Pressemitteilungen der Justiz
(LG HAL) Weitere Prozessauftakte im April 2025
14.04.2025, Halle (Saale) – 006/2025
- Landgericht Halle
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
17.04.25, 09:00 ; 23.04.25, 09:00 ; 13.05.25, 09:00 ; 20.05.25, 09:00 ; 10.06.25, 09:00
Raum 90
6 KLs 5/25
Dem im Januar 1985 geborenen Angeklagten W. wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein für den Einzelfall erteiltes Waffenverbot und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie von Munition zur Last gelegt. Dem im Dezember 1981 geborenen Angeklagten H. wird Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe vorgeworfen.
Der Angeklagte W. soll spätestens seit 2024 einen umfangreichen Betäubungsmittelhandel betrieben haben. Der Angeklagte H. soll dem Angeklagten W. seine Garage und sein Wohnhaus in Halle als Betäubungsmitteldepots zur Verfügung gestellt haben. Als Gegenleistung soll der Angeklagte H. vom Angeklagten W. Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erhalten haben. Bei Durchsuchungsmaßnahmen im Oktober 2024 soll der Angeklagte W. zum Zwecke des Weiterverkaufs an einen gesondert verfolgten Abnehmer ca. 23 Gramm Methamphetamin und 0,7 Gramm Heroin mit sich geführt haben. Zur Absicherung des Geschäfts soll er in seiner Umhängetasche griffbereit ein Taschenmesser aufbewahrt haben. Im Pkw des Angeklagten W. seien ca. 93 Gramm Methamphetamin, das ebenfalls zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei, aufgefunden worden. Im Seitenfach der Fahrertür hätten sich ein Schlagstock und ein Pfefferspray zur Absicherung von Betäubungsmittelgeschäften befunden, obwohl dem Angeklagten W. von der Waffenbehörde der Besitz und Erwerb von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt worden sei. In der Werkstatt des Angeklagten W. seien ca. 1.031 Gramm Methamphetamin, 117 Gramm Cannabis und 4,8 Gramm Ecstasy aufgefunden worden. Zur Absicherung seiner Betäubungsmittelgeschäfte habe der Angeklagte W. auf einem Sofa ein Messer und eine ungeladene CO₂-Druckgaswaffe aufbewahrt. Daneben habe er eine Flinten-Patrone verwahrt. Im Erdgeschoss des Wohnhauses des Angeklagten H. seien ein ungeladenes Mehrladegewehr und eine Bockbüchsflinte gefunden worden. Im Keller des Wohnhauses hätten sich ca. 143 Gramm Cannabis und 507 Gramm 4-CMC befunden. Das Betäubungsmitteldepot im Keller hätten die Angeklagten dadurch abgesichert, dass sie an der Kellertreppe zugriffsbereit ein Samurai-Schwert aufbewahrt hätten. Im Obergeschoss seien weitere 13,5 Gramm 4-CMC zum Eigenkonsum aufgefunden worden. Außerdem habe sich dort noch ca. 1 Gramm Methamphetamin befunden
Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten W. eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, dem Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Besonders schwerer Raub u. a. in Weißenfels und anderenorts
Tag, Uhrzeit
24.04.25, 09:00 ; 25.04.25, 09:00 ; 28.04.25, 09:00 ; 30.04.25, 09:00 ; 05.05.25, 09:00 ; 06.05.25, 09:00
Raum 123
10a KLs 2/25
Dem im Februar 1993 geborenen Angeklagten W. werden neun Straftaten, der im November 1989 geborenen Angeklagten L. zwei Straftaten vorgeworfen. Dem Angeklagten W. und der Angeklagten L. werden ein gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Raub sowie ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, dem Angeklagten W. darüber hinaus Betrug in zwei Fällen, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen sowie fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt.
Der Angeklagte W. soll an zwei Tagen im Juni 2024, einem Tag im Juli 2024 sowie einem Tag im August 2024 mit seinem Pkw in Weißenfels und Zeitz öffentliche Straßen befahren haben, obwohl er gewusst habe, dass er die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderliche Erlaubnis nicht gehabt habe. Im August 2024 soll er mit seinem Pkw öffentliche Straßen in Weißenfels befahren haben, obwohl er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe und nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Infolge des Betäubungsmittelkonsums sei der Angeklagte W. mit seinem Pkw von seinem Fahrstreifen abgekommen und mit einem anderen Pkw kollidiert. Der Fahrer des anderen Pkw sei bei dem Zusammenstoß verletzt worden, dessen Pkw habe einen Totalschaden erlitten. Ferner habe der Angeklagte W. an zwei Tagen im August 2024 seinen Pkw jeweils an einer Tanksäule einer Tankstelle in Zeitz und Weißenfels mit Kraftstoff im Wert von 60,93 Euro bzw. 59,99 Euro befüllt und sei daraufhin seinem Tatplan entsprechend wieder in seinen Pkw gestiegen und davongefahren, ohne den Kraftstoff bezahlt zu haben.
Im Juli 2024 soll die Angeklagte L. den mutmaßlich Geschädigten G. in ihre Wohnung in Weißenfels gelockt haben, in der sich auch der Angeklagte W. aufgehalten habe. Völlig überraschend soll der Angeklagte W. auf G. mit der Faust eingeschlagen und dabei sinngemäß geäußert haben, nun dessen Taschen leer zu machen. Dabei habe der Angeklagte W. dem G. dessen Handy und Haustürschlüssel abgenommen und ihn gefragt, wo er sein E-Bike habe. Als G. gesagt habe, dass dieses bei ihm zu Hause stehe, habe sich die Angeklagte L. mit dem Haustürschlüssel zur nahegelegenen Wohnung des G. begeben. In der Zwischenzeit habe der Angeklagte W. den G. mit einem Küchenmesser drangsaliert und bedroht. Nach kurzer Zeit sei die Angeklagte W. zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und habe nach der Etage der Wohnung des G. gefragt, wobei sie das Küchenmesser wahrgenommen habe. Daraufhin habe der Angeklagte W. den G. erneut mit dem Küchenmesser drangsaliert, um von ihm die gewünschte Information zu erhalten. Anschließend habe sich die Angeklagte L. erneut zur Wohnung des G. begeben und sei mit dessen E-Bike im Wert von etwa 2.800 Euro zurückgekommen. Dabei habe sie erwähnt, dass in der Wohnung des G. ein weiteres E-Bike stehe. Absprachegemäß sei sie erneut zur Wohnung des G. gegangen, um weitere Wertgegenstände zu entwenden und habe dort einen Drucker im Wert von etwa 76 Euro sowie ein weiteres E-Bike im Wert von etwa 250 Euro an sich genommen. In der Wohnung der Angeklagten L. habe der Angeklagte W. den G. schließlich noch aufgefordert, bis zum nächsten Montag 5.000 Euro aufzutreiben. Dabei habe der Angeklagte W. dem G. gedroht, anderenfalls vor dessen Tür zu stehen und Ärger zu machen.
Im Dezember 2024 sollen die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses nachts gewaltsam in eine Pizzeria in Weißenfels eingedrungen sein und aus dieser Gegenstände im Gesamtwert von etwa 9.400 Euro entwendet haben.
Der Angeklagte W. hat bislang keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht. Die Angeklagte L. hat bei der Polizei Angaben zum Tatvorwurf des besonders schweren Raubes gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
25.04.25, 09:00 ; 30.04.25, 09:00 ; 05.05.25, 09:00 ; 22.05.25, 09:00 ; 28.05.25, 09:00 ; 06.06.25, 09:00
Raum 187
3 KLs 3/25
Dem im August 2002 geborenen Angeklagten werden acht Betäubungsmittelstraftaten zur Last gelegt.
Im Juni 2024 soll er mindestens zwei Kilogramm Cannabis in einer Wohnung in Halle gelagert haben, um dieses in der Folgezeit an erwerbsinteressierte Dritte gewinnbringend zu verkaufen. Im August 2024 soll er 19,5 Gramm Cannabis und 10,1 Gramm Haschisch zu einem Gesamtpreis von 200 Euro an eine Abnehmerin verkauft haben. Im September 2024 soll der Angeklagte 35 Gramm Cannabis, 31 Tabletten Tilidin und drei Gramm MDMA erworben und die Rauschmittel anschließend gewinnbringend an Dritte weiterverkauft haben. Ebenfalls im September 2024 soll er 10 Gramm MDMA und fünf Gramm Kokain erworben und später gewinnbringend weiterverkauft haben. An drei verschiedenen Tagen im Oktober 2024 soll er am ersten Tag fünf Gramm Kokain, am zweiten Tag 10 Gramm Kokain und am dritten Tag 20 Gramm Kokain erworben und dieses anschließend jeweils gewinnbringend weiterverkauft haben. Im November 2024 soll der Angeklagte in seiner Jackentasche 71 Gramm Cannabis zum Weiterkauf verwahrt haben. Zur Absicherung seines Drogenhandels soll er bewusst griffbereit eine geladene Schreckschusswaffe mit sich geführt haben. Bei der Durchsuchung der Wohnung in Halle, die der Angeklagte als Depot für Rauschmittel genutzt haben soll, sollen neben weiteren Rausch- und Arzneimitteln insgesamt 2.754 Gramm Cannabis aufgefunden worden sein, die zum Zwecke des Verkaufs an Dritte durch den Angeklagten in der Depotwohnung gelagert worden seien.
Der Angeklagte hat bislang keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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