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Pressemitteilungen der Justiz

(OVG LSA)  Beamte und Richter mit
mehr als zwei Kindern haben Anspruch auf einen höheren Familienzuschlag

14.12.2007, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 009/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/07

 

 

 

Magdeburg, den 13. Dezember 2007

 

 

 

(OVG LSA)  Beamte und Richter mit

mehr als zwei Kindern haben Anspruch auf einen höheren Familienzuschlag

 

 

 

 

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom heutigen Tage (1 L 151/06) entschieden,

dass die Besoldung von Landesbeamten mit mehr als zwei Kindern in den Jahren

2002 bis 2004 nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation genügt. Das

Gericht gab damit dem Antrag eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im

Landesdienst und Vater von vier Kindern auf Zahlung eines höheren

Familienzuschlags für sein drittes und viertes Kind statt.

 

 

 

Dieser Anspruch ergebe sich ¿ so das Oberverwaltungsgericht

¿ aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der weiterhin anwendbaren

Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvL 26/01 u. a. -,

BverfGE 9, 300). Dieses hatte am 24. November 1998 angeordnet, dass

Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes

weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile

in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs

eines Kindes haben, wenn der Besoldungsgesetzgeber die als verfassungswidrig

beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in

Übereinstimmung gebracht hat.

 

 

 

In einem weiteren Verfahren (1 L 137/06) stellte

das Oberverwaltungsgericht fest, dass im Jahr 2005 auch Richter der

Besoldungsgruppe R 2 BBesO mit mehr als zwei Kindern nicht amtsangemessen

alimentiert worden sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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