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Pressemitteilungen der Ministerien

Änderung der kommunalen Besoldungsverordnung

13.11.2001, Magdeburg – 637

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 637/01

 

Magdeburg, den 13. November 2001

 

änderung der kommunalen Besoldungsverordnung

Auf Initiative von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat das Kabinett die änderung der Verordnung über die kommunal-besoldungsrechtlichen Vorschriften zustimmend zur Kenntnis genommen.

Nachdem der Gesetzgeber, so Püchel, das "Dritte Vorschaltgesetz zur Kommunalreform" beschlossen hat, ist nunmehr die kommunale Besoldungsverordnung der neuen Rechtslage anzupassen. Im Wesentlichen beinhaltet die Vorlage die Aufnahme des Amtes des Verbandsgemeindedirektors in die Verordnung. Die Besoldung orientiert sich an den für das Amt des Bürgermeisters geltenden Regelungen (siehe Anlage).

Darüber hinaus enthält die änderungsverordnung Anregungen aus der kommunalen Praxis. So wird die Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, Leiter gemeinsamer Verwaltungsämter und Landräte künftig nicht mehr ausschließlich nach Höchstgrenzen bemessen. Es wird nunmehr ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen sich die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung bewegt. Diese Neuerung wird für die Verbandsgemeindedirektoren unmittelbar eingeführt. Ferner wird bei Landräten die Höhe der Aufwandsentschädigung differenziert nach den Größenklassen bis zu 150.000 Einwohnern und über 150.000 Einwohnern. Weiterhin trägt die Verordnung der Umstellung auf Euro zum 1. Januar 2002 Rechnung.

 

Anlage

 

 

Das Amt des Bürgermeisters wird wie folgt eingestuft:

 

 

Einwohnerzahl der Gemeinde

 

Besoldungsgruppe

 

 

bis zu 5.000

 

A 14

 

 

bis zu 10.000

 

A 15

 

 

bis zu 15.000

 

A 16

 

 

bis zu 20.000

 

B 2

 

 

bis zu 30.000

 

B 3

 

 

bis zu 50.000

 

B 4

 

 

bis zu 60.000

 

B 5

 

 

bis zu 100.000

 

B 6

 

 

bis zu 250.000

 

B 8

 

 

bis zu 500.000

 

B 9

 

 

 

 

 

Das Amt des Verbandsgemeindedirektors wird wie folgt eingestuft:

 

 

Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde

 

Besoldungsgruppe

 

 

bis zu 10.000

 

A 15

 

 

bis zu 15.000

 

A 16

 

 

bis zu 20.000

 

B 2

 

 

bis zu 30.000

 

B 3

 

 

über 30.000

 

B 4

 

 

 

 

 

Das Amt des Leiters eines gemeinsamen Verwaltungsamtes wird wie folgt eingestuft:

 

 

Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft

 

Besoldungsgruppe

 

 

bis zu 5.000

 

A 13

 

 

bis zu 10.000

 

A 14

 

 

bis zu 15.000

 

A 15

 

 

bis zu 20.000

 

A 16

 

 

bis zu 30.000

 

B 2

 

 

über 30.000

 

B 3

 

 

 

 

 

Das Amt des Landrates wird wie folgt eingestuft:

 

 

Einwohnerzahl des Landkreises

 

Besoldungsgruppe

 

 

bis zu 75.000

 

B 4

 

 

bis zu 150.000

 

B 5

 

 

über 150.000

 

B 6

 

 

 

 

 

Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeister:

 

 

 

Einwohnerzahl der Gemeinde

 

Monatliche Entschädigung

 

 

bis 200 Einwohner

 

400 bis 900 DM

 

 

von 201 bis 400 Einwohner

 

500 bis 1.000 DM

 

 

von 401 bis 600 Einwohner

 

600 bis 1.100 DM

 

 

von 601 bis 800 Einwohner

 

700 bis 1.200 DM

 

 

von 801 bis 1.000 Einwohner

 

800 bis 1.300 DM

 

 

von 1.001 bis 1.400 Einwohner

 

900 bis 1.500 DM

 

 

von 1.401 bis 1.600 Einwohner

 

1.000 bis 1.600 DM

 

 

von 1.601 bis 1.800 Einwohner

 

1.100 bis 1.700 DM

 

 

von 1.801 bis 2.000 Einwohner

 

1.200 bis 1.800 DM

 

 

von 2.001 bis 2.500 Einwohner

 

1.300 bis 2.000 DM

 

 

von 2.501 bis 3.000 Einwohner

 

1.400 bis 2.100 DM

 

 

von 3.001 bis 3.500 Einwohner

 

1.500 bis 2.300 DM

 

 

von 3.501 bis 4.000 Einwohner

 

1.600 bis 2.400 DM

 

 

von 4.001 bis 5.000 Einwohner

 

1.700 bis 2.600 DM

 

 

über 5.000 Einwohner

 

1.800 bis 2.700 DM

 

 

 

 

 

 

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Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

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