Pressemitteilungen der Justiz
(VG DE) Gebührenpflicht von Rundfunkgeräten am Arbeitsplatz
17.03.2004, Halle (Saale) – 1
- Verwaltungsgericht Halle
Das
Verwaltungsgericht Dessau hat entschieden, dass Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz
grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Dem lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ? ein Landesbeamter ? wandte sich gegen einen
Gebührenbescheid des MDR, mit dem dieser für ein von ihm am Arbeitsplatz
betriebenes transportables Radio eine zusätzliche Rundfunkgebühr von monatlich
5,32 ? festsetzte.
Der Kläger trägt vor,
er bringe das batteriebetriebene, ca. 20 cm lange Radio jeden Werktag an seinen
Arbeitsplatz mit, halte es dort zum Empfang bereit und nehme es am Abend zurück
in seine Wohnung. Im Büro empfange er keine öffentlich-rechtlichen Sender.
Das
Verwaltungsgericht Dessau hat entschieden, dass das Rundfunkgerät des Klägers
am Arbeitsplatz der Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag
unterliegt. Nach dessen § 2 hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes Gerät, das
er zum Empfang bereithält, eine Grundgebühr zu entrichten ? so auch der Kläger.
Eine Ausnahme von
dieser Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegt im Falle des Klägers nicht vor. Danach
wäre eine Rundfunkgebühr nicht für Zweitgeräte zu leisten, die von einer Person
als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte
vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung bereitgehalten werden. Der Kläger hält
jedoch nach Ansicht des Gerichts sein Radio nicht nur vorübergehend außerhalb
seiner Wohnung ? nämlich am Arbeitsplatz ? bereit. Vorübergehend wird ein
Rundfunkgerät dann nicht mehr bereitgehalten, wenn es zwar unterbrochen durch
den Hin- und Rücktransport, aber regelmäßig wiederkehrend an demselben Ort auf
unbestimmte Dauer bereitgehalten wird. In seiner Gesamtheit erweckt nämlich das
Verhalten des Klägers den Eindruck, er nutze das Radio einem stationären Gerät
vergleichbar ständig an seinem Arbeitsplatz. Auf die Hörgewohnheiten des
Klägers kommt es für die Gebührenpflicht ? auch bei Zweitgeräten ? nicht an.
Das
Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Verwaltungsgericht
Dessau,
Urteil vom 17. März 2004 ? Az. 1 A 1068/03 DE ?
Dr. Kövel, Svea
Stellvertretende Pressesprecherin
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