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Pressemitteilungen der Justiz

Verfahren gegen Kreisumlagen teilweise erfolgreich

22.11.2022, Magdeburg – 15/2022

  • Oberverwaltungsgericht

Mit Urteilen vom 22. November 2022 hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über Klagen von Städten und Gemeinden gegen die Heranziehung zur Kreisumlage in drei Landkreisen entschieden.

14 Kommunen wehrten sich gegen die Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 durch den Salzlandkreis. Nachdem die Klagen beim Verwaltungsgericht Magdeburg noch Erfolg hatten und zur Aufhebung der Heranziehungsbescheide führten, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen des beklagten Landkreises die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen. Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes von 47,06 v. H. für das Haushaltsjahr 2018 sei verfahrensfehlerfrei erfolgt und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe sowohl den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs der finanziellen Belange des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden gewahrt, als auch den Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden beachtet.

Hingegen wurde die Berufung des Landkreises Börde zurückgewiesen, womit es bei der erstinstanzlichen Aufhebung des gegen die Gemeinde Barleben gerichteten Festsetzungsbescheids betreffend die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2019 bleibt. Zwar hat der Landkreis die Kreisumlage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfahrensfehlerfrei festgesetzt. Allerdings bevorzugt der festgesetzte Umlagesatz von 40,1 v. H. die finanziellen Interessen des Landkreises einseitig und rücksichtslos und verstößt damit gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs.

Erfolglos blieb auch die Berufung des Burgenlandkreises gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, das den an die Gemeinde Schnaudertal gerichteten Festsetzungsbescheid für die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 aufgehoben hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Umlagesatz von 36,95 v. H. verfahrensfehlerfrei festgesetzt wurde. Denn jedenfalls verstößt der festgesetzte Umlagesatz gegen das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip und gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig.

OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 22. November 2022

– 4 L 30/21 u. a. (Salzlandkreis)
– 4 L 98/21 (Landkreis Börde)
– 4 L 239/21 (Burgenlandkreis)

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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