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Pressemitteilungen der Ministerien

Verantwortliche Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen

01.09.2020, Magdeburg – 335/2020

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

Am 19.05.2020 beschloss die Landesregierung Sachsen-Anhalts den Sachsen-Anhalt-Plan, der den Weg einer verantwortlichen Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen beschreiben sollte. Hintergrund hierfür waren die seit dem 18.03.2020 beschlossenen Restriktionen zur Eindämmung der Pandemie in Sachsen-Anhalt, die nach ersten kleineren Lockerungen (u.a. Zulässigkeit von Treffen von max. 5 Personen, eingeschränkte Öffnung von Ladengeschäften, Tierparks und Kultureinrichtungen) aufgrund der damals vergleichsweise günstigen Infektionslage in unserem Bundesland in einem wesentlich größeren Umfang gelockert werden sollten. Der Sachsen-Anhalt-Plan beschrieb zum einen frühzeitig die Regelungsbereiche, in denen einhergehend mit der am 28.05.2020 in Kraft tretenden 6. Eindämmungsverordnung Lockerungen umgesetzt werden sollten, aber auch solche, die erst im Laufe des Sommers mit Anpassungen rechnen könnten oder für die zu diesem Zeitpunkt keine Veränderungen als vertretbar angesehen wurden.

Mit der am 02.07.2020 in Kraft getretenen 7. Eindämmungsverordnung, die u.a. das Kontaktverbot in eine Kontaktempfehlung abänderte, aber auch mehr Teilnehmer an privaten und organisierten Veranstaltungen sowie die Wiederaufnahme von Kontaktsportarten ermöglichte, verband die Landesregierung das Versprechen, die weiterhin von der Verordnung erfassten Bereiche auch über den Sommer hinweg kontinuierlich auf die Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen hin zu überprüfen. So verständigte sich das Kabinett in seiner Sitzung am 28.07.2020 darauf, in Vorbereitung der 8. Eindämmungsverordnung die gültige Verordnung zu evaluieren und auf Basis einer Ressortabfrage sowie der dann vorherrschenden Pandemielage angepasst die Grundzüge für eine neue Verordnung, gültig ab 17.09.2020, zu erarbeiten.

Die Landesregierung ist sich weiterhin bewusst, dass die Eindämmungsmaßnahmen in der Vergangenheit wie auch diese, die weiter fortbestehen werden, in die Grundrechte unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger eingreifen. Und auch wenn sie dem Schutz der Gesundheit aller Menschen in unserem Land dienen und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems erforderlich sind, muss deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig überprüft werden.

Der Anlage kann entnommen werden, dass die bisherigen Lockerungsschritte jeweils in einer Phase erfolgten, in der das Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt als beherrschbar angesehen werden konnte. Seit Anfang Mai ist die Zahl der täglichen Neuinfektionen – bis auf regionale eingrenzbare Sonderereignisse – landesweit gering. Hierdurch ist es für die Gesundheitsbehörden derzeit gut möglich, die Infektionsketten schnell nachzuvollziehen. Zudem konnten in Sachsen-Anhalt stets genügend freie Intensivbetten vorgehalten. An diesem grundsätzlichen Befund hat sich auch durch die steigende Zahl positiv auf COVID-19 getesteter Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer nichts geändert. Die Landesregierung betont jedoch, dass mit dem Auslaufen des Sommers und der damit verbundenen Rückkehr vieler Sachsen-Anhalter in die Kitas, Schulen und Hochschulen, an den Arbeitsplatz sowie in das öffentliche Leben (z.B. ÖPNV), aber auch witterungsbedingt wieder in die Innenräume, neue Risiken entstehen und daher weiterhin viel Disziplin zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln erforderlich sein wird.

Bisher haben sich diese Regeln in Ihrer Umsetzung weitgehend bewährt. Dies ist vor allem den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes zu verdanken. Viele haben freiwillig ihre eigenen Interessen zurückgestellt und so das Gemeinwohl gestärkt. Aufgrund dieser Erfahrung hat die Landesregierung bereits mit der 7. Eindämmungsverordnung den Bürgerinnen und Bürgern des Landes mehr Eigenverantwortlichkeit zurückgegeben und hält es für vertretbar, in der 8. Eindämmungsverordnung folgende Änderungen gegenüber der geltenden Verordnung vorzunehmen:

 

zu § 2

Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

 

Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen sollen künftig auch möglich sein, wenn die Wahl nicht bereits unmittelbar bevorsteht. Dies dient der Anpassung an die zeitlich fortschreitenden Wahlvorbereitungen und erleichtert diese.

Zudem soll der letzte Satz der Begründung zu § 2 Abs. 5 („Im Falle einer Genehmigung können über die nach § 1 Absatz 5 Nrn. 1 bis 5 bereits zwingend zu verfügenden Auflagen hinaus weitere Auflagen erteilt werden“) gestrichen werden, da eine infektionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Versammlungen nicht mehr besteht.

Das Führen von Anwesenheitslisten soll ab dem 17.09.2020 nur noch bei Veranstaltungen nach § 2 und § 8 verpflichtend sein. Im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 27.08.2020 wurde ausdrücklich betont, dass u.a. Veranstaltungen und Feiern als besonders problematisch im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus´ einzuschätzen sind. Hier sollten Anwesenheitslisten weiterhin geführt werden. Beim Betrieb von Einrichtungen nach §§ 4, 5 6, 7 Abs. 2, 9 hingegen ist der Rückgriff auf Anwesenheitslisten durch die Gesundheitsbehörden entgegen erster Erwartungen sehr gering, das Führen solcher daher verzichtbar.

Zum 01.10. soll anhand der Erfahrungen der jüngsten Erhöhung der maximalen Teilnehmerzahlen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen sowie in Abhängigkeit von der Infektionslage entschieden werden, ob die maximale Teilnehmerzahl ab 01.11.2020 nochmals auf dann 1.000 Personen erhöht werden kann.

 

zu § 4

Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen

 

Der Publikumsverkehr in Prostitutionsstätten soll unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen (§ 1 Abs. 1), zu denen auch die Erstellung eines Hygienekonzepts gehört, ab dem 01.10.2020 wieder zugelassen werden. Der Publikumsverkehr in Prostitutionsfahrzeugen sollte –ebenfalls unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen – ab dem 01.11.2020 wieder zugelassen werden. Prostitutionsveranstaltungen sind hingegen für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen und bleiben auch weiterhin untersagt.

 

Unter Satz 1 Nr. 16 soll eine Regelung für Zusammenkünfte von Chören zum Zweck der Probenarbeit eingefügt werden, wonach abweichend von der allgemeinen Abstandsregel ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Ähnlich sollte auch bei Veranstaltungen mit Chören verfahren werden. Sowohl für Aufführungen als auch Proben und Unterricht, wird zudem empfohlen, dort wo es möglich ist, diese im Außenbereich durchzuführen.

Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen brauchen eine zeitliche Perspektive für deren Wiedereröffnung. Angestrebt wird daher eine Öffnung ab dem 01.11.2020.

Entsprechend zu den Regelungen im Sport (§ 8) können die Landkreise und kreisfreien Städte für Kulturveranstaltungen Ausnahmen von den Beschränkungen nach § 2 z.B. hinsichtlich der Abstandsregeln zulassen. Für die Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl von 500 (in geschlossenen Räumen) bzw. 1.000 Personen (im Außenbereich) bedarf es der Zustimmung des für Kultur zuständigen Ministeriums und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.

 

zu § 6

Gaststätten

 

Dort, wo die Gäste in Gaststätten durch geeignete Barrieren/Trennvorrichtungen hinreichend voneinander getrennt werden können, kann der Abstand von 1,5 Metern zu Gästen an anderen Tischen unterschritten werden.

 

zu § 7

Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege

 

Weihnachtsmärkte sind im Land von hoher traditioneller und kultureller Bedeutung. Deshalb soll deren Betrieb ermöglicht werden, soweit die pandemische Lage dem nicht zwingend entgegensteht. Ein generelles Verbot soll vermieden werden. Das Ampelsystem des Landes, das bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte Warnsignale und ggf. lokale Eindämmungsmaßnahmen auslöst, hat sich bewährt und kann auch für Weihnachtsmärkte angewendet werden. Ggf. könnten bei Bedarf die für Märkte geltenden Vorschriften in § 7 Abs. 1 um Regelungen ergänzt werden, die den Besonderheiten von Weihnachtsmärkten (hohe Besucherzahlen, überregionale Attraktivität, erhöhter Alkoholkonsum) vorsorglich Rechnung tragen. Die aktuelle Regelung zur Zugangsbegrenzung (eine Person je 10 m², § 1 Abs. 1 Satz 4) gilt auch bei Weihnachtsmärkten, wenn die Einhaltung des Abstands von 1,5 Metern nicht abgesichert werden kann. Um Zugangsbegrenzungen vermeiden zu können, soll die Regelung so modifiziert werden, dass ergänzend zu örtlichen Vorkehrungen verstärkt Ordnungspersonal eingesetzt werden kann, um Ansammlungen von mehr als 10 Personen zu verhindern.

Für die gastronomischen Einrichtungen auf dem Weihnachtsmarkt kann auf § 6 zurückgegriffen werden.

 

zu § 8

Sportstätten und Sportbetrieb

 

Das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen sowohl im Außenbereich wie auch im Innenbereich (z.B. in Stadionlounges) soll zukünftig entsprechend § 6 (Gaststätten) geregelt werden.

 

 

 

zu § 9

Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

 

Die Ausnahme von den Abstandsregeln „für nahestehende Personen für einen Zeitraum von 15 Minuten“ soll aufgehoben werden, da für Angehörige aus maximal zwei Hausständen und nahe Verwandte die Abstandsregelung ohnehin nicht gilt. Damit bedarf es der Sonderregelung nicht. Ferner soll die Verpflichtung für alle Besucherinnen und Besucher, den von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (z. B. OP-Maske) zu tragen, eingefügt werden.

 

zu § 10

Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

  • 10 soll gestrichen werden, da quantitative Beschränkungen für Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen nicht mehr flächendeckend erforderlich und angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens auch nicht mehr verhältnismäßig sind. Die Regelungen des § 9 sind ausreichend, um in Werkstätten und Wohnangeboten für Menschen mit Behinderungen wichtige Hygieneregeln weiterhin zu implementieren. (Bei evtl. Änderungen zu § 9 ist die Prüfung, ggf. Anpassung erforderlich)

 

zu § 11

Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken, Tages- und Nachtpflege, Beratungsleistungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge

 

Wie bereits unter § 9 vorgeschlagen soll eine Informationspflicht der psychiatrischen Krankenhäuser hinsichtlich des Auftretens von Corona-Fällen und deren Auswirkungen eingeführt werden.

 

zu § 12

Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1, 2, 3 und 5

des Infektionsschutzgesetzes

 

Die Übergangsvorschriften für den schrittweisen Übergang zum Regelbetrieb können entfallen, da die Rückkehr zum Regelbetrieb inzwischen sowohl in den Kitas als auch den Schulen erfolgt ist. Bei regionalen Einschränkungen greift zudem der Stufenplan gemäß Entscheidung des Kabinetts vom 18.8.2020 zum „Start des Schuljahres 2020/21 unter Corona-Bedingungen“.

 

 

 

 

 

 

zu § 13

Ermächtigung zum Erlass abweichender oder ergänzender Regelungen

 

Analog zu § 17 der 4. SARS-CoV-2-EindV soll eine Ermächtigungsgrundlage für das MB aufgenommen werden, um in Abhängigkeit vom lokalen Infektionsgeschehen den Vorbereitungsdienst einschließlich der Staatsprüfungen flexibel organisieren zu können. Die übrigen Ressorts sollen im eigenen Geschäftsbereich prüfen, ob ähnliche Ermächtigungen erforderlich sind.

 

zu § 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Die achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt soll mit Ablauf des 16.09.2020 in Kraft treten und tritt mit Ablauf des 18.11.2020 außer Kraft.

 

Magdeburg, der  01. September 2020

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle

 

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39104 Magdeburg

 

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

 

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