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Pressemitteilungen der Ministerien

Sicherheit im Justizvollzug: Sachsen-Anhalt nimmt Spitzenposition ein

14.11.2001, Magdeburg – 64

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 64/01

 

Magdeburg, den 14. November 2001

 

Sicherheit im Justizvollzug: Sachsen-Anhalt nimmt Spitzenposition ein

 

Magdeburg. (MJ) Das strenge Prüfungsverfahren Sachsen-Anhalts für Vollzugslockerungen hat sich bewährt. 99,94 Prozent der insgesamt 4874 im Jahr 2000 gewährten Ausgänge und Urlaube von Gefangenen sind erfolgreich abgeschlossen worden. Bei den insgesamt 156 genehmigten Freigängen gab es in keinem Fall einen Verstoß gegen die Auflagen. "Diese Zahlen belegen, dass die Sicherheit der Bevölkerung absolute Priorität hat", so Sachsen-Anhalts Justizministerin, Karin Schubert (SPD). "Aufgrund unseres strengen und sorgfältigen Prüfungsverfahrens erhalten tatsächlich nur diejenigen Gefangenen Vollzugslockerungen, die keine Gefahr für die Bevölkerung darstellen und ihre Zuverlässigkeit bereits unter Beweis gestellt haben."

Vollzugslockerungen sind gesetzlich vorgeschrieben, um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Entlassung aus der Haft zu ermöglichen. Zulässig sind diese Maßnahmen jedoch nur, wenn eine Fluchtgefahr oder die Gefahr neuer Straftaten mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können. "Um die erforderliche Sicherheit zu erlangen, ist in Sachsen-Anhalt bereits 1991 ein sogenannter Sicherheits-Check eingeführt worden", erklärt Ministerin Schubert. Jeder Häftling, der Ausgang, Urlaub oder Freigang beantragt, muss sich bei jedem einzelnen Antrag einer detaillierten Prüfung unterziehen, an der Justizvollzugsbedienstete aus den verschiedensten Fachbereichen und andere Behörden wie z. B. die Polizei beteiligt sind. Dabei geht es z. B. um die Klärung von möglichen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen, des sozialen Umfelds sowie einer Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol. Anhand dieser Sicherheitsüberprüfung trifft eine Kommission innerhalb der Anstalt schließlich die Entscheidung. Aufgrund der strengen überprüfung genehmigt Sachsen-Anhalt bundesweit die geringste Anzahl von Vollzugslockerungen.

Verstößt ein Gefangener bei einer Vollzugslockerung gegen die Vorschriften, erhält er bis aus weiteres keine Lockerungen mehr. Als ein Verstoß wird beispielsweise eine verspätete Rückkehr in die Anstalt gewertet. Im Jahr 2000 sind bei den insgesamt 5030 gewährten Vollzugslockerungen fünf derartige Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen. Straftaten sind während der Vollzugslockerungen im vergangenen Jahr nicht begangen worden.

"Besonders strenge Regelungen gelten in Sachsen-Anhalt für gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter, die grundsätzlich keine Vollzugslockerungen erhalten", so die Ministerin. "Sind derartige Maßnahmen im Einzelfall dennoch aufgrund einer erfolgreichen sozialtherapeutischen Behandlung vorgesehen, findet zusätzlich zu den Begutachtungen von Sachverständigen durch das Ministerium der Justiz eine gesonderte Prüfung statt. Nur wenn auch hier eine Zustimmung erteilt wird, kann die Maßnahme stattfinden", betont Karin Schubert.

 

Zu Ihrer Information: Nach dem Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten von Vollzugslockerungen. Die Maßnahmen werden mit Hinblick auf die in Kürze anstehende Haftentlassung ergriffen und sollen die Resozialisierung des Straftäters ermöglichen. Bei den Maßnahmen handelt es sich im einzelnen um:

 

 

Ausgang

Der Gefangene darf sich in Begleitung oder ohne Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten)

Urlaub

Der Gefangene darf die Anstalt unter Auflagen und mit Bestimmung des Aufenthaltsortes für mehrere Tage verlassen.

Freigang (in der Regel in Verbindung mit dem offenen Vollzug)

Der Gefangene darf in den letzten Monaten vor der Entlassung außerhalb der Anstalt einer Arbeit nachgehen, wo er regelmäßig am Arbeitsplatz kontrolliert wird.

 

 

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