Pressemitteilungen der Justiz
(OLG NMB) Terminsnachricht
03.09.2008, Naumburg (Saale) – 5
- Oberlandesgericht
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 005/08
Oberlandesgericht Naumburg -
Pressemitteilung Nr.: 005/08
Naumburg, den 21. August 2008
(OLG NMB) Terminsnachricht
Datum/Uhrzeit der Verhandlung:
22. August 2008, 10.45 Uhr
Sitzungssaal der Verhandlung:
Oberlandesgericht Naumburg, Saal 400
Aktenzeichen:
2 U 16/08
Der 2. Zivilsenat wird am 22. August 2008 einen
Fall verhandeln, in dem es um den Umfang der Aufklärungs- und
Beratungspflichten einer Hausbank im Zusammenhang mit einem Zinsswapgeschäft
geht.
Die Klägerin, ein zu 100% kommunales
Wasserversorgungsunternehmen, hatte bereits Ende 1999/Anfang 2000 einen ersten
Austausch von Zinszahlungen mit der Beklagten, die seit 1994 ihre Hausbank ist,
vereinbart. Nach Andienung eines weiteren derartigen Geschäftes durch die
Beklagte im Jahre 2004, das nicht zustande kam, vereinbarten die Parteien
schließlich im Juli 2005 das streitgegenständliche Zinsswapgeschäft. Bei
derartigen Zinsswapgeschäften werden feste gegen variable Zinssätze getauscht,
wobei der variable Zins an einen Referenzzins gebunden ist. Mit diesem
derivativen Finanzinstrument beabsichtigte die Klägerin, ihre bestehenden
Zinsbelastungen zu optimieren. Die Marktwerte der Zinsderivate entwickelten
sich negativ. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung betrug der negative Marktwert
ca. 750.00,00 ¿ und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in
erster Instanz ca. 570.00,00 ¿. Die Klägerin behauptet nun, bei dem Geschäft
aus dem Jahr 2005 über das bestehende Risikopotential nicht hinreichend
aufgeklärt worden zu sein und begehrt von der Beklagten die Freistellung von
sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Zinsswapgeschäft vom 26./27. Juli
2005 Zug um Zug gegen Zahlung von insgesamt 30.000,00 ¿. Die Beklagte begehrt
die Klageabweisung.
Durch Urteil vom 21. Januar 2008, Az: 9 O 1989/06,
hat das Landgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und im Wesentlichen
ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin letztlich anlage- und anlegergerecht
aufgeklärt und ihr sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine
verantwortliche Anlageentscheidung notwendig gewesen seien. Hiergegen richtet
sich die Berufung des kommunalen Unternehmens.
gez. Wolter, Pressesprecherin
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