Pressemitteilungen der Justiz
(LG HAL) Beschwerden der Nebenklagebefugten im Ermittlungsverfahren gegen Taleb A. unbegründet
01.08.2025, Halle (Saale) – 013/2025
- Landgericht Halle
In dem Ermittlungsverfahren wegen des Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt vom 20.12.2024 hatten 63 mutmaßlich Verletzte, die im Falle der Anklageerhebung als Nebenkläger in Betracht kommen (sog. Nebenklagebefugte), die Beiordnung von Rechtsanwälten ihrer Wahl als Beistände im Ermittlungsverfahren beantragt.
Mit Beschlüssen vom 20.06.2025 hatte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Naumburg allen Antragstellern zwei Rechtsanwälte aus Magdeburg als gemeinschaftliche Beistände im Ermittlungsverfahren bestellt. Diese Entscheidung hatte der Ermittlungsrichter im Wesentlichen damit begründet, dass die Interessen der Nebenklagebefugten gleichgelagert seien. Aufgrund der hohen Anzahl der Nebenklagebefugten sei bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Bestellung zweier Rechtsanwälte als gemeinschaftliche Beistände nicht nur möglich, sondern mit Blick auf die den Nebenklagebefugten einzuräumenden Verfahrensrechte auch geboten.
Gegen die Bestellung gemeinschaftlicher Beistände durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Naumburg legten zahlreiche Nebenklagebefugte Beschwerde ein, wobei die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle noch über 19 Beschwerden zu entscheiden hatte.
Mit Beschlüssen vom 30. und 31.07.2025 hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle die 19 Beschwerden als unbegründet verworfen. Nach Auffassung der Schwurgerichtskammer sind die Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Naumburg vom 20.06.2025 rechts- und ermessensfehlerfrei. Bei der Ermessensentscheidung über gemeinschaftliche Beistände gelten im Ermittlungsverfahren andere Maßstäbe als nach Erhebung der Anklage und nach der Zulassung der Nebenkläger im Hauptverfahren. Zwar entfalte die einmal getroffene Entscheidung des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Naumburg für das gesamte Strafverfahren Wirkung und könne im Falle der Anklageerhebung zum Landgericht Magdeburg von diesem bei der Entscheidung über die Zulassung von Nebenklägern übernommen werden. An die vom Amtsgerichts Naumburg im Ermittlungsverfahren getroffene Entscheidung sei das Landgericht Magdeburg jedoch nicht gebunden. Vielmehr müsse dieses die Entscheidung über eine Mehrfachvertretung der Nebenkläger auch im Hauptverfahren unter Ausübung erneuten Ermessens neu treffen.
Nach den im Ermittlungsverfahren geltenden Maßstäben seien die Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Naumburg nicht zu beanstanden. Zwar liege die Bestellung von zwei gemeinschaftlichen Beiständen für etwa 60 Nebenklagebefugte im oberen Bereich einer noch sachgemäßen Vertretung. Mit Blick auf die Komplexität und den Umfang des Verfahrens seien die Entscheidungen des Ermittlungsrichters jedoch noch als geboten und ermessensfehlerfrei anzusehen. Sie trügen dazu bei, dass das Ermittlungsverfahren zügig abgeschlossen und das Hauptverfahren zeitnah durchgeführt werden könne. Dies sei auch im Interesse der Nebenklagebefugten, da ein überlanges Verfahren sie weiter schwer psychisch belasten würde. Von gleichgelagerten Interessen der Nebenklagebefugten, die Voraussetzung für die Beiordnung gemeinschaftlicher Beistände seien, sei nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens auszugehen. Leitend für das Vorliegen gleichgelagerter Interessen sei in erster Linie, ob die Betroffenheit der Nebenklagebefugten auf denselben Lebenssachverhalt und dieselbe Tat zurückgehe und angenommen werden könne, sie hätten eine wechselseitig vergleichbare Opfererfahrung gemacht. Davon sei vorliegend auszugehen.
Da es sich bei den Beschwerdeverfahren um nicht öffentliche Verfahren handelt, können weitere Einzelheiten der Entscheidungen mit Rücksicht auf die Privatsphäre der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt werden.
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