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Pressemitteilungen der Ministerien

Boden - ein nicht erneuerbares Gut
Neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz

17.04.2002, Magdeburg – 43

  • Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

 

 

 

 

Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 043/02

 

 

 

 

 

Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 043/02

 

Magdeburg, den 16. April 2002

 

Boden - ein nicht erneuerbares Gut

Neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz

In Sachsen-Anhalt gilt ab sofort ein neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz. Das teilt das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt heute in Magdeburg mit. Es regelt, dass die Landkreise und kreisfreie Städte künftig für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig sind und erlässt Vorschriften zu seiner Ausführung. Im Gesetz werden auch Vorsorgegrundsätze zum Schutz des Bodens und die Möglichkeit der Ausweisung von Bodenschutzgebieten geregelt.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist Rechtsgrundlage für die Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen

Das neue Landesgesetz schafft in Verbindung mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz die Voraussetzungen für eine effiziente Altlastenbearbeitung. So können altlastverdächtige Flächen von den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten schneller untersucht und bewertet werden, um zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ohne Gefährdungen für eine neuen Nutzung zur Verfügung stehen. Gegenwärtig sind im Land Sachsen-Anhalt ca. 20.800 altlastverdächtige Flächen und Altlasten registriert.

Umwelt Minister Konrad Keller: "Der Boden ist ein nicht erneuerbares Gut, welches wir in der Zukunft besser schützen sollten. Die Milliardenbeträge, mit denen wir die Altlasten der DDR-Industrie sanieren müssen, sprechen eine deutliche Sprache."

 

Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.

Die zuständigen Behörden sollen bei Anhaltspunkten für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die erforderlichen Untersuchungen veranlassen. Bei hinreichendem Verdacht kann die Behörde diese Untersuchungen, ebenso wie die späteren Sanierungsmaßnahmen, vom Grundstückseigentümer oder vom Verursacher verlangen.

Die landesrechtlichen Regelungen im Einzelnen:

 

 

Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr (Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen) sollen Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sein.

Für die großen Sanierungsfälle ist es die Landesanstalt für Altlastenfreistellung. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden insoweit entlastet.

Geregelt werden auch Mitwirkungspflichten, eventuelle Entschädigungs- und Erstattungsansprüche sowie die Kostentragung für angeordnete Maßnahmen.

Gebiete mit großflächigen schädlichen Bodenveränderungen können als Bodenbelastungsgebiete, Gebiete mit besonders wertvollen Böden als Bodenschutzgebiete ausgewiesen werden.

Außerdem wird der Ausbau der bestehenden Informationssysteme für Boden und Altlasten geregelt.

Ein Bodenschutzplan für das ganze Land wird erarbeitet. Er soll den Kommunen helfen, sparsam und effektiv mit dem nicht erneuerbaren Gut Boden umzugehen.

 

 

 

 

Rückfragen an Annette Schütz

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