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Pressemitteilungen der Justiz

(VG DE) Verpflichtung des Umweltbundesamtes zur Gestattung der Einsichtnahme in messtechnische Untersuchungen über Dieselrußfilter

23.11.2007, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau

hat mit Urteil vom heutigen Tage das Umweltbundesamt verpflichtet, die ihm

vorliegenden messtechnischen Untersuchungen zur Wirksamkeit von Rußfiltern für

Dieselkraftfahrzeuge an den Kläger zur Einsicht herauszugeben. Das

Umweltbundesamt ließ durch ein Institut in der Schweiz seit März 2006 die

Grenzen der Leistungsfähigkeit sogenannter offener Abgasbehandlungssysteme im

Hinblick auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit dieser Partikelfilter

untersuchen. Die Gutachten zu den untersuchten Nachrüstfiltern lagen dem

Umweltbundesamt im Oktober 2006 vor. Anfang Dezember 2006 stellte das

Umweltbundesamt im Beisein von Mitarbeitern der Gutachterstelle und des

Bundesumweltministeriums die Ergebnisse der Studie den Herstellern vor. Auf der

Grundlage dieser Erörterungen wurde der Gesamtbericht im Dezember 2006 nochmals

überarbeitet. Das Umweltbundesamt gelangte auf der Grundlage von Erörterungen

mit Mitarbeitern des Bundesumweltamtes zu der Auffassung, dass ergänzende

Messungen durchzuführen seien, um prüfen zu können, ob die Filteranlagen den

Maßgaben der Anlage 26 zur Straßenverkehrszulassungsordnung genügten. Einen

Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in diese Unterlagen beschied das

Umweltbundesamt zunächst nicht. Auf die deshalb erhobene Untätigkeitsklage hat

das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau das Umweltbundesamt verpflichtet, die

Unterlagen zur Einsichtnahme herauszugeben. Der Einwand des Umweltbundesamtes,

die Untersuchungsergebnisse beruhten auf einer methodisch fehlerhaften

Vorgehensweise des Gutachters und sei deshalb geeignet, zu Missverständnissen

und Fehlinterpretationen zu führen, hielt das Gericht nicht für stichhaltig.

Dabei könne dahinstehen, ob das dem Umweltbundesamt vorliegende Gutachten die

behaupteten methodischen Mängel tatsächlich aufweise. Das Umweltbundesamt habe

auf die Klage im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Studie fehlerhaft

sei. Die Herausgabe eines Gutachtens, das mit solchen seine Aussagekraft

relativierenden Anmerkungen versehen sei, sei nicht mehr geeignet,

Fehlvorstellungen hervorzurufen. Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des

Umweltbundesamtes, es seien im Anschluss an die Vorlage der Ergebnisse der

Studie weitere Forschungsaufträge vergeben worden deren Ergebnisse abzuwarten

sei. Die Vergabe weiterer Forschungsaufträge mit dem Ziel zu ermitteln, ob die

Abgasnachbehandlungsanlagen den Vorgaben nach der Anlage 26 zur

Straßenverkehrszulassungsordnung genügten, war nicht Gegenstand des

ursprünglichen Untersuchungsauftrags, der mit dem Abschluss im Dezember 2006

vorlag.

 

Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau,

Urteil vom 23.11.2007 ? Az. 1 A 156/07 DE ?

 

Engels, Helmut

Pressesprecher

 

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