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Pressemitteilungen der Justiz

(AG HAL) Tierschutzgesetz, Strafurteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom heutigen Tage

13.11.2007, Halle (Saale) – 10

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

 

Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 010/07

 

Halle, den 13. November 2007

 

(AG HAL) Tierschutzgesetz, Strafurteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom heutigen Tage

Ein Strafrichter des Amtsgerichts Halle (Saale) verurteilte heute den 41-jährigen Hallenser Sven F. wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Der Strafrichter sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte im angetrunkenen Zustand am 11.10.2006 gegen 21.50 Uhr in seiner Wohnung seinen 6 bis 8 Monate alten Schäferhundsmischling derart mit einem unbekannten Gegenstand geschlagen habe. Wegen der dadurch erlittenen Verletzungen ¿ Rippenbrüche, Oberschenkelbrüche und hochgradige Schwellungen habe das Tier am 16.10.2006 eingeschläfert werden müssen.

 

§ 17 Tierschutzgesetz lautet wie folgt:

 

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

 

 

 

Der mit einer Verteidigerin erschienene Angeklagte hat sich in der zweitägigen Hauptverhandlung nicht eingelassen. Die Verteidigerin plädierte auf Freispruch, weil nach ihrer Ansicht nicht nachgewiesen sei, dass der Angeklagte seinem Hund die gutachterlich festgestellten Verletzungen beigebracht habe. Der Strafrichter schöpfte ebenso wie die Staatsanwältin, die eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung beantragte, seine überzeugung aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Hausbewohner, Polizeibeamten und von Tierärzten. Diese sagten aus, sie hätten aus der Wohnung Jaulen und Schlaggeräusche gehört. Als ein Schlüsseldienst zur öffnung der Wohnungstür erschienen sei, habe der Angeklagte die Tür geöffnet. Der Hund habe reglos im Bad gelegen und sei durch einen Tierarzt abgeholt worden. In der Wohnung habe es Blutflecken gegeben.

 

Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe, weil der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten, Diebstahls und zuletzt wegen gefährlicher Körperverletzung schon zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Da die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2002 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2002 stammt, sah das Gericht zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung als gegeben an.

 

Für die Bewährungszeit, die das Gericht mit dem gesetzlichen Höchstmaß von 5 Jahren festgesetzt hat, hat es den Angeklagten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Nach dessen Weisung soll der gelernte, aber seit 10 Jahren arbeitslose Baufacharbeiter 500 Stunden gemeinnützige Arbeitsstunden verrichten. Außerdem verhängte das Gericht ein Verbot zur Haltung und Beaufsichtigung von Tieren für die Dauer der Bewährungszeit.

 

Am Rande der Hauptverhandlung war zu erfahren, dass bereits die Stadt Halle (Saale) als zuständige Verwaltungsbehörde ein lebenslanges Tierhaltungsverbot ausgesprochen hat.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und der Angeklagte können binnen einer Woche gegen das Urteil die Rechtsmittel Berufung oder Revision einlegen.

 

Werner Budtke

 

 

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