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Pressemitteilungen der Ministerien

Rede von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum LVG-Urteil zum KAG (Kommunalabgabengesetz)

22.02.2002, Magdeburg – 26

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 026/02

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 026/02

 

Magdeburg, den 22. Februar 2002

Es gilt das gesprochene Wort!

Rede von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum LVG-Urteil zum KAG (Kommunalabgabengesetz)

TOP 22 der Landtagssitzung am 21./22.2.2002

Wahrscheinlich letztmalig beschäftigt sich der Landtag mit der Frage, ob Satzungen zum Straßenausbaubeitrag rückwirkend erlassen werden können. Letztmalig wahrscheinlich deshalb, weil das Landesverfassungsgericht ein Urteil gesprochen hat, was dem Gesetzgeber keinen Spielraum mehr lässt. Der Landtag hatte mit dem Gesetz vom 15.8.2000 noch einmal klarstellen wollen, dass seit 1991 eine Beitragspflicht nur dann entstehen konnte, wenn vor Abschluss der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war.

Dieser Klarstellung, die jetzt vom Landesverfassungsgericht als eine Gesetzesänderung mit unzulässiger Rückwirkung gewertet wurde, lag ein Konflikt zugrunde. Ein Konflikt, der eine der Grundlagen unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens berührt, nämlich die Schutzwürdigkeit von Vertrauen. Vertrauen, das jemand in die Handlungen eines anderen setzen kann, wobei Handlungen hier gerade auch Unterlassungen meint.

Wir, die Abgeordneten dieses Hauses meinten vor zwei Jahren, dass das Vertrauen der Bürger, nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, dann schutzwürdig sei, wenn eine Gemeinde sich mit dem Erlass einer Satzung sehr lange Zeit ließ und die Satzung erst nach Beendigung der Baumaßnahmen in Kraft getreten war. Dieser Vertrauensschutz der Bürger ging zu Lasten der saumseligen Gemeinden, die damit auf ihren Kosten ¿ bewusst oder unbewusst -sitzen bleiben, d.h. ¿ genauer gesagt ¿ sie dem Steuerzahler aufbürden. Denn irgendwer muss ja die Baumaßnahmen bezahlen.

Das Landesverfassungsgericht hat demgegenüber die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dieses Landes aus den Jahre 1998 und 1999 bestätigt.

Danach kam es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht darauf an, wann die Beitragssatzung in Kraft getreten war. Das Vertrauen der Gemeinden, überhaupt eine Beitragssatzung erlassen zu können, sei eher schutzwürdig, denn schließlich postuliere das Kommunalabgabengesetz seit seinem Inkrafttreten eine Beitragserhebungspflicht der Gemeinden und das hätten alle gewusst oder wissen können.

Die Sache ist jetzt also klar und der Antrag der PDS-Fraktion zum Umgang mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts eigentlich unklar. Vielleicht wollen Sie, meine Damen und Herren von der PDS, testen, wie ich in meiner derzeitigen Doppelfunktion als Innen- und Justizminister mit der Recht sprechenden Gewalt umgehe.

Nun, mein Schwur auf die Verfassung hat sich nicht geändert. Ich werde weiterhin die Gerichte in ihrer Unabhängigkeit beachten, weshalb Sie auch von mir keine Urteilsschelte erwarten dürfen. Auch wenn mir das eine oder andere Urteil vielleicht nicht gefallen mag und ich einen Konflikt, wie gerade diesen hier ebenso wie die Mehrheit des Landtages zugunsten der Bürger gelöst hätte.

Kurz das Urteil ist zu beachten. Der Absatz 6a des § 6 KAG ist aufgehoben und Absatz 6, der für Verkehrsanlagen vorschreibt, dass eine Satzung sogar schon vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme vorliegen muss, gilt erst ab dem 22.4.99.

Anrede,

ich kann eines feststellen, der kommunalaufsichtliche Ermessensspielraum im Umgang mit den Kommunen, die sich möglicherweise erst jetzt daran erinnern, dass sie eine Satzung für längst abgeschlossene Maßnahmen erlassen und jetzt noch Beiträge erheben könnten, ist gering.

Um überhaupt zu wissen, wie mit dieser Entscheidung in der Praxis umzugehen ist, welchen Spielraum wir haben, habe ich sofort nach Bekanntwerden des Urteils veranlasst, dass sich Vertreter des Oberverwaltungsgerichts, der Verwaltungsgerichte, der kommunalen Spitzenverbände und meines Hauses unter Beteiligung der Staatssekretäre MI und MJ an einen Tisch setzen, um die Folgen aus dem Urteil zu beraten.

Die Folgen dieser Entscheidung sind nun aus kommunalrechtlicher Sicht zu bewerten. Dabei sind im wesentlichen kommunalabgabenrechtliche, aber auch kommunalfinanz- und kommunalverfassungsrechtliche Fragestellungen zu berücksichtigen. Eine Landtagsdebatte ist mit Blick auf die Komplexität der Fälle nicht geeignet, die richtigen Antworten auf unterschiedliche Konstellationen zu geben. Ich würde es deshalb begrüßen, wenn über die Materie im Innenausschuss diskutiert wird.

Zunächst gilt es jedoch einmal festzustellen, um wie viele Fälle es sich überhaupt noch handelt und wie sie im Einzelnen gelagert sind. Wir werden die Kommunen beraten müssen, ob etwa mit dem Instrument der wiederkehrenden Beiträge die Konflikte mit den Bürgern, die ja die Kommunen auch nicht wollen, gemildert werden können oder welche Möglichkeiten sich sonst zur Abmilderung etwa durch Stundung oder Erlass ergeben.

Lassen Sie uns darüber, wie gesagt, im Einzelnen im Innenausschuss beraten, wenn wir die Fälle, die überhaupt auftreten können, etwas mehr aufbereitet haben.

§ 91 GO LSA Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(in Abs. 2 Reihenfolge der Einnahmebeschaffung)

 

 

Sonstige Einnahmen (wie z.B. FAG, Mieten, Pachten), 2. Entgelte für Leistungen (Gebühren und Beiträge, Konzessionsabgaben), 3. Steuern, 4. Kredite

 

§ 6 KAG Abs. 1

Die Beitragserhebungspflicht ergibt sich aus der Formulierung "Gemeinden erheben.......Beiträge". Die Formulierung vor der änderung 1996 lautete "Gemeinden können....." Dennoch wurde von den Gerichten wegen der Bestimmung in § 91 GO das Können als Pflicht angenommen

 

 

 

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