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Pressemitteilungen der Justiz

(LG MD) Urteil in Sachen FIFA-Fußballlose: FIFA gewinnt auch 2. Prozess

28.06.2007, Magdeburg – 14

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 014/07

 

Magdeburg, den 28. Juni 2007

 

(LG MD) Urteil in Sachen FIFA-Fußballlose: FIFA gewinnt auch 2. Prozess

 

Am heutigen Mittwoch, den 27. Juni um 11.00 Uhr verkündete die 7. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) im Landgericht ein Urteil.

 

Gegenstand des Verfahrens sind 30 Lose aus einer Probeauslosung der Fußballweltmeisterschaft 2006, die der Beklagte in seinen Besitz gebracht haben soll.

 

In diesem Verfahren klagt die FIFA gegen den Beklagten und macht Ansprüche aus dem Markenrecht geltend. Sie fordert vom Beklagten Unterlassung des Weiterverkaufs der Lose, deren Herausgabe, sowie Auskunft über die Lose, um etwaige Schadensersatzansprüche vorzubereiten.

 

Bereits im November 2006 hatte die FIFA einen ähnlichen Prozess gegen den Beklagten vor der 9. Zivilkammer gewonnen (vgl. Pressemitteilung 11/2006). In dem damaligen Verfahren ging es nicht um markenrechtliche Ansprüche, sondern um Ansprüche aus Besitz und Eigentum.

 

Auch den Prozess um die markenrechtlichen Ansprüche hat die FIFA gewonnen. Bei der Urteilsverkündung waren weder Klägerin noch Beklagter anwesend. Das Urteil muss den Parteien noch zugestellt werden und ist nicht rechtskräftig.

 

In dem Verfahren hatte der Beklagte eingewandt, die Lose bereits am 10. Januar 2006 einem namentlich genannten Russen geschenkt zu haben. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Gericht diesem Einwand keinen Glauben geschenkt. Dem Gericht erschien es nicht plausibel, dass der Beklagte zunächst 10.000 Eur über seine Schwester aufwandte, um in den Besitz der Lose zu gelangen und diese dann ohne vernünftigen Grund weiterverschenkte.

 

Der Fifa stehen nun eine Vielzahl von Ansprüchen gegenüber dem Beklagten zu, die im folgenden Tenor aufgelistet sind.

 

 

Der Tenor des Urteils vom 27. Juni 2007 lautet wie folgt (Beginn des Zitats):

 

1.

Der Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, und auf denen die deutsche Marke Nr. 30248626 und/oder die deutsche Marke Nr. 30248627 angebracht sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, diese Lose einzuführen oder auszuführen oder für diese Lose unter Verwendung der deutschen Marke Nr. 30248626 und/oder der deutschen Marke 30248627 zu werben.

 

2.

Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziff. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- ¿, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und welche Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, der Beklagte von wem erhalten hat, welche dieser Lose der Beklagte an wen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben hat, und zwar unter Angabe der Namen und Adressen der Personen, denen der Beklagte Lose entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben hat und unter Angabe, welche der Lose welchen dieser Personen weitergegeben worden sind.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die der Beklagte mit Losen erzielt hat, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach den mit den einzelnen Losen erzielten Umsätzen.

5.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag Ziffer 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

6.

Der Beklagte wird verurteilt, die Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die deutsche Marke Nr. 30248626 und/oder die deutsche Marke Nr. 30248627 angebracht sind und auf denen einer der nachfolgenden Ländernamen angebracht ist:

 

< es folgt die Aufzählung der Teilnehmerländer der WM 2006 >

 

und die sich im Besitz des Beklagten befinden, an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung durch den Beklagten unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers herauszugeben.

 

7.

Der Beklagte wird verurteilt, die Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 9. Dezember 2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die deutsche Marke Nr. 30248626 und/oder die deutsche Marke Nr. 30248627 angebracht sind und auf denen einer der nachfolgenden Ländernamen angebracht ist

 

 

 

 

Cote d" Ivoire

German

USA

 

 

und die der Beklagte zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher herausgegeben hat durch den Beklagten unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers zu vernichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bis auf die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichtes Köln, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000,-- ¿, der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

(Ende des Zitats)

 

(Christian Löffler)

Pressesprecher

 

 

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