefährlichen Hunden.

 

Anderes, so im Beschluss vom OVG, gelte nur für die in der Verordnung angeordnete unverzügliche Kennzeichnung mittels eines Mikrochips und die Unfruchtbarmachung der Tiere. Denn damit würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bzw. gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, wenn sich die Verordnung im Hauptverfahren als nichtig erweisen sollte.

 

Die Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 ist im Internet unter http://www.mi.sachsen-anhalt.de/min/r21/down/gefhundvo.pdf abrufbar.

 

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