Pressemitteilungen der Justiz
(VG DE) Eilantrag des Landkreises Wittenberg gegen kommunalaufsichtliche Bestellung eines Beauftragten in Vormundschaftsangelegenheit erfolglos
12.08.2005, Halle (Saale) – 4
- Verwaltungsgericht Halle
Das
Verwaltungsgericht Dessau hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag
des Landkreises Wittenberg abgelehnt, mit dem sich dieser gegen den
Sofortvollzug der kommunalaufsichtsrechtlichen Bestellung eines Beauftragten
durch das Landesverwaltungsamtes gewandt hat, der anstelle des Landrats die
Aufgaben des Landkreises als Amtsvormund wahrnehmen soll. Das Jugendamt des
Landkreises ist Amtsvormund für ein minderjähriges Kind, das bei Pflegeeltern
aufwächst. Der leibliche Vater hat beim Amtsgericht Wittenberg durchgesetzt,
das Kind einmal wöchentlich besuchen zu dürfen. Entgegenstehende Entscheidungen
des Oberlandesgerichts Naumburg sind vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben
worden. Da der Landkreis nach den Feststellungen des Landesverwaltungsamtes
gleichwohl keine hinreichenden Vorkehrungen traf, um das Umgangsrecht des
Vaters in geeigneter Form durchzusetzen, hat das Landesverwaltungsamt erstmals
im Februar 2005 einen Beauftragten eingesetzt, der anstelle des Landrats die
Dienstaufsicht über die beim Jugendamt des Landkreises mit der Wahrnehmung der
Aufgaben betrauten Bediensteten wahrnehmen sollte. Diese Verfügung ist im
August neu gefasst worden. Gegen diese Neufassung wandte sich der Landkreis mit
der Begründung, sein Verhalten lasse nicht den Schluss zu, dass der Landkreis
nicht willens oder in der Lage sei, gesetzmäßige Zustände durchzusetzen. Das
Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Verhalten des Landkreises nach
der Bestellung des Beauftragten macht deutlich, dass dessen Verwaltung in der
Vormundschaftssache in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer
gesetzmäßigen Verwaltung entspreche. Die mit der Wahrnehmung der
Amtsvormundschaft betrauten Mitarbeiter des Landkreises hätten nach der
Bestellung des Beauftragten dessen Weisungen und Anordnungen nicht oder nicht
genügend befolgt. Zudem hätten der Landrat und der Beigeordnete als dessen
ständiger Vertreter die Mitarbeiter in ihrer Auffassung bestärkt, dass den
Anordnungen des Beauftragten nicht Folge geleistet werde müsse. Diese
fortwährende Behinderung der Arbeit des Bevollmächtigten begründe die
Besorgnis, dass der Landkreis auch künftig nicht hinreichende Vorsorge dafür
tragen werde, dass das dem leiblichen Vater durch Entscheidungen des
Amtsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts eingeräumte Umgangsrecht
tatsächlich ausgeübt werden könne. Mit der Vollziehung der Bestellung des
Beauftragten könne auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines
Widerspruchs- oder Klageverfahrens zugewartet werden, weil nicht hingenommen
werden könne, dass rechtskräftige Entscheidungen des Amtsgerichts und des
Bundesverfassungsgerichts weiterhin beharrlich missachtet würden.
Verwaltungsgericht
Dessau,
Beschluss vom 12.
August 2005 ? Az.: 1 B 352/05 ?
Fenzel, ChristinePressesprecherin
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