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Pressemitteilungen der Ministerien

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe / Ab 2002 neue Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen für Unternehmer

19.11.2001, Magdeburg – 33

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 033/01

 

Magdeburg, den 19. November 2001

 

 

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe / Ab 2002 neue Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen für Unternehmer

 

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ist ein Steuerabzugsverfahren für die Baubranche eingeführt worden. Damit kommen ab 1. Januar 2002 auf Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag geben, neue Pflichten zu:

Alle Unternehmer - dazu gehören auch Vermieter von Häusern oder Wohnungen, Kleinunternehmer, ärzte sowie Land- und Forstwirte ¿ sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind danach grundsätzlich verpflichtet, von sämtlichen Zahlungen für Bauleistungen einen 15-prozentigen Steuerabzug vorzunehmen und die Beiträge an das Finanzamt abzuführen, das für den Bauunternehmer zuständig ist.

Eine Abzugsverpflichtung besteht auch bei Aufträgen, die vor dem 01.01.2002 erteilt worden sind, sofern die Zahlungen im Jahr 2002 geleistet werden. Der Steuerabzug muss von jeder tatsächlich erfolgten Gegenleistung, also auch für Vorauszahlungen, Teilzahlungen und Abschlagszahlungen vorgenommen werden.

Der Steuerabzug kann nur dann unterbleiben, wenn die Baufirma eine durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt oder wenn die Zahlungen an die jeweilige Firma im laufenden Jahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der auftraggebende Unternehmer ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze erzielt. Erbringt er daneben weitere, gegebenenfalls nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze, gilt insgesamt nur die Freigrenze von 5.000 Euro. Für die Ermittlung dieses Betrages sind die von demselben Auftragnehmer erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammen zu rechnen.

Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und werden die genannten Freigrenzen voraussichtlich überschritten, hat der Leistungsempfänger den Steuereinbehalt in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen und bis zum Zehnten des Folgemonats bei dem für den Bauunternehmer zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Für Bauunternehmer mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland bestimmt sich das zuständige Finanzamt nach der "Verordnung für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer".

Der Auftraggeber haftet für die abzuführenden Beträge, wenn er den Steuerabzug unterlassen hat.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet unter www.fm.sachsen-anhalt.de.

 

Impressum:

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Editharing 40

39108 Magdeburg

Tel: (0391) 567-1105

Fax: (0391) 567-1390

Mail: thiel@mf.lsa-net.de

 

 

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