Pressemitteilungen der Justiz
LVG 20/23
Urteil in dem Verfahren LVG 20/23 (Organstreitverfahren, Ordnungsruf)
17.09.2024, Dessau-Roßlau – 004/2024
- Landesverfassungsgericht
In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten Siegmund, MdL, gegen den Präsidenten des Landtags hat das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. September 2024 entschieden, dass der streitbefangene Ordnungsruf den Abgeordneten nicht in seiner Redefreiheit verletzt hat.
Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Redefreiheit eines Abgeordneten ihre verfassungsrechtlichen Schranken in dem Gebot, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags zu wahren, finde. Denn diese seien notwendig dafür, dass der Landtag seine verfassungsgemäße Funktion erfüllen kann. Bei den Debatten des Landtags sei die Überwachung der Einhaltung dieses Gebots dem Präsidenten des Landtags, der die Sitzung leitet, anvertraut.
Zwar umfasse die Redefreiheit eines Abgeordneten auch das Recht, überspitzt oder polemisch zu formulieren. Dieses finde seine Grenze jedoch dort, wo die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation oder eine Herabwürdigung anderer stehe. Dieses im Einzelfall zu bewerten obliege dem Landtagspräsidenten. Das Verfassungsgericht prüfe lediglich, ob die Beurteilung der Situation durch den Landtagspräsidenten – und damit der Ordnungsruf – unzulässig auf den parlamentarischen Meinungsstreit Einfluss genommen hat.
Der Ordnungsruf sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Aus dem Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse ergebe sich auch eindeutig, auf welche Äußerung sich der Ordnungsruf bezogen habe, sodass eine Erläuterung durch den Präsidenten des Landtags nicht notwendig gewesen sei. Die Wortwahl des Abgeordneten durfte der Landtagspräsident nach Auffassung der Verfassungsrichter dahingehend verstehen, dass es dem Abgeordneten inhaltlich ausschließlich darum ging, die Vorrednerin persönlich herabzuwürdigen.
Zudem sei die Wortwahl selbst einer Sprache zuzuordnen, die bereits für sich der Würde und dem Ansehen des Landtags nicht gerecht werde.
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