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Pressemitteilungen der Justiz

Strafverhandlungen in der Woche vom 07.01.2025 bis zum 10.01.2025 (Auswahl)

27.12.2024, Halle (Saale) – 0911/2024

  • Amtsgericht Halle (Saale)

Donnerstag, 09.01.2025, 9:00 Uhr, Saal: 1.030, Hauptverhandlung im Verfahren 360 Cs 824 Js 38065/24, Strafrichter

Tatvorwurf: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Zum Vorwurf:

Dem am 07.07.1974 in Friedrichshafen geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 26.06.2024 gegen 22:00 Uhr in Halle (Saale) Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation öffentlich verwendet zu haben.

Der Angeklagte soll sich am 26.06.2024, gegen 22:00 Uhr am Pfälzer Ufer in Halle (Saale) aufgehalten haben. Dort habe er für Unbeteiligte deutlich hörbar „Heil Hitler“ gerufen. Dies in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei dem genannten Ausruf um eine Parole der verbotenen NSDAP handelt, deren Gebrauch in der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist.

Das Gericht hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren gegen den Angeklagten eine Geldstrafe i.H.v. 1250 € (25 Tagessätze zu 50 €) festgesetzt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt.

Das Gesetz droht für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an.

 

Donnerstag, 09.01.2025, 9:00 Uhr, Saal: 2033, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ls 561 Js 32221/24, Schöffengericht

Tatvorwurf: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Zum Vorwurf:

Dem am 03.11.1991 in Bafata (Guinea-Bissau) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 29.07.2024 in Halle (Saale) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.

Der Angeklagte soll anlässlich einer Verkehrskontrolle am 29.07.2024 gegen 18:05 Uhr in der Schmiedstraße in Halle (Saale) auf einem Lkw festgestellt worden sein. Auf der Ladefläche des Lkw habe neben diversen Fahrrädern ein Rucksack sichergestellt werden können, in dem sich 78 Verkaufseinheiten mit insgesamt 34,7 g Amphetamin-Coffein-Ketamin-Kokain-Gemisch (0,52 g reine Amphetaminbase und 11,7 g reines Kokainhydrochlorid) und 51 Verkaufseinheiten mit 16,67 g Metamphetamin in der schwächeren, sogenannten „linksdrehenden Form“ befunden haben.

Der Angeklagte, der nicht über eine zum Verkehr mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis nach § 3 BtMG verfügt, soll beabsichtigt haben, diese Drogen gewinnbringend an erwerbsinteressierte Personen zu verkaufen.

Der Angeklagte ist vielfach, auch einschlägig vorbestraft.

Das Gesetz droht für die vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren an.

Der Angeklagte befindet sich wegen dieses Tatvorwurfs derzeit in Untersuchungshaft.

 

Donnerstag 09.01.2025, 9:00 Uhr, Saal 1019, Hauptverhandlung im Verfahren 301 Ls 183 Js 44561/23, Schöffengericht,

Tatvorwurf: Gewerbsmäßiger Betrug, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung u.a.

Zum Vorwurf:

Dem am 22.03.1987 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum von November 2021 bis zum 09.05.2022 in Halle (Saale) durch insgesamt 10 Straftaten – teilweise gewerbsmäßig handelnd – in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte, wobei drei der angeklagten Taten im Versuchsstadium stecken blieben. Zur Ausführung dieser drei Taten soll er außerdem eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt und gebraucht haben.

Darüberhinaus wird ihm noch vorgeworfen, in einem Fall eine fremde bewegliche Sache sich rechtswidrig zugeeignet zu haben.

Der Angeklagte soll dem Geschädigten M vorgespielt haben, sich gewerblich um Wohnungsauflösungen zu kümmern. Der Geschädigte M habe deshalb mit ihm vereinbart, dass gegen ein Entgelt von 3500 € der Angeklagte das gesamte Wohnungsinventar der Wohnung der verstorbenen Schwester des Geschädigten erwirbt. Außerdem habe sich der Angeklagte verpflichtet, die Wohnung der verstorbenen Schwester vollständig zu beräumen. Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten die Wohnungsschlüssel übergeben hatte, habe der Angeklagte am 20.11.2021 lediglich das Schlafzimmer der Wohnung ausgeräumt und die in der Wohnung befindlichen 3 Fernseher und eine Radioanlage mitgenommen, um diese Gegenstände für sich zu verwenden. Wie von vornherein geplant, habe der Angeklagte die versprochene Summe nicht an den Geschädigten gezahlt.

Weiter soll der Angeklagte aus der Wohnung der Geschädigten B nach dem Tod ihres Ehemanns einen Bargeldbetrag i.H.v. 23.000 € entwendet haben. Darüber hinaus soll er die stark demente und daher auch nicht geschäftsfähige Geschädigte veranlasst haben, Überweisungen von ihrem Girokonto auf sein eigenes Privatkonto anzuordnen.

Der Angeklagte sei seit März/April 2021 im Rahmen der palliativen Pflege mit der physiotherapeutischen Behandlung des Ehemanns der Geschädigten B. betraut gewesen. Hierzu habe der Angeklagte den Ehemann und die Geschädigte in ihrer Wohnung mehrfach aufgesucht. So gelang es ihm, ein Vertrauensverhältnis zu beiden herzustellen. Dieses habe er ausgenutzt, um letztlich sich auf Kosten der Geschädigten zu bereichern. Nach dem Tod des Ehemanns (15.03.2022) habe er aus dem Wohnzimmerschrank der Geschädigten einen in mehreren Briefumschlägen verwahrten Bargeldbetrag i.H.v. 23.000 € entwendet. Außerdem habe er in mehreren Fällen die (nicht mehr geschäftsfähige) Geschädigte einige von ihm selbst ausgefüllte Überweisungsträger unterzeichnen lassen, wodurch es zu Geldüberweisungen auf sein Privatkonto zum Nachteil der Geschädigten gekommen sei.

Letztlich soll der Angeklagte versucht haben, insgesamt 3 hochwertige Fahrzeuge der Marke Mercedes (Gesamtwert: 224.519,91 €) zu erwerben, wobei er dem Verkäufer jeweils vorspielte, aufgrund seiner Einkommens-und Vermögenslage auch in der Lage zu sein, die Kaufpreisbeträge vereinbarungsgemäß zahlen zu können. Tatsächlich sei er hierzu jedoch nicht in der Lage gewesen, was ihm auch bei Vertragsschluss bekannt war. In 2 der vorgeworfenen Fälle soll der Angeklagte versucht haben, den Kaufpreis durch Fälschung von Überweisungsaufträgen der Geschädigten B zu begleichen. Die angewiesene Bank führte jedoch die Überweisungen nicht aus, sodass die Fahrzeuge auch nicht ausgeliefert wurden.

Das Gesetz droht für den gewerbsmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an. Die Untreue kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Der Angeklagte ist bislang nicht einschlägig vorbestraft.

 

Freitag, 10.01.2025, 9:00 Uhr, Saal: 2020, Hauptverhandlung im Verfahren 305 Ds 474 Js 24716/24, Strafrichter

Tatvorwurf: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Zum Vorwurf:

Dem am 09.12.1983 in Salzwedel geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 16.05.2023 bis zum 24.03.2024 durch insgesamt 11 Straftaten sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut gewesen war, vorgenommen zu haben.

Der angeklagte Studienrat soll die im Tatzeitraum 14/15-jährige Geschädigte seit 2022 unterrichtet haben.

Am 16.05.2023 soll es in der Wohnung des Angeklagten zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zu einem einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sein.

In der Folgezeit bis einschließlich März 2024 habe die Geschädigte einmal pro Monat in der Wohnung des Angeklagten heimlich übernachtet. Hierbei sei es jeweils zur einvernehmlichen Durchführung vaginalen Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gekommen.

Bei jeder der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten soll dieser ein Kondom benutzt haben.

Das Gesetz droht für einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren an.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

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