Pressemitteilungen der Justiz
(VG DE) Zur gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde Bülzig, der Verwaltungsgemeinschaft "Elbaue-Fläming" beizutreten
11.02.2005, Halle (Saale) – 1
- Verwaltungsgericht Halle
Die 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Dessau hat am Donnerstag, 10. Februar 2005, in einem
Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches der Gemeinde Bülzig
gegen eine auf § 137 Gemeindeordnung - GO - gestützte Anordnung des Landkreises
Wittenberg wieder hergestellt. Der Landkreis hatte unter Ausspruch des
Sofortvollzuges angeordnet, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist
der neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft "Elbaue-Fläming" beitritt
und einer Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft
zustimmt, durch die die Benennung der Mitgliedsgemeinden geändert wird.
Den Beschluss hat die
Kammer - wie schon in einem vorangegangenen Verfahren - im Wesentlichen damit
begründet, dass eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde, einer bzw. einer
bestimmten Verwaltungsgemeinschaft beizutreten, nicht bestehe. Etwas
anderes ergäbe sich auch nicht aus der Zuordnung der Gemeinde zur
Verwaltungsgemeinschaft durch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene
"Zweite Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu
Verwaltungsgemeinschaften" vom 10. Dezember 2004 - 2. VwGemVO -, deren
Rechtmäßigkeit an sich nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei. Denn
durch die Zuordnung sollte von Gesetzes wegen schon die Rechtslage hergestellt
werden, die der Landkreis im Ergebnis mit seiner Anordnung verfolge. Im Übrigen
bestehe daher auch kein Bedürfnis für einen solchen Beitrittsbeschluss.
Soweit es um die
Verpflichtung zur Zustimmung der Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung gehe,
dürfte sich die Gemeinde zwar nicht auf einen Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (- 2 R 730/04 -) berufen können,
mit der eine der Zuordnungsentscheidungen der 2. VwGemVO wegen Verletzung des
Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung beanstandet worden
war. Auch spreche im Falle der Rechtmäßigkeit der 2. VwGemVO alles für das
Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung. Allerdings habe der Landkreis
insoweit ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des
Sofortvollzuges nicht hinreichend dargelegt. Denn schon durch eine Zuordnung
werde eine Gemeinde Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft. Darüber hinaus sei
davon auszugehen, dass die Verwaltung für die Gemeinde schon in Beachtung der
entsprechenden Regelung der 2. VwGemVO zunächst auf die zugeordnete
Verwaltungsgemeinschaft übergehe.
Der Landkreis kann
gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Magdeburg
erheben.
Verwaltungsgericht
Dessau,
Beschluss vom 10. Februar 2005 ? Az. 4 B 27/05 DE ?
Schneider, Christine
Pressesprecherin
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